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Neue Regelungen für den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung

Von Kerstin Hastik

Wirtschaft

Mit der seit 1. Juli geltenden Rechtslage werden Kleinunternehmen stärker entlastet.


Zur Entlastung und Unterstützung von Dienstgebern bei Aufwendungen zur Entgeltfortzahlung infolge von Krankheit und Unfall erhalten diese auf Antrag eine teilweise Vergütung des fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen. Mit der Rechtslage seit 1. Juli 2018 werden nun Kleinunternehmen stärker entlastet.

Was neu ist: Kleinunternehmen, die maximal zehn Dienstnehmer beschäftigen, profitieren von einer Erhöhung des Zuschusses von bisher 50 Prozent auf 75 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgelts. Wie bisher ist der Zuschuss mit der eineinhalbfachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt und gebührt ab dem elften Tag im Erkrankungsfall, jedoch längstens für sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit mehr als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat. War ein Unfall für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich, wird der Zuschuss ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung, jedoch für längstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, gewährt.

Was bleibt: Dienstgeber, die zwischen 11 und 50 Dienstnehmer beschäftigen, können bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit und eines Unfalls einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent des entsprechend fortgezahlten Entgelts beantragen.

Wird die Zahl von 50 Dienstnehmern nur deshalb überschritten, weil Lehrlinge oder begünstigte Behinderte beschäftigt sind oder sind an nicht mehr als 30 Tagen pro Jahr nicht mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt, kann der Zuschuss dennoch beantragt werden.

Worauf man achten sollte: Für den zeitlichen Beginn der gewährten Zuschussleistungen muss zwischen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls unterschieden werden. Für die Höhe der Förderung spielt es jedoch keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit auf eine Erkrankung oder einen Unfall zurückzuführen ist.

Bei der Berechnung der Anzahl der Dienstnehmer ist ausschließlich der Durchschnittswert des vergangenen Kalenderjahres vor der Antragsstellung heranzuziehen. In diesem Kalenderjahr darf die Anzahl von 50 beziehungsweise 10 Dienstnehmern nicht überschritten werden.

Vorsicht: Bei der Beurteilung eines Kleinunternehmens darf es keine Überschreitungen des Durchschnittswertes der Anzahl der Dienstnehmer geben. Es sind hier keine Ausnahmen mehr vorgesehen.

Es empfiehlt sich, als Dienstgeber Aufzeichnungen über die Krankenstände der Dienstnehmer zu führen und regelmäßig die Möglichkeit einer Antragsstellung zu überprüfen. Die Antragsfrist endet stichtagsbezogen innerhalb von drei Jahren nach dem zeitlichen Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs.

Der Antrag ist bei der jeweiligen Landesstelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) möglichst auf elektronischem Wege einzubringen. Die Zuschüsse werden dann im Nachhinein innerhalb eines Monats nach dem Ende des Quartals ausbezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde.

Kerstin Hastik ist Berufsanwärterin für die Bereiche Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung bei SOT Süd-Ost Treuhand.