Wer klug kalkuliert und beispielsweise Investitionen vorzieht, kann Steuern sparen. - © fotolia/pfpgroup
Wer klug kalkuliert und beispielsweise Investitionen vorzieht, kann Steuern sparen. - © fotolia/pfpgroup

Wien. Wer zum Jahresende seine Steuerlast optimieren möchte, sollte sich folgende Tipps zu Herzen nehmen. Speziell bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern und außerbetrieblichen Einkünften, bei denen der Zeitpunkt der Zahlung für die Abzugsfähigkeit entscheidend ist, kann das steuerliche Ergebnis reduziert werden, so Andreas Maier, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter der SOT Süd-Ost Treuhand /Libertas Intercount.

Halbjahresabschreibung: Passt es in die Ertragssituation des Unternehmens und sind für Anfang des nächsten Jahres Investitionen geplant, so können durch Vorziehen ins aktuelle Jahr noch Halbjahresabschreibungen geltend gemacht werden, so Maier. Das Wirtschaftsgut muss dafür bis zum 31. Dezember in Betrieb genommen werden, teilt das Steuerberatungsunternehmen Naebe & Partner in einer Klienteninfo mit. Mit der Bezahlung können sich Unternehmen aber bis zum nächsten Jahr Zeit lassen.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Einschränkungen gibt es bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden. Diese sind dem Jahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Gewinnfreibetrag: Natürliche Personen, deren Gewinn über 30.000 Euro beträgt, können den über den Grundfreibetrag hinausgehenden Gewinnfreibetrag geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass bestimmte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere angeschafft werden. Als begünstigte Wertpapiere gelten nunmehr nur Wohnbauanleihen oder Wandelschuldverschreibungen von Wohnbauaktiengesellschaften, so Maier.

Gruppenbesteuerung: Kapitalgesellschaften, die noch für das Jahr 2014 in den Genuss der Regelungen über die Gruppenbesteuerung kommen wollen, müssen bis 31. Dezember den Gruppenantrag stellen. Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste in Österreich verwertet werden. Seit dem 1. März 2014 können ausländische Kapitalgesellschaften aber nur mehr dann einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind.