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Internationale Konfliktlösung nach Wiener Regeln

Von Andreas Daxberger

Wirtschaft
Andreas Daxberger ist Partner bei DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte.

Streitschlichtung zwischen Vertragspartnern aus verschiedenen Ländern wird immer bedeutsamer.


Schiedsverfahren sind in den vergangenen Jahren immer bedeutsamer geworden. Hintergrund dafür mag sein, dass Handelsbeziehungen zunehmend globaler und komplexer werden, wobei jedoch unterschiedliche Kulturen und Sprachen oft verschiedene Erwartungshaltungen mit sich bringen.

Flexibilität und Vertraulichkeit

Schiedsverfahren punkten in diesem Umfeld vor allem mit Flexibilität, einem neutralen Forum, gesteigerter Vertraulichkeit, einer formfreieren Verfahrensgestaltung sowie insbesondere der Möglichkeit, Schiedsrichter zu ernennen, die bereits über umfassende Fachkenntnisse der strittigen Materie verfügen.

Österreich hat diese Entwicklungen früh erkannt. Bereits seit 1975 gibt es mit dem Vienna International Arbitral Centre (VIAC) eine namhafte österreichische Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich.

Seit der Gründung des VIAC im Jahr 1975 hat diese bereits mehr als 1700 Fälle administriert. 2013 erfolgte die Veröffentlichung der nunmehr überarbeiteten "Wiener Regeln 2013" des VIAC. Bemerkenswert ist dabei vor allem dessen neuer Artikel 14, welcher die Einbeziehung Dritter in anhängige Verfahren behandelt.

Im Gegensatz zu vielen anderen Schiedsordnungen internationaler Institutionen ist in jeder Phase eines Verfahrens die Einbeziehung eines Dritten auf Antrag einer Partei oder des Dritten grundsätzlich möglich. Mit 1. Jänner 2016 traten zudem die neuen "Wiener Mediationsregeln" des VIAC in Kraft.

Von staatlicher Seite war bereits seit 1895 die Durchführung von Schiedsverfahren in Österreich gesetzlich geregelt; diese Regelungen wurden im Jahr 2006 an das internationale UNCITRAL-Modell angepasst und zuletzt mit dem SchiedsRÄG 2013 novelliert. Die Intention der Novellierung war insbesondere eine Steigerung der Attraktivität Österreichs als Schiedsort im internationalen Vergleich.

Nur eine Instanz

Deshalb wurde der Instanzenzug für das Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs verkürzt: Wo zuvor drei Instanzen bestanden hatten, konzentriert sich das Aufhebungsverfahren seit 1.1.2014 nunmehr allein vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Damit soll das Verfahren insgesamt schneller und die Kosten für Schiedsparteien gesenkt werden. Auch dies ist im internationalen Vergleich eine Besonderheit, lediglich die Schweiz hat ebenfalls nur eine Instanz vorgesehen, während in anderen vergleichbaren Schiedsplätzen ein Rechtszug über mindestens zwei Instanzen besteht. Auch eine oft erleichterte Durchsetzbarkeit von Entscheidungen eines Schiedsgerichts im Vergleich zu jenen von staatlichen Gerichten spricht für die Schiedsgerichtsbarkeit. So lassen sich mangels Vollstreckbarkeitsübereinkommen österreichische gerichtliche Urteile etwa in den USA nicht durchsetzen, Schiedssprüche hingegen schon; denn Österreich ist Mitglied des international bedeutsamen New Yorker Schiedsübereinkommens (zuletzt beigetreten sind am 19.6.2015 Andorra und am 2.1.2015 Palästina). Dies alles trägt daher zu einer bedeutsamen Position Österreichs in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bei.