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Redaktionsstatut

Präambel

Die „Wiener Zeitung“ (WZ) ist ein öffentlich-rechtliches, journalistisches Qualitätsmedium auf Basis des WZEVI-Gesetzes und steht im Eigentum der Republik Österreich. Medieninhaberin und Herausgeberin der „Wiener Zeitung“ ist die Wiener Zeitung GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführung.

Dieses Statut dient dazu, die Zusammenarbeit zwischen der Wiener Zeitung GmbH als Medieninhaberin/Herausgeberin (einschließlich der bzw. vertreten durch die Geschäftsführung) einerseits und der Redaktion der „Wiener Zeitung“ andererseits in Bezug auf journalistische und redaktionelle Fragen zu regeln und damit die journalistische Freiheit und Qualität zu sichern. Die neben der Herausgabe der „Wiener Zeitung“ von der Wiener Zeitung GmbH zu erbringenden Aufgaben gemäß §2 Abs 1 Z 2 bis 8 WZEVI-G sind von diesem Statut nicht berührt. Bestehende gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen werden von diesem Statut nicht berührt. Die „Wiener Zeitung“ verpflichtet sich zur Unabhängigkeit, Objektivität und Wahrheitssuche in der Berichterstattung. Sie ist Mitglied des Österreichischen Presserats und hat sich damit den Regeln des Ehrenkodex unterworfen. Dieses Statut dient insbesondere dem Schutz jener Personen, die durch ihre inhaltliche journalistische Tätigkeit bei der WZ exponiert sind.

§ 1. Blattlinie

Die Blattlinie wird diesem Statut in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Statuts lautet die Blattlinie der WZ wie folgt: „Die WZ (Wiener Zeitung) ist ein öffentlich-rechtliches Medium auf Basis des WZEVI-Gesetzes und der dort verankerten Aufgaben, unabhängig und frei von äußeren Einflüssen. Als Kompassmedium fördert sie eine informierte Gesellschaft, in der alle Menschen ihr politisches Potenzial erkennen und das demokratische Zusammenleben bewusst mitgestalten. Die WZ inspiriert Österreichs Bürger:innen mit lösungsorientiertem Journalismus, um deren Verständnis für politische, wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Sachverhalte zu stärken und Orientierung bei Entscheidungen zu geben.

Die WZ bekennt sich zu den Grundsätzen der Österreichischen Bundesverfassung und zur Europäischen Integration. Sie verpflichtet sich der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Ehrenkodex des Österreichischen Presserats.“

§ 2. Geltungsbereich und Geltungsdauer

1. Dieses Redaktionsstatut wird zwischen der Wiener Zeitung GmbH als Medieninhaberin/Herausgeberin, vertreten durch die Geschäftsführung, und dem Redaktionsbeirat als Redaktionsvertretung vereinbart. Es bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung, die diese mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Es gilt für alle angestellten journalistischen Mitglieder der Redaktion sowie für alle freien journalistischen Mitarbeiter:innen.

2. Das Statut wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen und bleibt von Änderungen der Eigentümerstruktur unberührt.

3. Änderungen des Statuts können jederzeit zu denselben Bedingungen, die für den Abschluss gelten (siehe § 2 Abs 1 Satz 1 und 2), in schriftlicher Form vereinbart werden.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Statuts unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen des Redaktionsstatuts davon unberührt.

5. Das Statut kann von einer Vertragspartei – Redaktionsbeirat oder Medieninhaber – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden. Der Redaktionsbeirat kann das Statut zu denselben Bedingungen kündigen, die für den Abschluss gelten (siehe § 2 Abs 1 Satz 1 und 2).

6. In Streitfällen das Statut betreffend kann ein freiwilliger Ehrenrat von einer Vertragspartei angerufen werden. Dieser besteht aus drei Personen, je eine wird von Aufsichtsrat und Redaktionsbeirat nominiert, die dritte Person wird im Einvernehmen der nominierten Mitglieder von diesen bestellt. Werden sich Medieninhaber und Redaktionsbeirat nicht einig, kann der Ehrenrat schlichten.

§ 3. Redaktionsversammlung und Redaktionsbeirat

1. Der Redaktionsversammlung gehören alle angestellten journalistischen Mitglieder der Redaktion mit Stimmrecht für die Betriebsratswahl an. Das Stimmrecht besteht auch während ihrer Zeit in Eltern- oder Bildungskarenz. Eine Ausnahme stellen die Trainees des 360° Journalist:innen Traineeships dar. Sie haben in der Zeit, in der sie in der WZ-Redaktion mitarbeiten, ein aktives Wahlrecht.

