Wien. (kle/apa) Meinl-Bank-Vorstand Peter Weinzierl wehrt sich weiterhin gegen die Bestrebungen der Finanzmarktaufsicht, ihn abzuberufen, und erhebt nun seinerseits schwere Vorwürfe gegen die Behörde. Die FMA habe das von den Prüfern von PricewaterhouseCoopers (PwC) erstellte Gutachten zur Meinl Bank "gekauft", sagte der Manager am Donnerstag vor Journalisten.

In einem Bescheid vom 13. November hatte die FMA die Abberufung von Weinzierl binnen eines Monats verfügt. Sie wirft ihm die die Verletzung organisationsrechtlicher Vorschriften und mangelnde Geldwäscheprävention vor. Bereits im Juli hatte die FMA einen Abberufungsbescheid gegen Weinzierl erlassen, das Bundesverwaltungsgericht hatte diesen am 12. November aber aufgehoben "und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Finanzmarktaufsicht Österreich zurückverwiesen".

Anzeige gegen PwC


Weinzierl weist alle Vorwürfe der FMA zurück: Bei den beanstandeten Treuhandgeschäften sei immer alles mit rechten Dingen zugegangen - die Gelder stammten auch nicht aus strafbaren Vortaten. Neben der FMA kritisierte Weinzierl auch die PwC-Prüfer. Diese hätten mangelnde Sprachkenntnisse und daher etwa einen ukrainischen Firmenbuchauszug nicht berücksichtigt. Der FMA hat die Meinl Bank eine Sachverhaltsdarstellung geschickt, in der PwC die Erstellung eines falschen Gutachtens vorgeworfen wird. Von Amts wegen war die FMA danach verpflichtet, PwC bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Das Verfahren ist bereits anhängig.

Manfred Ketzer, einer der Anwälte der Bank, wirft der FMA vor, sie gewähre im Widerspruch zum Gesetz keine vollständige Einsicht in den Akt. Mangelhaft sei auch der Rechtsschutz, die FMA fordere die Abberufung Weinzierls binnen vier Wochen, ebenso lange sei aber auch die Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels, sagte Ketzer. Man wolle ein solches zwar so bald wie möglich einbringen und aufschiebende Wirkung beantragen. Es könnte aber auch sein, dass sich das nicht ausgeht, so Ketzer. In diesem Fall müsste der FMA-Entscheid ohne die Möglichkeit, ihn von einer Oberinstanz prüfen zu lassen, vollzogen werden.