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Wissenschaftlicher Beirat

Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt die Redaktion und wird für jeweils zwei Jahre bestellt.

Aktuell gehören ihm folgende Personen an:

Valerie De Icco-Streibel, BSc, MA; Prof. Dr. Alexandra Borchardt; Mag. Tim Dombrowski; Univ. Prof. Dr. Nikolaus Forgó; Mag. Gerlinde Hinterleitner


Beiratsordnung des Wissenschaftlichen Beirats der Wiener Zeitung


1. Präambel/Rechtsgrundlage

1.1. Gemäß § 1 Abs. 6 Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, ist bei der Wiener Zeitung GmbH, FN 172528v (kurz „WZ GmbH“) zur Beratung bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 WZEVI-Gesetz ein Beirat einzurichten (kurz „WZ-Beirat“). Ausweislich der Erläuternden Bemerkungen zum WZEVI-Gesetz soll der WZ-Beirat zur Unterstützung der Redaktion eingerichtet werden. Die Aufgaben des Beirats liegen ausschließlich in der Beratung; dies mit dem Schwerpunkt auf die Redaktion.

1.2. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen ausgehend soll der WZ-Beirat die Redaktion der Wiener Zeitung dabei begleiten und unterstützen, ihre fachliche Arbeit auf einem international konkurrenzfähigen Niveau auszuüben.

1.3. Der Beirat hat sich gemäß § 1 Abs. 6 WZEVI-Gesetz eine Geschäftsordnung zu geben, in der jedenfalls der Abstimmungsmodus geregelt ist.

2. Zusammensetzung des WZ-Beirats

2.1. Der WZ-Beirat besteht gemäß § 1 Abs. 6 WZEVI-Gesetz aus fünf Personen. Dem WZ-Beirat gehören gemäß § 1 Abs. 6 WZEVI-Gesetz fachkundige Personen aus den nachstehenden Gebieten an:

(a) der Medien-, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft,

(b) der Politikwissenschaft,

(c) der Wirtschaftswissenschaften,

(d) der Internationalen Politik und Außenpolitik oder der Rechtswissenschaften.

2.2. Zumindest zwei Mitglieder verfügen über hinreichende mehrjährige Erfahrung in einem Medium, vorzugsweise in einer Redaktion. Zumindest zwei Mitglieder sind Frauen.

2.3. Dem Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

3. Funktionsdauer

3.1. Die Mitglieder nach Punkt 2. werden gemäß § 1 Abs. 6 WZEVI-Gesetz von der Bundeskanzlerin/vom Bundeskanzler für die Dauer von zwei Jahren bestellt; eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

3.2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Beirat durch Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen. Der Beirat kann gemäß § 1 Abs. 6 WZEVI-Gesetz bei Ausscheiden von Mitgliedern Vorschläge für die Bestellung neuer Mitglieder unterbreiten.

3.3. Jedes Mitglied des WZ-Beirats kann seine Funktion jederzeit ohne Angaben von Gründen durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des WZ-Beirats und an die WZ GmbH zurücklegen. Sollte der Vorsitzende des WZ-Beirats verhindert sein oder selbst zu diesem Zeitpunkt seine Funktion zurückgelegt haben, ist die Erklärung gegenüber dem Stellvertreter und der WZ GmbH gegenüber abzugeben.

3.4. Die Mitglieder des WZ-Beirats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats der WZ GmbH bzw. einer Tochtergesellschaft oder Mitglieder der Geschäftsführung der WZ GmbH bzw. einer Tochtergesellschaft sein.

4. Vorsitz

4.1. Der WZ-Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese Wahl gilt jeweils für die gesamte Dauer der Zugehörigkeit der gewählten Person zum WZ-Beirat. Dem Vorsitzenden kommt ein Dirimierungsrecht zu. Dem Vorsitzenden sowie dem stellvertretenden Vorsitzenden steht es frei, ihre Funktion jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurücklegen; in einem solchen Fall hat unverzüglich eine Neuwahl des Vorsitzenden stattzufinden.

5. Aufgaben

5.1. Der WZ-Beirat ist für die Unterstützung der Redaktion der Wiener Zeitung bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 Abs 2 WZEVI-Gesetz im Hinblick auf die Umsetzung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zuständig.

5.2. Der WZ-Beirat wird die Redaktion unter Berücksichtigung des Redaktionsstatuts und der gesetzlichen Grundlagen bei folgenden Aufgaben unterstützen bei

(a) der fachlichen journalistischen Entwicklung;

(b) der Entwicklung mittel- und langfristiger journalistischer Schwerpunkte;

(c) der Zusammenarbeit mit Medienunternehmen oder relevanten Einrichtungen; sowie

(d) der inhaltlichen Ausgestaltung der Wiener Zeitung.

5.3. Die Mitglieder des WZ-Beirats sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet und beachten die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller journalistischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung.