2. Soweit in diesem Statut nicht für spezifische Fälle anders geregelt, fasst die Redaktionsversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Die Redaktionsversammlung wählt nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechts alle fünf Jahre mit einfacher Mehrheit den Redaktionsbeirat. Dieser besteht aus drei Mitgliedern (Vorsitzende:r, plus zwei Stellvertreter:innen) sowie drei Ersatzmitgliedern. Der Vorsitz obliegt dem Erstgereihten. Erzielen bei der Wahl des Redaktionsbeirats zwei Personen dieselbe Stimmenanzahl, so wird – falls vorhanden – die weibliche Person vorgereiht. In allen anderen Fällen wird die dienstälteste Person vorgereiht.

4. Die Redaktionsversammlung kann ein Beiratsmitglied mit Zweidrittelmehrheit abberufen. In diesem Fall, bei vorzeitigem Ausscheiden oder einer länger als drei Monate andauernden Dienstverhinderung eines gewählten Mitglieds rückt das mit den meisten Stimmen gewählte Ersatzmitglied nach. Im Fall von kürzeren Verhinderungen kann sich jedes Mitglied von einem Ersatzmitglied vertreten lassen.

5. Die Redaktionsbeiräte üben ihre Funktion im notwendigen Ausmaß innerhalb der Arbeitszeit aus.

6. Das passive Wahlrecht besitzen all jene, die in der Redaktionsversammlung stimmberechtigt sind und zum Zeitpunkt der Wahl als Redakteur:in mindestens ein Jahr der Redaktion angehören. Mitglieder der Chefredaktion haben kein passives Wahlrecht.

7. Während der Dauer ihrer Funktionsperiode und ein Jahr darüber hinaus kann eine Kündigung des Dienstverhältnisses von Mitgliedern des Redaktionsbeirats aus Gründen, die in dieser Funktion liegen, nicht erfolgen (verpöntes Motiv).

8. Der Redaktionsbeirat hat der Redaktionsversammlung mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit zu berichten. Bei gravierenden Ereignissen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Redaktion haben oder das Redaktionsstatut betreffen, muss die Redaktionsversammlung umgehend vom Beirat informiert werden.

§ 4. Rechte und Pflichten des Redaktionsbeirats

1. Der Redaktionsbeirat wahrt die journalistischen Interessen der Redaktion und bildet die Redaktionsvertretung im Sinn von § 5 Abs 2 Mediengesetz. Er wird durch den/die Vorsitzende:n bzw. im Verhinderungsfall eine:n Stellvertreter:in vertreten.

2. Der Redaktionsbeirat ist Ansprechpartner in allen Fragen der redaktionellen Zusammenarbeit. Alle Redaktionsmitglieder haben das Recht, sich an den Beirat zu wenden. Daraus darf niemandem ein Nachteil entstehen.

3. Gegenüber Chefredaktion, Geschäftsführung, Herausgeber, Aufsichtsrat und Eigentümer fungiert der Redaktionsbeirat in allen Fragen, die dieses Statut betreffen, als Vertretung der Redakteur:innen, soweit in diesen Fällen nicht der Betriebsrat zuständig ist.

4. Der Redaktionsbeirat hat das Recht, sich in Streitfällen, die das Statut betreffen, zu Wort zu melden und gegebenenfalls zu vermitteln. Mitglieder der Redaktion haben das Recht, den Redaktionsbeirat in diesen Fragen zu konsultieren. Der Redaktionsbeirat hat die Redaktionsversammlung in regelmäßigen Abständen über diese Fälle anonymisiert zu informieren.

5. Zur Gewährleistung der Informationstransparenz kann anlassbezogen jederzeit, aber mindestens halbjährlich ein Treffen von Chefredaktion und Redaktionsbeirat stattfinden. Zu diesem kann die Geschäftsführung beigezogen werden.

6. Der Redaktionsbeirat ist vor grundlegenden Entscheidungen der Geschäftsführung oder der Chefredaktion, welche die der Redaktion aus diesem Statut erwachsenden Rechte betreffen, zu informieren. Darüber hinaus hat der Redaktionsbeirat insbesondere bei der Bestellung, Wiederbestellung oder Abberufung des Chefredakteurs/der Chefredakteurin, seiner/ihrer Stellvertreter:innen, der Planung und Festlegung des Redaktionsbudgets sowie gravierenden Änderungen der redaktionellen Struktur, der Website und aller von der WZ bespielten Kanäle und Produkte ein Anhörungsrecht.

