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Neuerungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Von Désirée Maxa

Wirtschaft

Bestangebotsprinzip wird bei bestimmten Konstellationen verpflichtend.


Wien. Mit der Novellierung des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006) wird das "Bestangebotsprinzip" (herkömmlich als "Bestbieterprinzip" bezeichnet) als Zuschlagsprinzip für bestimmte Konstellationen verpflichtend verankert. Das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) basiert bereits in der derzeit geltenden Fassung auf dem Grundsatz der Präferenz des Bestangebotsprinzips, doch wird bekrittelt, dass in der Vergabepraxis sehr oft Auftragsvergaben nach dem "Billigstangebotsprinzip" - das bedeutet Zuschlag auf den niedrigsten Preis - stattfinden.

Durch den hohen Preisdruck, der mit dem "Billigstangebotsprinzip" einhergeht, besteht die Gefahr, dass dieser Preisdruck in der Kette der ausführenden Unternehmen (insbesondere im Rahmen des Einsatzes von Sub- und Subsubunternehmen) weitergereicht wird und zu Lohn- und Sozialdumping führen kann. Aus diesem Grund sollen einerseits Kategorien von Vergabeverfahren aufgelistet werden, bei denen verpflichtend das "Bestangebotsprinzip" zur Anwendung gelangen soll (zum Beispiel bei geistigen Dienstleistungen) und anderseits soll verdeutlicht werden, in welchen Konstellationen ausnahmsweise das "Billigstangebotsprinzip" zulässig sein wird. Durch die verpflichtende Verankerung des "Bestangebotsprinzips" als Zuschlagsprinzip für bestimmte Fallkonstellationen soll der Qualitätswettbewerb bei Auftragsvergaben gewährleistet werden.

Bieter muss Subunternehmer bekanntgeben

Der Bieter ist nach der vorgeschlagenen Neuregelung (wie bisher) verpflichtet, alle Teile des Auftrages, die er an Subunternehmer vergeben will, im Angebot bekannt zu geben. Diese Verpflichtung soll ebenso in Bezug auf "alle weiteren Subunternehmer" (zum Beispiel Subsubunternehmer; alle Unternehmen unterhalb der Ebene des Subunternehmers), die an der Auftragsausführung mitwirken, gelten. Durch diese Verpflichtung soll gewährleistet werden, dass der Auftraggeber grundsätzlich alle in die Auftragsausführung involvierten Unternehmer kennt und somit auch prüfen kann.

Für die Phase nach der Zuschlagserteilung enthielt das Gesetz bis dato keine Regelungen im Zusammenhang mit Subvergaben. Dies soll in der Praxis oft dazu geführt haben, dass dem Auftraggeber nicht bekannt war, welche Unternehmer tatsächlich bei der Auftragsausführung eingesetzt wurden, und dass Auftragsteile ohne sein Wissen weitergereicht wurden. Um auch im Stadium der Vertragsausführung (nach Zuschlagserteilung) die Kontrollmöglichkeit des Auftraggebers zu verbessern, soll dem Auftraggeber unverzüglich jeder Wechsel eines Subunternehmers bzw. jede beabsichtigte Heranziehung neuer, nicht im Angebot bekanntgegebener Subunternehmer durch den erfolgreichen Bieter bekanntgegeben werden. Der Einsatz dieser Subunternehmer bei der Leistungserbringung soll von der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers abhängig gemacht werden. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung zum Einsatz neuer Unternehmen allerdings nur aus sachlichen Gründen (beispielsweise mangelnde Eignung des Unternehmers) verweigern können. Gleiches soll auch gelten, wenn ein Subunternehmer einen weiteren Subunternehmer wechseln oder einen nicht im Angebot bekanntgegebenen weiteren Subunternehmer hinzuziehen möchte. Diese Regelung bietet dem Auftraggeber unter anderem mehr Transparenz und soll auch der Vorbeugung von Lohn- und Sozialdumping dienen.

Künftig soll der Auftraggeber verpflichtet werden, eine Auskunft über die am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmer aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB (Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung) einzuholen. Durch die Einholung dieser Auskunft soll dem Auftraggeber ermöglicht werden die berufliche Befugnis sowie die berufliche Zuverlässigkeit der Bewerber, Bieter, deren Subunternehmer oder weitere Subunternehmer zu beurteilen. So kann der Auftraggeber durch die Einholung dieser Auskunft beispielsweise in Erfahrung bringen, ob bereits Verurteilungen wegen Verletzungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG; etwa wegen Unterentlohnung, Kontrollvereitelung oder Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen) vorliegen.