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"Da kann ich risikoärmer Roulette spielen"

Von Daniel Bischof

Teilbedingte Freiheitsstrafe für Monika Rathgeber. OGH hob Freispruch im zweiten Salzburger Finanzskandalprozess auf.


Wien "Ich wollte zu keinem Zeitpunkt das Land schädigen", sagt Monika Rathgeber mit brüchiger Stimme. "Ich war in einem Dilemma", meint sie. Ihren Job habe sie riskiert. Es habe keine andere Möglichkeit gegeben, um die Budgetziele einzuhalten. "Ich konnte nicht anders, als den Swap abzuschließen", erklärt die Angeklagte, den Tränen nahe.

Mit emotionalen Schlussworten wendet sich Rathgeber am Mittwoch an einen Fünf-Richter-Senat des Obersten Gerichtshofes. Er hat als letzte Instanz im zweiten Salzburger Finanzskandalprozess über die gegen das erstinstanzliche Urteil eingebrachten Rechtsmittel zu entscheiden. Die Hintergründe: Rathgeber hat das Budgetreferat der Salzburger Landesregierung geleitet. Im ersten Finanzskandalprozess war sie im Februar 2016 wegen schweren Betruges und Urkundenfälschung zu drei Jahren Haft, davon eines unbedingt, verurteilt worden. Den unbedingten Strafteil verbüßte sie mit einer Fußfessel im elektronisch überwachten Hausarrest.

Zwei Geschäfte

Im Oktober 2016 gab es das Urteil im zweiten Prozess, um den sich die OGH-Verhandlung dreht. Das Landesgericht Salzburg verurteilte Rathgeber darin wegen Untreue. Sie habe dem Land Salzburg durch den Abschluss eines nicht rechtmäßigen Swap-Geschäftes im Mai 2012 einen Schaden von fast 540.000 Euro zugefügt, so das Erstgericht.

Bezüglich eines zweiten Geschäftes mit einer Schadensumme von rund 300.000 Euro war Rathgeber hingegen freigesprochen worden. Beim ersten Geschäft betrug die Nominale 35, beim zweiten Geschäft 25 Millionen Euro.

Dieses zweite Geschäft sei nachträglich von einem Mitglied des Finanzbeirates des Landes Salzburg genehmigt worden, begründete das Erstgericht den Freispruch. Es liege kein Befugnismissbrauch und daher auch keine Untreuehandlung vor. Das Gericht nahm auf das Urteil im ersten Prozess Bedacht und verurteilte Rathgeber zu keiner Zusatzstrafe.

Weder die Anklagebehörde noch die Angeklagte waren mit dieser erstinstanzlichen Entscheidung zufrieden. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) bekämpfte den Freispruch mit Nichtigkeitsbeschwerde und den Strafausspruch mit einer Berufung.

Rathgeber wiederum brachte eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch ein. Mit diesen Rechtsmitteln hat sich am Mittwoch nun der OGH zu beschäftigen.

"Sie wollte helfen"

Seine Mandantin habe Fehler gemacht, meint Rathgebers Verteidiger Herbert Hübel. Sie sei stur gewesen und hätte die Sache dokumentieren müssen. Aber das Land schädigen, das habe Rathgeber nie wollen. "Sie wollte helfen." Seiner Mandantin fehle schlicht die innere Tatseite: "Sie hat das subjektiv nicht als Befugnismissbrauch gesehen", sagt Hübel.

Der Staatsanwalt sieht das anders. "Da kann ich risikoärmer Roulette spielen." Es gehe hier um Steuergelder, fügt er hinzu. Der Freispruch sei rechtlich nicht in Ordnung: "Die nachträgliche Genehmigung eines Befugnismissbrauchs ist nicht möglich."

Der OGH folgt der Argumentation des Staatsanwaltes. Er verwirft die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, jener der WKStA gibt er statt. Er hebt den Strafausspruch und den Freispruch hinsichtlich des zweiten Geschäfts auf und entscheidet in der Sache selbst. Rathgeber wird bezüglich beider Swap-Geschäfte wegen Untreue verurteilt. Die Strafe: 18 Monate Haft, davon sechs Monate unbedingt.

Genehmigung unbedeutend

"Eine im Nachhinein erteilte Zustimmung ist stets bedeutungslos", begründet der Senatsvorsitzende Kurt Kirchbacher das Urteil. Rathgeber habe "ganz konkrete Handlungsanweisungen" bekommen, die ihr derartige Geschäfte untersagten. Für Spekulationen habe es keinen Spielraum gegeben. Wiederholt und hartnäckig habe Rathgeber die an sie ergangenen Handlungsaufträge ignoriert. "Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht ist nicht zulässig. Es geht um hochspekulative Geschäfte mit Steuergeldern", sagt Kirchbacher.

Rathgeber schüttelt während seiner Ausführung leicht den Kopf. Sie holt ein Taschentuch aus ihrer Tasche, schnäuzt sich und schluchzt. Da der unbedingte Strafteil zwölf Monate nicht übersteigt, kann sie erneut eine Fußfessel beantragen. Liegen alle anderen Voraussetzungen vor, muss ihr der elektronisch überwachte Hausarrest genehmigt werden.

Weitere Ermittlungen anhängig

Der OGH musste bei der Strafbemessung auch das Urteil im dritten Salzburger Finanzskandalprozess berücksichtigen. Im dritten Prozess, der Ende Juli 2017 erstinstanzlich zu Ende ging, stand der im September zurückgetretene Salzburger Bürgermeister Heinz Schaden (SPÖ) im Mittelpunkt. Rathgeber fasste damals eine bedingte Zusatzstrafe von einem Jahr aus.

Mit der heutigen OGH-Entscheidung sind nun alle Urteile, die Rathgeber betreffen, rechtskräftig. Zu Ende ist die Causa aber noch nicht. Bei der WKStA sind weitere Verfahren gegen Rathgeber anhängig.