Eisenstadt. Mit vier Schuld- und fünf Freisprüchen für die neun verbliebenen Angeklagten ist am Mittwoch in Eisenstadt der Bewag-Prozess zu Ende gegangen. Der frühere Bewag-Vorstand Hans Lukits wurde wegen Untreue und Bestechung jeweils als Beteiligter zu 15 Monaten bedingter Haft und 21.600 Euro Geldstrafe verurteilt. Sein ehemaliger Vorstandskollege Josef Münzenrieder wurde freigesprochen.

Dem Prozess gingen mehr als sechsjährige Ermittlungen voraus. Die Bewag, der Vorgänger der Energie Burgenland, wollte in den Jahren 2004 bis 2010 in Ungarn einen Windpark realisieren. Das Projekt wickelte die Paul Hochegger Kommunikationsberatung GmbH ab. Realisiert wurde das Projekt jedoch nie. Vorgeworfen wurde den Angeklagten Untreue und Bestechung. So soll Schmiergeld in der Höhe von 1,3 Millionen Euro geflossen sein. Das Geld sei aber - laut Staatsanwaltschaft - im Kreis geschickt worden. Das Verfahren gegen Paul Hochegger, den Bruder des Lobbyisten Peter Hochegger, als Eigentümer der Hochegger Kommunikations GmbH, wurde ausgeschieden.

Schuldsprüche fällte der Schöffensenat unter Vorsitz von Richterin Karin Lückl weiters für einen ehemaligen Geschäftsführer einer Bewag-Tochter, die das Windkraftprojekt im ungarischen Bogyoszlo umsetzen sollte sowie für einen Geschäftsführer und eine Prokuristin von in Ungarn tätigen Tochterfirmen aus der Hochegger-Gruppe. Auch ihnen wurden vom Senat Geld- und bedingte Haftstrafen im Ausmaß von zehn bis 13 Monate auferlegt. Die vier Verurteilten müssen zudem der Energie Burgenland als Privatbeteiligter den Betrag von 342.000 Euro zur ungeteilten Hand ersetzen.

Fünf Freisprüche


Neben Münzenrieder wurden drei frühere Manager von Bewag-Töchtern sowie der Geschäftsführer einer von Wien aus operierenden Hochegger-Firma freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Drei Verurteilte meldeten Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde an, eine weitere erbat Bedenkzeit.

"Der Umstand, dass Zahlungen zu Bestechungszwecken erfolgt sind, war eigentlich für uns unbestritten", sagte die Vorsitzende in ihrer Urteilsbegründung. Die Freisprüche seien teilweise mangels eines Schuldnachweises und teilweise aus rechtlichen Gründen erfolgt.