5.4. Der WZ-Beirat ist berechtigt, im Rahmen seiner Beratungsbefugnisse nach Punkt 5.1. durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Empfehlungen in Form von schriftlichen Stellungnahmen gegenüber der Redaktion der WZ GmbH, gerichtet an die Geschäftsführung, abzugeben. Die WZ GmbH wird ihre Tätigkeit im Rahmen der Wiener Zeitung im gesetzlichen Rahmen und im Rahmen des ihr erteilten öffentlichen Auftrags ausrichten und ist daher berechtigt, Empfehlungen (auch teilweise) zu berücksichtigen bzw (auch teilweise) abzulehnen bzw den WZ-Beirat zur Überarbeitung seiner Empfehlungen zu ersuchen.

5.5. Der WZ-Beirat hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Tätigkeiten gem. § 1 Abs 6 WZEVI-Gesetz bis zum 31.12. jedes Kalenderjahrs, beginnend ab 31.12.2024, gegenüber der Redaktion der WZ GmbH, gerichtet an die Geschäftsführung, zu erstatten.

6. Sitzungen und Beschlüsse

6.1. Sitzungen des WZ-Beirat haben mindestens zwei Mal in einem jeden Kalenderjahr stattzufinden. Die Mitglieder des WZ-Beirat können bei den Sitzungen entweder persönlich anwesend sein oder durch Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen.

6.2. Sitzungen des WZ-Beirats werden schriftlich durch die Vorsitzenden des WZ-Beirats mindestens 14 Kalendertage vorher durch Brief oder durch E-Mailnachricht unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat an jedes Mitglied unter jener Anschrift/E-Mailadresse zu erfolgen, die der WZ GmbH zuletzt bekannt gegeben worden ist. Eine Sitzung des WZ-Beirats gilt auch dann als rechtsgültig einberufen, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind oder durch Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen; ein darüberhinausgehender Nachweis für eine ordnungsgemäße Einberufung ist diesfalls nicht erforderlich.

6.3. Der Vorsitzende des WZ-Beirats hat den WZ-Beirat einzuberufen, wenn ein Mitglied der Geschäftsführung der WZ GmbH oder drei Beiratsmitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt. Im Falle seiner Verhinderung beruft sein Stellvertreter den WZ-Beirat ein.

6.4. Der WZ-Beirat kann Empfehlungen in Form von schriftlichen Stellungnahmen beschließen, wenn alle Mitglieder des WZ-Beirats ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest zwei Drittel seiner Mitglieder persönlich oder durch Video- bzw. Telefonkonferenz an der Sitzung teilnehmen.

6.5. Empfehlungen des WZ-Beirats werden mit einfacher Mehrheit von den persönlich anwesenden und allenfalls durch Video- bzw. Telefonkonferenz an der Sitzung teilnehmenden Mitgliedern des WZ-Beirats gefasst. Eine Vertretung ist nicht zulässig.

6.6. Über die Sitzungen, die dabei stattfinden Verhandlungen, Empfehlungen und Beschlüsse des WZ-Beirats ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Vorsitzenden des WZ-Beirats der Sitzung zu unterzeichnen ist, wobei insbesondere Tag, Ort und Teilnehmer der Sitzung sowie das Ergebnis der Abstimmungen festzuhalten sind. Der jeweilige Schriftführer wird von der WZ GmbH zur Verfügung gestellt.

6.7. Beschlüsse des WZ-Beirats können auch auf schriftlichem Weg (durch Brief, E-Mailnachricht oder Telefax) ohne Sitzung gefasst werden, wenn der Vorsitzende des WZ-Beirats eine solche Beschlussfassung unter Angabe von Gründen anordnet und alle Mitglieder des WZ-Beirats diesem Verfahren durch Erklärung an den Vorsitzenden des WZ-Beirats zustimmen.

6.8. Die Mitglieder des WZ-Beirats erhalten für ihre Tätigkeiten keine Vergütung und haben keinen Anspruch auf Barauslagenersatz.

6.9. Dem Vorsitzenden und dem WZ-Beirat steht die Infrastruktur der WZ GmbH als „Kanzlei“ für alle organisatorisch abzuwickelnden Themen, wie Einladung, Protokoll etc. zur Verfügung.

7. Verschwiegenheit

7.1. Die Mitglieder des WZ-Beirats haben über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen und Umstände Stillschweigen zu bewahren. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist ohne Bedeutung, ob die Kenntnisnahme dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht. Ferner ist es den Mitgliedern des Beirats untersagt, im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltene oder von ihnen selbst erstellte Unterlagen an nicht dem Beirat angehörige Dritte weiterzugeben. Bei Sitzungen des WZ-Beirats anwesende Personen, die nicht Mitglieder des WZ-Beirats sind, sind zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem WZ-Beirats bestehen.

8. Sonstiges

8.1. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung durch die Geschäftsführung in Kraft.

8.2. Jedes Mitglied des WZ-Beirats erhält eine Kopie dieser Geschäftsordnung.

8.3. Änderungen dieser Geschäftsordnung sind gültig, wenn sie von der Geschäftsführung beschlossen werden.

8.4. Soweit in dieser Geschäftsordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.