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Steuertipps zum Jahreswechsel

Von Christina Pichler

Wirtschaft
© fotolia/h_lunke

Welche Entscheidungen Unternehmen noch heuer treffen sollten.


Wien. Der Jahreswechsel steht bevor. Unternehmen sollten entscheiden, ob sie jetzt noch steuerrechtliche Schritte setzen, denn im neuen Jahr kommt es zu einigen Änderungen.

Ein großes Thema ist die Gruppenbesteuerung. Gibt es in einem Konzern sowohl gewinn- als auch verlustbringende Kapitalgesellschaften, kann die Steuerbelastung durch Bildung einer Steuergruppe reduziert werden. Voraussetzung ist eine ab Beginn des Wirtschaftsjahres bestehende finanzielle Verbindung, das heißt, eine Mehrheitsbeteiligung sowie das Unterschreiben eines Gruppenantrags noch vor Jahresende.

Neben inländischen Kapitalgesellschaften können auch vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften in die Gruppe aufgenommen werden, wenn sie in der EU oder in einem Staat, mit dem umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Ausländische Verluste können aber nur noch im Ausmaß von 75 Prozent der Summe der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden.

Zu den To Do’s bis Jahresende zählt auch die Meldung nach Paragraf 4 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG). Demnach haben in Österreich ansässige Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres (bei Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr daher bis zum 31.12.2016) mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft sind.

Investitionennoch im alten Jahr

Für Wirtschaftsgüter, die noch im alten Jahr in Betrieb genommen werden, kann für 2016 noch eine Halbjahres-Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Selbstverständlich sollten aber nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden, denn eine mögliche Steuerersparnis rechtfertigt keine Fehlinvestition.

Für Pensionsrückstellungen in Jahresabschlüssen zum 31.12.2015 müssen zum 31.12.2016 Wertpapiere in Höhe von mindestens 50 Prozent des steuerlichen Werts der Rückstellung vorhanden sein, andernfalls kommt es zu einem Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der Unterdeckung. Achtung: Nicht alle Wertpapiere sind für die Wertpapierdeckung geeignet, und der Kaufpreis oder Kurswert entspricht nicht unbedingt dem Bedeckungswert. Dafür können aber auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen auf das Deckungserfordernis angerechnet werden.

Forschungsprämie auf12 Prozent erhöht

Die Forschungsprämie beträgt heuer 12 Prozent (statt bisher 10 Prozent) der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen. Gefördert wird eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden im Inland durchgeführt wird. Im Bereich der Auftragsforschung kann die Prämie maximal für Aufwendung in Höhe von einer Million Euro geltend gemacht werden.

Der Auftrag darf nur an Einrichtungen oder Unternehmen mit Sitz in der EU oder dem EWR vergeben werden, die mit Forschungsaufgaben oder experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind.

Tipps für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Durch Verschieben von Einnahmen ins nächste Jahr beziehungsweise Vorziehen von Ausgaben ins auslaufende Jahr können Einnahmen-Ausgaben-Rechner ihre Gewinne steuern und teilweise ins nächste Jahr verschieben.

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt unverändert bei 30.000 Euro netto. Das einmalige Überschreiten um nicht mehr als 15 Prozent dieses Betrages innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Auch hier kommt es auf den Zufluss an. Gegebenenfalls kann ein Überschreiten der Grenze durch Verschieben von Zuflüssen ins nächste Jahr verhindert werden. Bis zu Einkünften von 30.000 Euro steht - auch ohne Antrag - ein Gewinnfreibetrag von 13 Prozent (maximal 3900 Euro) zu.

Christina Pichler ist Steuerberaterin der SOT Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Gesellschaft m.b.H.