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Neue Bilanzierungsvorschriften für Unternehmen

Von Désirée Maxa

Wirtschaft

Die Umsetzung der Bilanz-Richtlinie der EU bringt zahlreiche Neuerungen für Unternehmer.


Wien. Mit der Umsetzung der Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 kommt es ab dem 20. Juli 2015 zu umfangreichen Neuerungen für Unternehmer. Die geänderten Bestimmungen müssen allerdings hauptsächlich für jene Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

So kommt es unter anderem zu einer inflationsbedingten Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen. Bei kleinen Kapitalgesellschaften erfolgt eine Anhebung auf 5 Millionen Euro Bilanzsumme und auf 10 Millionen Euro Umsatzerlöse. Die Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften werden auf 20 Millionen Euro Bilanzsumme und auf 40 Millionen Euro Umsatzerlöse erhöht.

Neue Kategorie Kleinstkapitalgesellschaften

Weiters wird eine neue Kategorie Kleinstkapitalgesellschaften eingeführt. Dabei handelt es sich um kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:

350.000 Euro Bilanzsumme

700.000 Euro Umsatzerlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag

zehn Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Für Kleinstkapitalgesellschaften ist eine Befreiung von den Anhangangaben und bestimmte Erleichterungen beim Zwangsstrafverfahren - wie etwa die Halbierung des Strafrahmens für Zwangsstrafen - vorgesehen.

Die geänderten Schwellenwerte können bereits für die Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2016 angewendet werden. Wenn beispielsweise ein Unternehmen bereits in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 eine Kleinstkapitalgesellschaft war, dann kann sie bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 schon die Begünstigungen für Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch nehmen.

Eine weitere Neuerung im Rahmen des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 ist die Abschaffung des Sonderpostens der unversteuerten Rücklagen. Im Übergangsrecht ist vorgesehen, dass bestehende unversteuerte Rücklagen unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen sind. Soweit in unversteuerten Rücklagen passive latente Steuern enthalten sind, sind diese in einer entsprechenden Rückstellung auszuweisen.

Zusätzlich ist die Einführung eines Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen für große Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, vorgesehen. Die Berichterstattung hat jährlich zu erfolgen. Im Bericht sind alle Geld- und Sachleistungen anzuführen, die für die Tätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlages in Primärwäldern an eine staatliche Stelle pro Geschäftsjahr geleistet wurden. Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen können bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, erstellt werden.

Erleichterungen bei Zwangsstrafen

Erleichterungen für Unternehmer wird es künftig im Bereich der Zwangsstrafen geben. Zwangsstrafen können fortan auch gestundet und nachgelassen werden. Weiters ist vorgesehen, dass für die Dauer eines Insolvenzverfahrens keine Zwangsstrafverfügungen verhängt werden.