Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt?
Das kommt auf die Dauer der Erkrankung an. Urlaubskonsum wird durch einen Krankenstand nur dann unterbrochen, wenn dieser länger als 3 Kalendertage andauert (Samstage, Sonntage und Feiertage zählen mit). Weiters ist Voraussetzung, dass der Krankenstand nicht grob schuldhaft herbeigeführt wurde (grob fahrlässig wäre etwa ein durch Trunkenheit am Steuer verursachter Verkehrsunfall), der Arbeitnehmer den Krankenstand unverzüglich meldet und bei Wiederantritt des Dienstes eine ärztliche Krankschreibung vorlegt.
Achtung: Die Krankheit verlängert den Urlaub nicht! Nach dem Ende des vereinbarten Urlaubs ist jedenfalls der Dienst anzutreten.
Welche Formalitäten sind bei Erkrankung im Ausland zu beachten?
Abklärung mit der österreichischen Krankenkasse. Der Arbeitnehmer hat nach Rückkehr vom Auslandsaufenthalt die ausländische Krankschreibung ehestmöglich der zuständigen Krankenkasse in Österreich vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse wird auf Antrag des Arbeitnehmers eine österreichische Krankenstandsbestätigung ausgestellt.
Ereignet sich die Erkrankung beziehungsweise der Unfall in einem Nicht-EU/EWR-Land, muss der Arbeitnehmer - neben dem Attest des ausländischen Arztes - eine behördliche Bescheinigung (Konsulat oder ausländischer Sozialversicherungsträger) vorlegen, mit der bestätigt wird, dass der behandelnde Arzt zur Ausübung des Arztberufes befugt ist. Wird die Behandlung in einem Krankenhaus durchgeführt, kann eine solche Bescheinigung unterbleiben.
Ist eine Kündigung während des Urlaubs möglich?
Prinzipiell ja. Lediglich bei Arbeitern mit sehr kurzer Kündigungsfrist (14 Tage oder noch kürzer) ist nach Ansicht der Arbeitsgerichte eine vom Arbeitgeber während des Urlaubs ausgesprochene Kündigung als rechtswidrig einzustufen: Die Kündigung steht in einem solchen Fall mit dem Erholungszweck des Urlaubs in Widerspruch, da sie den Arbeitnehmer zur Arbeitssuche während des Urlaubs zwingen würde.
In allen anderen Fällen ist eine Kündigung während des Urlaubs arbeitsrechtlich durchaus zulässig, kann aber zu abwesenheitsbedingten Zustellproblemen führen. Ist der Arbeitnehmer nämlich infolge einer Urlaubsreise ortsabwesend, kann er natürlich nicht mit einer Kündigung rechnen. Das Schreiben gilt daher erst dann als zugegangen, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, das Schreiben entgegenzunehmen. Dies ist im Falle eines postalisch hinterlegten Einschreibens der nächste Postöffnungstag nach der Rückkehr von der Urlaubsreise, da der Arbeitnehmer erst an diesem Tag den Brief beheben kann.