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Wenn zu viel Entgelt ausbezahlt wurde

Von Felix Schörghofer

Wirtschaft
Felix Schörghofer ist Rechtsanwaltsanwärter bei MOSATI Rechtsanwälte. www.mosati.at

Rechtssprechung stellt klar, wann eine Rückzahlung berechtigt ist.


Erhält man aufgrund eines Irrtums eine Zahlung, die einem nicht zusteht, währt die Freude darüber oftmals nur kurz. Irrtümliche Leistungen können grundsätzlich vom Irrenden zurückgefordert werden. Das gilt auch für einen in der Praxis häufigen Fall: Die Überweisung eines zu hohen Entgelts durch den Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer. Allerdings beschränken die Gerichte schon seit 1929 zum Schutz der Arbeitnehmer den Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann der Forderung des Arbeitgebers entgegenhalten, dass er das empfangene Entgelt bereits gutgläubig verbraucht hat.

Entscheidend ist daher der gute Glaube des Arbeitnehmers an die Richtigkeit des ausbezahlten Entgelts. Die Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers wird vermutet, er kann also grundsätzlich auf die Richtigkeit der Entgeltzahlung vertrauen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer die Unrichtigkeit der Zahlung erkennen musste. Schlecht-gläubigkeit des Arbeitnehmers ist etwa dann anzunehmen, wenn das ansonsten gleichmäßige Entgelt ohne erkennbaren Grund zu schwanken beginnt. Die Frage, wann Schlechtgläubigkeit vorliegt, ist abhängig vom Kenntnisstand des Arbeitnehmers zu beantworten. Ein Mitarbeiter der Personalverrechnung wird sich nur in Ausnahmefällen auf seinen guten Glauben bei unrichtiger Abrechnung berufen können.

Ein wichtiger Umstand, aus dem die Schlechtgläubigkeit des Arbeitnehmers resultieren kann, ist die Höhe der irrtümlichen Überzahlung. Der Oberste Gerichtshof hat im Jahr 2014 entschieden, dass die wiederholte Zahlung des doppelten Entgelts Zweifel einer Arbeitnehmerin an der Richtigkeit der Auszahlung erwecken muss (OGH 9 ObA 46/14a). Im Anlassfall wurde die Arbeitnehmerin daher verpflichtet, das unberechtigt empfangene Entgelt zurückzuzahlen.

Im Sachverhalt einer vor kurzem veröffentlichen Entscheidung wurde einer Hausverwalterin ebenfalls aufgrund eines Irrtums ein Vielfaches des zustehenden Entgelts ausbezahlt (8 ObA 9/16f). Allerdings erkundigte sich die Arbeitnehmerin daraufhin mehrmals nach der Richtigkeit der Zahlungen. Von Arbeitgeberseite wurde ihr jedes Mal die Richtigkeit der Auszahlung bestätigt. Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass die Arbeitnehmerin durch ihre Erkundigung korrekt gehandelt hat. Aufgrund der Bestätigung der Auszahlung konnte sie auf deren Richtigkeit vertrauen. Sie wurde daher nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

Irrtümliche Zahlungen an Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses werden - trotz oder gerade wegen EDV-unterstützter Lohnverrechnung - weiterhin auftreten. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber folgen aus den dargestellten Entscheidungen klare Vorgaben, wie in diesem Fall vorzugehen ist. Jedenfalls bei erheblicher Überzahlung des zustehenden Entgelts empfiehlt es sich als Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nachzufragen. Arbeitgeber wiederum sollten diese Anfragen gewissenhaft bearbeiten, andernfalls besteht in der Regel kein Anspruch auf Rückzahlung des zu viel bezahlten Entgelts.