Wien. Ob es um Baumeisterarbeiten, Dienstleistungen oder die Lieferung von Produkten geht: Die öffentliche Hand ist der größte Auftraggeber Österreichs. Die Novelle 2015 des Bundesvergabegesetzes sieht eine volle Transparenz bei Sub- und Subsubunternehmern, eine verstärkte Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping, eine Stärkung des Bestbieterprinzips sowie eine Verbesserung der Kleinlosregelung vor.
Das schafft ein geändertes Umfeld für öffentliche Beschaffungen und stellt Auftraggeber und Bieter vor neue Herausforderungen. Bei einer Veranstaltung des elektronischen Ausschreibungsservice lieferanzeiger.at der Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH informierte Sebastian Oberzaucher von Wolf Theiss Rechtsanwälte über die wesentlichen Änderungen und deren Auswirkungen auf zukünftige Vergabeverfahren.
Schon bisher sei vom Gesetz das Bestbieterprinzip, bei dem neben dem Preis auch die Qualität der Angebote bewertet wird, als bevorzugtes Zuschlagsprinzip vorgesehen, so Oberzaucher. Insofern komme es also durch die Novelle zu keiner Neuerung.
Neu sei allerdings, dass das Gesetz nunmehr explizit jene Fälle aufzähle, in denen verpflichtend dem Bestbieter der Zuschlag zu erteilen ist. "Einige dieser Fälle sind allerdings in ihrer derzeit vorgesehenen Formulierung noch umstritten, hier darf man auf den tatsächlichen Gesetzestext gespannt sein", sagt Oberzaucher. Abzuwarten bleibe auch, ob die Wahl zwischen Billigst- und Bestbieterprinzip für den Unterschwellenbereich wieder freigegeben wird.
Mehr Informationspflichten
Zukünftig müssen als Maßnahme, um Lohn- und Sozialdumping vorzubeugen, alle Subunternehmer sowie deren allfällige Sub-Subunternehmer bereits mit dem Angebot bekannt gegeben werden. Soll ein (Sub-)Subunternehmer nach Zuschlagserteilung ausgewechselt oder erst nachträglich beauftragt werden, bedarf dies der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Im Gesetzesentwurf wurden jedoch keine Voraussetzungen für diese Zustimmung vorgesehen, lediglich in den Erläuterungen findet sich der Hinweis, dass der Auftraggeber die Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern darf. Hier bleibt auch abzuwarten, ob die zuletzt diskutierte Einführung einer Zustimmungsfiktion (Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht binnen bestimmter Frist widerspricht) tatsächlich umgesetzt wird. Was sich noch ändert: Der Zugang für Klein- und Mittelunternehmen (KMU) zu Aufträgen im wichtigen Oberschwellenbereich des Bundesvergabegesetzes wird erleichtert: Die Optimierung der "Kleinlosregelung" wird eine Erleichterung für KMU darstellen.
Start im Herbst
Die Novelle steht kurz vor der Fertigstellung und soll diesen Herbst in Kraft treten. Oberzaucher rät öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern, sich schon jetzt über die kommenden Änderungen zu informieren, um ihr Ausschreibungsverhalten, ihre Standard-Ausschreibungsunterlagen oder ihre Beschaffungsleitfäden rechtzeitig anpassen zu können.
Sebastian Oberzaucher ist Partner und Mitglied des Wolf Theiss Vergaberechtsteams der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschafts- & Vergaberecht.