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Weiter gedacht - der Podcast der WZ
Wir präsentieren jede Woche eine neue Geschichte, stellen eure Fragen und geben Einblicke in unser 320 Jahre altes Archiv. Petra Tempfer und Bernd Vasari sprechen über Aktuelles und Hintergründe mit Expert:innen, Jurist:innen oder Politiker:innen im Studio und besuchen auch Menschen direkt vor Ort.
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„Hauptsache, es fährt", gilt beim Fahrrad nicht als einziges Kriterium, um es im Straßenverkehr benützen zu dürfen. Vielmehr ist in der Fahrradverordnung genauestens geregelt, wie es beschaffen sein muss. Was konkret dazugehört, erklärt der Jurist Anton Fischer im Gespräch mit Host Petra Tempfer.
So müssen beide Bremsen funktionieren, das Fahrrad braucht Vorder- und Rückstrahler sowie eine Klingel. Für E-Bikes gelten eigene Bestimmungen, um noch keine Mopeds zu sein, und auch bei den Anhängern gibt es einiges zu bedenken. Sitzt ein Kind darin, braucht es zum Beispiel laut Verordnung eine „mindestens 1,5 Meter hohe biegsame Fahnenstange mit einem leuchtfarbenen Wimpel". Ein Lauflernrad hingegen ist kein Fahrrad, sondern offiziell ein Spielzeug. Und: Fluchen, auch wenn einem noch so sehr danach ist, sollte man besser nicht, denn das ist strafbar.