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022 - Behinderungen: Die „besondere“ Spezies

Sie wurden systematisch erfasst, sterilisiert und ermordet: Menschen mit Behinderungen wurden in der Zeit des Nationalsozialismus als „unwertes Leben” betrachtet. Mit Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 hörte diese Stigmatisierung nicht auf: Bis in die 1990er-Jahre waren Patient:innen in der Psychiatrie „Am Steinhof” ohne Beschäftigung oder regelmäßige Freigänge eingeschlossen. Und selbst heute leben viele noch separiert. Das ist wohl mit ein Grund, warum Menschen ohne Behinderungen bei einer Begegnung meist unsicher und betreten reagieren. Was Politik und Gesellschaft dazu beitragen und was man endlich ändern müsste, dazu fragt WZ-Redakteurin und Host Petra Tempfer ihren Studio-Gast, die neue Behindertenanwältin Christine Steger.

34 Min

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Illustration von zwei schematischen Menschen
Das Leben der Menschen mit Behinderungen findet meist außerhalb der Gesellschaft statt.
© Illustration: WZ, Bildquelle: Midjourney

Fast 18 Prozent der Menschen in Österreich, das sind 1,6 Millionen, leben mit einer Behinderung. Diese sollten doch eigentlich sichtbarer sein sie sind aber nahezu unsichtbar. Es beginne bereits im Sonderkindergarten, setze sich in der Sonderschule fort, um schließlich in einer Behindertenwerkstätte zu enden, sagt die neue Behindertenanwältin Christine Steger zu WZ-Redakteurin Petra Tempfer. „Der Weg in die Behindertenhilfe ist gepflastert mit Sonderschulsteinen.” Die Folge: Menschen mit Behinderungen leben in einer Sonderrealität, und deren Leben findet nicht inmitten der Gesellschaft statt, „sondern woanders”, was zum Beispiel den Zugang zu Bildung und Arbeit betrifft. 

Der Einsatz für Arbeit war die einzige Daseinsberechtigung in der Zeit des Nationalsozialismus in Österreich (1933 bis 1945), sagt Steger. Für Menschen, die das nicht zu 100 Prozent erfüllen konnten, war kein Platz. Und selbst heute noch wird klar zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen unterschieden, wenn es um deren Daseinsberechtigung geht: Laut einer Regelung aus dem Strafgesetzbuch von Mitte der 1970er ist ein Schwangerschaftsabbruch bis unmittelbar vor der Geburt straflos, falls ein Organscreening während der Schwangerschaft ergibt, dass „eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein wird”. Ansonsten ist dieser nur innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate erlaubt. 

Ein Vorreiterland, wo es besser funktioniert, wo Menschen mit und ohne Behinderungen gemeinsam und nach ihren Bedürfnissen leben können, sei Südtirol, so Steger. Dort wurde die Sonderschule bereits in den 70ern abgeschafft.

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