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Rosa Haarband ist kein Kündigungsgrund

Von Felix Schörghofer

Wirtschaft

Bekleidungsvorschriften als Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers.


Über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten, manchmal auch vor Gericht, wie eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt (OGH 9 ObA 82/15x). Ein Busfahrer im städtischen Linienverkehr trug zu seiner Dienstuniform mehrere Jahre lang ein dünnes schwarzes Haarband, mit dem er seine "langen, dichten und buschigen Haare" bändigte. Im Jahr 2014 wechselte er zu einem rosa Haarband. Sein Arbeitgeber war von dieser Farbwahl nicht begeistert. Nachdem sich der Busfahrer mehrfach weigerte, das rosa Haarband abzunehmen ("Sicher net!"), wurde er vom Dienst suspendiert. Zudem wurde um die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung des Arbeitnehmers angesucht, der sich in Elternteilzeit befand. Diese Zustimmung wurde schlussendlich in letzter Instanz nicht erteilt.

Der Oberste Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Weisung des Arbeitgebers, das rosa Haarband abzunehmen, nicht zulässig war. Begründet wurde diese Entscheidung mit den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers, die auch während der Arbeitsleistung zu beachten sind. Teil der geschützten Privatsphäre sind die Auswahl von Kleidung, Schmuck und Haartracht, ebenso wie Tätowierungen und Piercings. Der Arbeitgeber muss daher betriebliche Interessen vorbringen, die eine Einschränkung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, etwa bei der Auswahl der Kleidung oder Frisur, rechtfertigen können.

Wann eine solche Rechtfertigung vorliegt, zeigt eine ältere Entscheidung (OGH 8 ObA 195/98d). Darin wurde einer Bank gestattet, einem Bankangestellten das Tragen einer dicken goldenen Halskette zu untersagen. Begründet wurde dies damit, dass der Arbeitnehmer im Blickfeld der Kunden tätig war und seine Schmuckwahl massiv von den Vorstellungen der Bevölkerung von der Bekleidung eines Bankangestellten abwich. Dadurch werde wiederum das notwendige Vertrauen der Kunden in die Bank gefährdet.

Das damals entscheidende Argument des Arbeitgebers, nämlich die Gefährdung des Kundenvertrauens, sahen die Richter im Fall des Busfahrers nicht verwirklicht. Das rosa Haarband würde nicht zu Zweifeln der Fahrgäste an der Professionalität und Seriosität des Busfahrens führen. Der Arbeitnehmer durfte sich im Ergebnis also berechtigt weigern, das Haarband abzunehmen.

Klare Vorgaben für künftige Streitigkeiten über Bekleidungsvorschriften am Arbeitsplatz folgen aus der Entscheidung nur sehr beschränkt. Der Oberste Gerichtshof weist selbst auf die Schwierigkeit hin, die gesellschaftlichen Vorstellungen über die angemessene Bekleidung von Berufsgruppen zu bestimmen. Zum einen sind diese Erwartungen innerhalb der Bevölkerung nicht einheitlich, zum anderen unterliegen sie einem ständigen Wandel. Die Gerichtssäle sollten jedenfalls nur in Ausnahmefällen der Ort sein, an dem man über diese Entwicklung diskutiert.

Felix Schörghofer ist Rechtsanwaltsanwärter bei MOSATI Rechtsanwälte: www.mosati.at .