7. Dem Redaktionsbeirat sind Ausschreibungen eines Chefredakteurs/einer Chefredakteurin rechtzeitig vorab bekanntzugeben.

8. Aufgrund der Sensibilität einer Bestellung eines Chefredakteurs/einer Chefredakteurin verpflichten sich die Mitglieder des Beirats so lang zur Verschwiegenheit, bis die Geschäftsführung eine/n Kandidaten/in ernennt und ihre Entscheidung der Redaktion mitteilt.

9. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung hat der Redaktionsbeirat unverzüglich, spätestens jedoch nach acht Tagen, eine Redaktionsversammlung einzuberufen.

10. Der/die ausgewählte Kandidat:in muss sich in der Redaktionsversammlung vorstellen und einer Diskussion stellen.

11. Es folgt eine geheime Abstimmung in der Redaktionsversammlung.
Ein:e Chefredakteur:in darf dann nicht bestellt werden, wenn sich die Redaktionsversammlung binnen 3 Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Punkt 8 mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dagegen ausspricht. Die Redaktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Redaktionsmitglieder bei der Abstimmung anwesend sind oder, im Fall einer elektronischen Versammlung bzw. Teilnahme, dieser derart zugeschaltet sind, dass eine Interaktion möglich ist.

12. Legt die Redaktionsversammlung ein Veto gegen eine:n Kandidat:in ein, so muss sich der/die nächste von der Geschäftsführung vorgeschlagene Kandidat:in dem Votum der Redaktion stellen. Das Prozedere wiederholt sich, bis ein:e Kandidat:in die nötige Mehrheit in der Redaktionsversammlung erhalten hat.

13. Ist die Redaktionsversammlung beschlussunfähig oder wird die Zweidrittelmehrheit für ein Veto nicht erreicht, ist die Geschäftsführung in der Bestellung der genannten Person zum Chefredakteur/zur Chefredakteurin frei.

14. Für die Organisation der Abstimmung wird eine Wahlkommission gebildet. Der formale Ablauf der Wahl orientiert sich an den Kriterien für die Betriebsratswahl.

15. Die Redaktionsversammlung kann mit einfacher Mehrheit Resolutionen an die Geschäftsführung, den Eigentümer oder/und die Chefredaktion beschließen. Diese Resolution kann auf wz.at und/oder anderen von der WZ bespielten Kanälen und Publikationen veröffentlicht werden. Der Beirat ist ermächtigt, Entscheidungen der Redaktionsversammlung und Resolutionen nach außen hin zu kommunizieren und dazu Stellung zu nehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Kommunikation dem Geist des Redaktionsstatuts entspricht und der Wiener Zeitung GmbH kein Schaden entsteht, sowie deren gesetzliche Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

16. Der Redaktionsbeirat hat das Recht, dem Eigentümer, dem Herausgeber, der Geschäftsführung und der Chefredaktion Vorschläge, die der Verbesserung des Mediums, der Betriebsstruktur oder der Wirtschaftlichkeit dienen, zu übermitteln.

17. Wird der Beirat von Gesellschaft, Chefredakteur:in oder einem Redakteur/einer Redakteurin zur Konsultation herangezogen, so kann in beiderseitigem Einverständnis die Vertraulichkeit des Gesprächs festgelegt werden. Die Verschwiegenheitspflicht eines Beiratsmitglieds gilt in diesem Fall auch nach Beendigung des Amts.

§ 5. Rechte und Pflichten der Redaktion

1. Die Gestaltung der redaktionellen Inhalte der „Wiener Zeitung“ obliegt ausschließlich der Redaktion unter Leitung der Chefredaktion. Dabei sind die journalistischen Mitarbeiter:innen verpflichtet, die gesetzlichen Schranken sowie die Aufgaben gemäß §§ 2 und 3 WEVI-G und die Blattlinie einzuhalten. Gleiches gilt für die Rahmen- bzw. Grundlagenkompetenz des Medieninhabers (insbesondere hinsichtlich Format, Erscheinungsweise, Themen, Struktur der Aufarbeitung usw.) sowie dessen Kontrollbefugnis hinsichtlich dieser Vorgaben. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird festgehalten, dass sich sämtliche in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegten Regelungen und Freiheiten – zu deren Wahrung sich die Wiener Zeitung GmbH an dieser Stelle nochmals bekennt – innerhalb dieses Rahmens zu halten haben.

