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Der Teufel steckt im Antrag

Von Daniel Bischof

Wie wichtig juristische Details und Finessen sein können, zeigte sich am Dienstag beim Buwog-Prozess.


Wien. Langwierige Vorträge mit juristischen Ausführungen, das endlose Zitieren von Paragrafen und Ordnungsnummern: Das klingt zunächst einmal verdammt fad und mühsam. Dementsprechend zäh wirkte auch die Hauptverhandlung im Buwog-Prozess, die am Dienstag fortgesetzt wurde. Der 44. Verhandlungstag startete mit einer Flut von Anträgen, begleitet von ausführlichen Begründungen, welche die Verteidigerriege auf den Schöffensenat einprasseln ließ.

Hinter den Formalismen und der spröden Juristensprache verbergen sich jedoch ein gewieftes Taktieren und interessante Rechtsstreitigkeiten, die noch prozessentscheidend sein könnten. Vielleicht bewahren sie die Angeklagten eines Tages gar vor einer rechtskräftigen Verurteilung. Es ist kompliziert, aber auch spannend. Aber alles der Reihe nach.

Derzeit befindet sich die Buwog-Hauptverhandlung in der ersten Instanz vor dem Schöffensenat rund um die vorsitzende Richterin Marion Hohenecker. Bis der Senat ein Urteil fällt, wird es noch lange dauern. Manch Prozessbeobachter rechnet mittlerweile erst mit einer Entscheidung im Jahr 2020. Selbst dann könnte es aber noch weitergehen.

OGH hat das letzte Wort

Denn es gibt da noch den Obersten Gerichtshof (OGH) als zweite Instanz. Er entscheidet als Rechtsmittelgericht etwa über Nichtigkeitsbeschwerden der Verteidigung und Anklagebehörde. In einer solchen Beschwerde kann behauptet werden, dass eine Verfahrensbestimmung oder Rechte des Angeklagten verletzt wurden.

Sollte der angeklagte Karl-Heinz Grasser etwa in erster Instanz verurteilt werden, kann davon ausgegangen werden, dass seine Verteidiger Norbert Wess und Manfred Ainedter eine Nichtigkeitsbeschwerde einbringen.

Gibt der OGH der Beschwerde statt, könnte er die Verurteilung aufheben - und eine neuerliche Hauptverhandlung anordnen. Ein neu zusammengesetzter Schöffensenat müsste dann über die Strafsache entscheiden. Der Buwog-Prozess könnte sich dann - Gott behüte - bis ins Jahr 2025 oder gar noch länger ziehen.

Es wäre nicht das erste Mal, dass so etwas bei einem spektakulären Prozess passiert. 2010 hob der OGH große Teile des erstinstanzlichen Urteils im Bawag-Prozess auf. Das Gericht zerpflückte die rechtliche Begründung von Richterin Claudia Bandion-Ortner, die Hauptverhandlung musste wiederholt werden. Der Banker Wolfgang Flöttl, der beim ersten Prozess noch verurteilt worden war, wurde im zweiten Durchgang freigesprochen.

Doch der Boden, auf dem eine Nichtigkeitsbeschwerde gedeihen kann, muss beackert werden. Die angeblichen und tatsächlichen Verstöße gegen die Verfahrensregeln bzw. Rechtsverletzungen müssen beachtet und - beispielsweise mit Anträgen an das Gericht - protokolliert werden.

Streit um Polizeibericht

Wess beschwerte sich am Dienstag darüber, dass die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) rechtswidrig vorgehe. Stein des Anstoßes ist ein 1100 Seiten starker Bericht der Landespolizeidirektion Burgenland, die im Auftrag der WKStA ermittelte. Der Bericht wurde zum Akt genommen, er beinhaltet Dokumente und Protokolle zur Buwog-Privatisierung, um die sich der Prozess dreht.

Der rechtliche Hintergrund: Die Staatsanwaltschaft ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens, sie leitet es und entscheidet über die Anklageerhebung. Sobald die Anklage rechtskräftig ist, startet das Hauptverfahren, der Strafrichter übernimmt das Ruder. Die Anklagebehörde wird zur Beteiligten des Verfahrens, sie kann noch Beweisanträge stellen, aber nicht mehr selbstständig ermitteln.

Da die Buwog-Anklage rechtskräftig sei und das Hauptverfahren begonnen habe, dürfe der Polizeibericht, der neue Ermittlungsergebnisse enthalte, nicht zugelassen werden, sagte Wess. Die WKStA habe hier rechtswidrigerweise noch im Hauptverfahren ermitteln lassen. Zudem würden sich in dem Bericht Dokumente befinden, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Dadurch verletzte man die Rechte der Angeklagten auf ein faires Verfahren. Wess beantragte, dass das Gericht von Amts wegen die Vorgehensweise der Anklagebehörde überprüft. Weitere Anwälte formulierten ähnliche Eingaben.

Die Staatsanwälte der WKStA konterten, dass das Oberlandesgericht Wien in einer Entscheidung bereits festgestellt habe, dass die Verwertung der Dokumente zulässig sei. Und außerdem sei noch ein Ermittlungsverfahren und Finanzstrafverfahren gegen Grasser offen - daher sei die Erstellung des Berichts zulässig.

Entscheidung vertagt

Schließt sich der Richtersenat den Ausführungen von Wess an, könnte überlegt werden, ob der Polizeibericht nicht aus dem Akt genommen werden muss. Geben die Richter dem Antrag nicht statt, hat Wess einen Punkt, auf den er eine etwaige Nichtigkeitsbeschwerde stützen kann. Und vielleicht sieht der OGH die Sache dann anders als das Erstgericht.

Die Entscheidung muss also rechtlich jedenfalls gut begründet sein. Wie heikel die ganze Sache ist, zeigt sich dann auch daran, dass sich der Richtersenat gut eineinhalb Stunden zu Beratungen zurückzieht. Hohenecker vertagt die Entscheidung hinsichtlich des Antrags von Wess dann auch: Das Gericht habe noch keine Zeit gehabt, alle 1100 Seiten des Berichts zu überprüfen.

Es wird wohl nicht der letzte Antrag gewesen sein. Noch so manch juristischer Streit wird noch auszufechten sein - möglicherweise auch vor dem OGH. Am Mittwoch wird die Befragung des Ex-Finanzministers fortgesetzt.