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Ein Tankschiff namens Buwog

Von Daniel Bischof

Der Grasser-Prozess befindet sich im dritten Verhandlungsjahr. Wie geht es weiter? Eine Analyse.


An Jubiläen mangelt es dem Buwog-Prozess nicht. Am Mittwoch ist er in sein mittlerweile drittes Jahr gestartet. Am 131. Verhandlungstag bot er ein Bild, das sich in den vergangenen Monaten immer wieder gezeigt hatte: Der Große Schwurgerichtssaal im Wiener Straflandesgericht ist weitgehend leer, nur eine Handvoll Beobachter hat sich eingefunden.

Thematisch drehte sich alles um die 500.000 Euro Bargeld, die der damalige Finanzminister Karl-Heinz Grasser 2005 zur Meinl Bank brachte und dort auf ein Konto einzahlte. Die Anklage geht davon aus, dass das Geld von Grasser selbst kommt und es sich dabei um Schmiergeld aus der Buwog-Privatisierung handeln könnte. Grasser bestreitet das, es handle sich um Geld, das ihm seine Schwiegermutter geschenkt habe.

Am Mittwoch wurde nun ein Ex-Vorstand der Meinl Bank dazu befragt. Er nahm das Geld, das Grasser in drei Tranchen überbrachte, entgegen. Die erste Übergabe bestand aus 100.000 Euro. Der Banker zahlte sie in vier Tranchen zu je 25.000 Euro ein. Das Ganze habe nicht so "offensichtlich" sein sollen, meinte der Zeuge. Er erwähnte mögliche Bankprüfungen bei höheren Einzahlungen. Im Nachhinein sei ihm klar, dass sein Verhalten ein "Blödsinn" gewesen sei. Grasser habe ihm gesagt, das Geld komme von seiner Schwiegermutter, näher habe er nicht nachgefragt. "Ich war richtig paralysiert. Er war ja wirklich eine Erscheinung, damals noch mehr als jetzt."

Der Zeuge meinte, er habe die Betreuung Grassers auf Wunsch von Bankchef Julius Meinl übernommen. Meinl wird heute, Donnerstag, befragt.

Dichtes Programm

Die Einvernahme des Bankers gestaltete sich stellenweise eher zäh und äußerst detailreich, mehrfach betonte der Zeuge, dass alles schon sehr lange her sei und er sich nicht mehr genau erinnern könne. An solchen Stellen gleicht der Prozess einem Tankschiff, das gemächlich auf sein Ziel zusteuert. Wann es Land erblickt, ist unklar. Bis Ende April 2020 sind zahlreiche weitere Verhandlungstermine ausgeschrieben. Marion Hohenecker, vorsitzende Richterin des Schöffensenats, hofft, dass bis dahin das Ende absehbar ist.

Ein dichtes Programm mit zig Zeugenbefragungen und Beweisanträge steht noch bevor. Auch die Verlesung des Strafakts durch die Richterin ist ausständig. Normalerweise einigen sich Anklage, Verteidigung und Richtersenat darauf, dass nur die wesentlichsten Teile vorgetragen werden und der Rest knapp zusammengefasst wird. Beim Buwog-Akt könnte sich dieser Abschnitt zeitintensiv gestalten. Gleiches gilt für die Schlussplädoyers der Anklage und Verteidigung.

Nach dem erstinstanzlichen Urteil steht wohl der Gang zum Obersten Gerichtshof (OGH) an. Es ist schwer vorstellbar, dass Grasser & Co. bei einem Schuldspruch und die Anklage bei einem Freispruch nicht den Instanzenweg ausnützen. Auch der OGH wird Zeit benötigen, und selbst dann könnte es noch kein rechtskräftiges Urteil geben. Etwa, wenn der OGH den Schuldspruch wegen eines Nichtigkeitsgrundes aufhebt und die Sache noch einmal vor der ersten Instanz verhandelt werden muss. Derartiges passierte beim Bawag-Prozess, der in die zweite Runde ging. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil könnten noch Jahre vergehen.

Debatte um Verfahrensdauer

Die Verfahrensdauer wird zunehmend auch Thema im öffentlichen Diskurs. Justizminister Clemens Jabloner begründete die lange Dauer am Wochenende damit, dass es sich um eine "sehr komplizierte Wirtschaftscausa mit internationalen Verflechtungen" handle, auch hätten schon die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft lange gedauert. Drittens gebe es sicher, weniger im Verfahren als im Vorfeld, "Effizienzdefizite" in der Justiz. Auch die Verteidiger würden das Verfahren verzögern, "während sie sich zugleich darüber beschweren", dass es lang sei.

Manfred Ainedter und Norbert Wess, die beiden Verteidiger Grassers, weisen das zurück. Durch Einsprüche seien zwei der vier Hauptanklagepunkte eingestellt und so die Verhandlungszeit verkürzt worden, so die Verteidiger. Zudem könne man Verfahrensverzögerung nach der ständigen Rechtsprechung nicht der Verteidigung und den Beschuldigten anlasten, wenn diese sich nur ihrer Rechtsmittel bedienen.