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Die Spielregeln für die Selbstanzeige bei der Finanz

Von Franz Althuber

Wirtschaft
Franz Althuber ist Rechtsanwalt und Partner bei DLA Piper Weiss-Tessbach.

Eine der zahlreichen Voraussetzung ist, dass das Vergehen noch nicht entdeckt ist.


Die im österreichischen Finanzstrafrecht vorgesehene Selbstanzeige ist in der Praxis grundsätzlich ein probates Mittel, um steuerrechtliche Verfehlungen aus der Vergangenheit zu bereinigen und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Eine fach- und sachgerecht erstattete Selbstanzeige führt zwar zur Steuernachzahlung, die Gefahr der Einleitung eines Strafverfahrens samt Verurteilung zu einer Geld- oder gar Haftstrafe wird damit aber eliminiert. Der reuige Steuersünder darf dabei aber die strengen gesetzlichen Voraussetzungen sowie Sondervorschriften nicht außer Acht lassen.

Eine der zahlreichen Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Selbstanzeige ist, dass das Finanzvergehen noch nicht entdeckt wurde. Gerade dann, wenn die Finanzbehörden eine Betriebsprüfung angekündigt haben oder eine solche vielleicht gar schon stattfindet und damit der sprichwörtliche Hut des Steuersünders bereits zu brennen beginnt, ist daher regelmäßig schnelles Handeln gefordert, um einer Tatentdeckung durch den Betriebsprüfer zuvorzukommen.

Die im Einzelfall gebotene Eile sollte aber nicht zu unnötigen und oft undurchdachten Schnellschüssen führen. Grundsätzlich gilt, dass eine Selbstanzeige bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung nur bis zum Beginn der Betriebsprüfung wirksam erstattet werden kann, bloß fahrlässig begangene Finanzvergehen können auch noch später - aber freilich vor der tatsächlichen Tatentdeckung durch den Betriebsprüfer - Gegenstand einer Selbstanzeige sein. Als Beginn der Betriebsprüfung gilt jener Zeitpunkt, in dem seitens des amtshandelnden Organs die Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen ergeht. Aus dem behördlichen Prüfungsauftrag ergibt sich, welche Zeiträume und Abgabenarten von der Betriebsprüfung umfasst sind. Hinsichtlich nicht umfasster Abgaben oder Veranlagungszeiträume kann selbst bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen auch nach Beginn der Betriebsprüfung eine wirksame Selbstanzeige erstattet werden.

Zu guter Letzt ist zu beachten, dass seit 1. Oktober 2014 zusätzlich zur Nachzahlung von Steuern auch ein Zuschlag in jenen Fällen zu entrichten ist, in denen eine Selbstanzeige "anlässlich" einer Betriebsprüfung erstattet wird. Ist die Betriebsprüfung daher schon angekündigt oder findet diese bereits statt, so wird die Selbstanzeige teurer. Offensichtliches Ziel der Regelung ist es, potenzielle Selbstanzeiger dazu zu bewegen, nicht erst in letzter Minute zu reagieren und das Entdeckungsrisiko bei Betriebsprüfungen einkalkulieren zu können.

Die Höhe des gesetzlichen Zuschlages ist mit bis zu 30 Prozent des verkürzten Steuerbetrages jedoch durchaus hoch und möglicherweise sogar höher als die in einem Finanzstrafverfahren drohende tatsächliche Geldstrafe. Es stellt sich daher die Frage, ob mit der gesetzlichen Normierung eines Zuschlages nicht gerade erreicht wird, dass Steuersünder das Risiko der Tatentdeckung durch den Betriebsprüfer billigend in Kauf nehmen und auf die Erstattung einer Selbstanzeige verzichten.