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Neuerungen bei Haftungsbestimmungen am Bau

Von Lisa Tiefenbacher

Wirtschaft

Auch Ein-Personen-Unternehmen können sich seit Jahresbeginn in Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) eintragen.


Wien. Bisher konnten sich nur Unternehmen, die Dienstnehmer beschäftigen, in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eintragen lassen. Seit 1. Jänner 2015 ist eine Eintragung auch für Einpersonenunternehmen (EPU) möglich.

In der Baubranche wurden in der Vergangenheit durch die Weitergabe von Aufträgen an "Schwindelfirmen" häufig Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen: Die Subunternehmen meldeten nach einigen Monaten Insolvenz an, ohne Abgaben bezahlt zu haben. Die Arbeitnehmer wandten sich mit ihren Forderungen an den Insolvenz-Entgelt-Fonds.

Um diesen Sozialbetrug zu verhindern, wurden für Bauaufträge besondere Haftungsbestimmungen eingeführt: Grundsätzlich haften Bauunternehmen bei der Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmen für alle Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zur Höhe von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes. Diese Haftung entfällt jedoch, wenn das Bauunternehmen ein Unternehmen beauftragt, das in der HFU-Gesamtliste eingetragen ist. Unternehmen, die schwerwiegende verwaltungs- oder strafrechtliche Verstöße begangen haben oder bei denen zu erwarten ist, dass sie die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeber nicht erfüllen werden, wird die Eintragung in die Liste verweigert bzw. werden von der Liste gestrichen. Auch neu gegründete Unternehmen können nicht in die Liste aufgenommen werden.

Für die Eintragung von Einpersonenunternehmen in die HFU-Gesamtliste müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Soll ein EPU in die Liste aufgenommen werden, muss es seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbracht haben. In diesem Zusammenhang ist vom Begriff "Bauleistung" auch die Reinigung eines Bauwerkes erfasst. Weiters muss es sich beim Unternehmen um eine natürliche Person handeln. Es darf keine Dienstnehmer gemeldet haben und muss nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sein. Außerdem ist Voraussetzung, dass fällige Beiträge bis zum 15. des Kalendermonats des Folgequartals entrichtet werden, wobei Beitragsrückstände bis zu 500 Euro außer Betracht bleiben. Um in die Liste aufgenommen zu werden, muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Dienstleistungszentrum-Auftraggeber/innen-Haftung (DLZ-AGH) gestellt werden.

Geschäftspartner rechtzeitig über Eintrag informieren

Die Eintragung in die HFU-Gesamtliste erfolgt mit dem Namen der natürlichen Person. Der Name des eingetragenen Unternehmens scheint in der HFU-Gesamtliste nicht auf. Geschäftspartner sollten daher rechtzeitig darüber informiert werden, unter welchem Namen man in der HFU-Gesamtliste zu finden ist. Auftraggeber sollten am Tag der Überweisung des Werklohnes in die HFU-Gesamtliste Einsicht nehmen. Dies ist auf elektronischem Weg kostenlos möglich. Die einzelnen HFU-Listen werden von den Krankenversicherungsträgern geführt und vom DLZ-AGH zu einer HFU-Gesamtliste tagesaktuell zusammengeführt.

Die Auftraggeberhaftung kann allerdings auch bei Subunternehmen vermieden werden, die nicht in der HFU-Gesamtliste geführt werden: Zieht das Auftrag gebende Unternehmen 20 Prozent des Werklohnes vom jeweils zu leistenden Werklohn ab und überweist diesen "Haftungsbetrag" gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohnes bzw. Werklohnanteiles nicht an das beauftragte Unternehmen, sondern an das DLZ-AGH bei der Wiener Gebietskrankenkasse, wirkt dies - auch gegenüber dem beauftragten Betrieb - schuldbefreiend.

Weitere Informationen auf dem Unternehmensserviceportal USP unter www.usp.gv.at