2. Die Redakteur:innen sind in ihrer journalistischen Arbeit von sämtlichen Einflüssen von außen und vorbehaltlich der in diesem Statut vorgesehenen Mechanismen und Zuständigkeiten auch von innen unabhängig. Die Wiener Zeitung GmbH trägt dafür Sorge, diese Unabhängigkeit zu gewährleisten und zu schützen.

3. Die Redaktion gestaltet alle Beiträge für Publikationen der „Wiener Zeitung“ selbstständig. Kein Mitglied der Redaktion, kein:e Korrespondent:in und kein:e freie:r Journalist:in darf gezwungen werden, gegen ihre/seine Überzeugung, ihr/sein Gewissen und gegen die in § 1 festgelegte Blattlinie zu schreiben. Gleiches gilt für die Gestaltung von Fotos, Grafiken und sonstigen multimedialen Beiträgen. Bei Einhalten der übrigen, vertraglich festgelegten Dienstpflichten, darf eine diesbezügliche Weigerung keine dienstrechtlichen Konsequenzen (Versetzung, Kündigung) zur Folge haben.

4. Wird ein Beitrag eines journalistischen Mitarbeiters/einer journalistischen Mitarbeiterin gravierend inhaltlich verändert, so hat das betreffende Redaktionsmitglied mit dem Autor/der Autorin Rücksprache zu halten. Wenn keine Einigung erzielt werden kann und es nicht der Aktualität eines Beitrags zuwiderläuft, ist der Beitrag zurückzustellen. Ansonsten hat der Autor/die Autorin das Recht, den Namen zurückzuziehen.

5. Die Themen und Inhalte des Mediums werden in der Redaktionskonferenz unter Leitung der Chefredaktion diskutiert.

6. Meinungsbeiträge müssen sich erkennbar von der übrigen redaktionellen Berichterstattung unterscheiden. Anzeigen, PR-Aktionen, Advertorials und anzeigenorientierte Beilagen müssen deutlich gekennzeichnet werden. Ein Anzeigenauftrag darf keinen Einfluss auf den redaktionellen Inhalt nehmen.

§ 6. Schutz des Redaktionsgeheimnisses

Das Redaktionsgeheimnis bindet im Außenverhältnis nicht nur die Redaktionsmitglieder, sondern auch den Medieninhaber, den Herausgeber sowie alle Medienmitarbeiter:innen und sonstigen Mitarbeiter:innen des Medienunternehmens, soweit ihnen Informationen, die dem journalistischen Quellenschutz unterliegen, zugänglich werden. Im Innenverhältnis des Unternehmens sind Informationen, die publizistischen Veröffentlichungen zugrunde liegen, mit journalistischer Sorgfalt zu dokumentieren und nur auf „Need-to-know-Basis“ an Personen, die nicht Redaktionsmitglieder sind, weiterzugeben. Die nähere Ausgestaltung der Vorgaben für die Dokumentation sowie die Einbindung von Personen, die nicht Redaktionsmitglieder sind, obliegt der Chefredaktion, welche sowohl die Wahrung der redaktionellen Autonomie sicherzustellen hat, als auch den Empfehlungen des Unternehmens und insbesondere der Rechtsabteilung im Hinblick auf die Prävention zivil-, medien- und strafrechtlicher Belangung im Zusammenhang mit der publizistischen Arbeit der Redaktion Rechnung zu tragen hat.

§ 7. Diversität und Parität der Geschlechter

Die „Wiener Zeitung“ bemüht sich, die gesellschaftliche Diversität insbesondere in Hinblick auf Geschlecht, Herkunft, Migrationsgeschichte und sozioökonomischen Hintergrund adäquat in ihren Strukturen abzubilden. Kein:e Mitarbeiter:in darf aufgrund des Geschlechts, der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft oder der sexuellen Orientierung oder Behinderung diskriminiert werden.

Die Wiener Zeitung GmbH bemüht sich außerdem um eine Parität der Geschlechter unter den Redakteur:innen und in allen Führungspositionen.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

Zur Beratung der Redaktion ist gemäß § 1 Abs 6 WZEVI-G ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. Auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie die Geschäftsordnung des Beirats wird verwiesen.