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Neuerungen im Kampf gegen Lohn- und Sozialdumping am Bau

Von Manfred Kraner

Wirtschaft
Manfred Kraner ist Partner bei der SOT Süd-OstTreuhand GmbH

Kontrollmöglichkeiten bei Teilzeitbeschäftigung werden verbessert.


Die Novellierung des Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) sieht ab 1. Jänner 2018 neben einer weiteren Verschärfung der Meldepflichten vor, dass regelmäßige Mehrarbeit am Bau künftig zuschlagspflichtig wird. Kurz vor der Sommerpause des Parlaments wurden die geplanten Neuerungen noch in beiden Kammern beschlossen.

Im Rahmen der Gesetzesnovelle wurde der Begriff "fallweise Beschäftigung" als "Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Arbeitgeber beschäftigt werden, wobei die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist" definiert. Denn das Hauptaugenmerk der Gesetzesänderung ist auf die Situation der teilzeitbeschäftigten Bauarbeiter und fallweise Beschäftigten gerichtet. Von den rund 130.000 Beschäftigten, die dem BUAG unterliegen, sind rund 10.000 in Teilzeit beschäftigt, wobei angenommen wird, dass sich die betreffenden Arbeitgeber in manchen Fällen Abgaben und Zuschläge ersparen, indem nur ein Teil der Leistung des Arbeitnehmers offiziell abgegolten wird.

Meldevorschriften abgeändert

Bisher mussten der Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) bei Teilzeitbeschäftigung Lage und Ausmaß der Arbeitszeit sowie auch Änderungen gemeldet werden. In der Praxis erwiesen sich Kontrollen jedoch schwierig. Zur Verbesserung dieser Kontrollmöglichkeiten wurden die Meldevorschriften abgeändert. Künftig muss die Erstmeldung bei Teilzeitbeschäftigung und fallweiser Beschäftigung spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und Auskunft über Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sowie über den Einsatzort des Arbeitnehmers geben. Jegliche Änderungen in Bezug auf das Ausmaß, die Lage (zum Beispiel Mehrstunden), Arbeitszeit oder den Arbeitsort, müssen vor dem Einsatz des Arbeitnehmers gemeldet werden. Bei einer Verletzung dieser Meldevorschriften wird von der widerlegbaren Vermutung einer Vollzeitbeschäftigung für den Zuschlagszeitraum, in dem die Kontrolle stattfindet, sowie für die zwei vorherigen Zuschlagszeiträume ausgegangen werden.

Zu seiner Verteidigung muss der Arbeitgeber binnen vier Wochen Nachweise über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers erbringen. Der Zuschlag für Teilzeitbeschäftigte wurde bisher auf Basis des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes berechnet. Mehrarbeitsstunden waren zuschlagsfrei, wodurch Arbeitgeber von teilzeitbeschäftigten Bauarbeitern gegenüber Arbeitgebern von Vollzeitbeschäftigten bessergestellt waren. Durch die Änderungen bei der Meldeverpflichtung soll die BUAK Kenntnis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit erlangen.

Überschreitet die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden innerhalb eines Zuschlagszeitraumes das vereinbarte Stundenausmaß, sollen künftig auch Mehrstunden bei der Zuschlagsberechnung berücksichtigt werden. Die Zuschlagsberechnung für fallweise Beschäftigungen erfolgt wie bei Vollzeitbeschäftigten: Für jeden Beschäftigungstag ist ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten (§ 13o Abs. 1 bzw. § 21a Abs. 4).