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Änderung bei kurzfristiger Vermietung von Grundstücken

Von Karin Woltran

Wirtschaft
Karin Woltran ist Steuerberaterin bei SOT Süd-Ost Treuhand.

Es ist keine Unterscheidung mehr nötig, ob der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.


Die kurzfristige Vermietung bis maximal 14 Tage ist seit 1.1.2017 zwingend steuerpflichtig, wenn ein Unternehmer ein Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Dies führt zu Verwaltungsvereinfachungen und zur Erhöhung der Rechtssicherheit, da dadurch die Notwendigkeit der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen sowie allfälliger Vorsteuerberichtigungen entfällt und der Vermieter nicht mehr mühsam nachforschen muss, ob sein Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf unselbständige Nebenleistungen, wie etwa Betriebskosten, Heizung, Wasserversorgung oder Aufzugsbenützung.

Zum Grundstück gehören neben dem Grund und Boden auch die damit verbundenen wesentlichen Bestandteile, somit insbesondere darauf errichtete Gebäude und Gebäudeteile. Weiters zählen dazu auch Gebäude auf fremdem Grund (Superädifikate), sofern sie mit dem Boden fest verbunden sind und nicht leicht abgebaut oder versetzt werden können. Ausgenommen von der Steuerbefreiung und daher umsatzsteuerpflichtig sind unter anderem:

die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke: Steuersatz 10 Prozent (ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme: Steuersatz 20 Prozent), die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind: Steuersatz 20 Prozent,

die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen: Steuersatz 13 Prozent,

die Vermietung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art: Steuersatz 20 Prozent.

Die Steuerbefreiung betrifft somit im Wesentlichen die Vermietung von Geschäftsräumen. Da es sich um eine sogenannte "unechte" Steuerbefreiung handelt, besteht für den Vermieter gleichzeitig ein Vorsteuerabzugsverbot für Leistungen, die mit den befreiten Umsätzen zusammenhängen.

Beim Wechsel von steuerpflichtiger zu steuerfreier Vermietung kann allenfalls auch eine anteilige Berichtigung von Vorsteuern erforderlich sein, die in Vorjahren in Zusammenhang mit der Anschaffung des Grundstücks oder mit Großreparaturen angefallen sind (20-jähriger Berichtigungszeitraum).

Option zur Steuerpflicht

Der Vermieter hat die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten und freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Im Falle der Ausübung der Option ist der Steuersatz von 20 Prozent anzuwenden. Die Option zur Steuerpflicht ist allerdings seit dem Jahr 2012 (für ab dem 1.4.2012 beginnende Mietverhältnisse) nur dann möglich, wenn der Mieter das Grundstück nahezu ausschließlich (mindestens 95 Prozent) für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Werden also Geschäftsräume beispielsweise an einen Arzt oder eine Bank vermietet, kann das Optionsrecht nicht ausgeübt werden.