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Neue Verpflichtungen bei der Abgabe von Explosivstoffen

Von Lisa Tiefenbacher

Wirtschaft

Verdächtige Transaktionen müssen an die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemeldet werden.


Wien. Die europarechtlichen Beschränkungen für die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe wurden vom österreichischen Gesetzgeber nun noch weiter konkretisiert. Für Privatpersonen wurde die Verfügbarkeit von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe beschränkt. Außerdem wurde eine Meldepflicht für verdächtige Transaktionen, das Abhandenkommen und Diebstähle solcher Stoffe innerhalb der Lieferkette eingeführt. Dies soll Straftaten mit Explosivstoffen verhindern.

Aus den Neuerungen ergeben sich Verpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangsstoffe von Explosivstoffen bereitstellen. Einige dieser Stoffe sind nicht nur für Industrie und Gewerbe von Bedeutung, sondern kommen auch in Konsumentenprodukten vor. So finden sich darunter beispielsweise Aceton und Wasserstoffperoxyd, Bestandteil von Nagellackentfernern bzw. Bleichmitteln, sowie Nitromethan, das zum Beispiel für den Betrieb von Modellflugzeugen und anderen Verbrennungsmotoren verwendet wird. Auch die Abgabe von Hexamin, das zum Beispiel als Anzündhilfe für Grillgeräte und Öfen verwendet wird, gewissen Nitraten, Kalkammonsalpeter und Ammoniumnitrat (Bestandteile von Düngemitteln) ist von den Neuerungen erfasst.

Alle betroffenen Stoffe unterliegen einer Meldeverpflichtung für verdächtige Transaktionen. Auch das Abhandenkommen von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und Diebstähle innerhalb der Lieferkette müssen gemeldet werden. Eine meldepflichtige verdächtige Transaktion liegt etwa dann vor, wenn ein Kunde sich nicht darüber im Klaren zu sein scheint, wozu er den Stoff verwenden möchte, wenn er ihn in für den Privatgebrauch ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen erwerben möchte, oder er auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden (zum Beispiel hohe Barzahlung) besteht oder seine Identität nicht preisgeben will. Eine solche verdächtige Transaktion muss an die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen, die beim Bundeskriminalamt eingerichtet ist, gemeldet werden. Für die Stoffe Hexamin, Schwefelsäure, Aceton, Nitrate, Kalkammonsalpeter und Ammoniumnitrat gilt nunmehr diese Berichtspflicht.

Für Wasserstoffperoxyd, Nitromethan, Salpetersäure, Chlorate und Perchlorate gibt es zusätzlich zur Meldeverpflichtung verdächtiger Transaktionen weitere neue Verpflichtungen bei der Abgabe: Für Privatpersonen ist nur noch der Erwerb gewisser Konzentrationen möglich. Eine Registrierungs- und eine Kennzeichnungspflicht werden eingeführt. Die Registrierung muss unter anderem den Namen und die Anschrift des Abnehmers enthalten, die Menge des Stoffes und die beabsichtigte Verwendung des Stoffes nach Angabe des Käufers. Die Kennzeichnung erfolgt durch die deutlich lesbare Angabe, dass Erwerb, Besitz und Verwendung durch Mitglieder der Allgemeinheit gesetzlich beschränkt sind. Unternehmen müssen bei jeder Abgabe prüfen, ob es sich beim Kunden um eine Privatperson oder um gewerbliche bzw. berufliche Kunden handelt (Unternehmen, Landwirte, Universitäten). Die Abgabe in Selbstbedienung entspricht nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben. Durch eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sollen diese Verpflichtungen weiter konkretisiert werden.

Der unrechtmäßige Erwerb bzw. Besitz und die Überlassung der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zur vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Der Besitz und die Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sind für Privatpersonen in der EU aber noch bis zum 2. März 2016 erlaubt.