Luxemburg. Vorratsdatenspeicherung ist in der Europäischen Union nur zur Bekämpfung schwerer Straftaten zulässig, sonst nicht. Dieses Urteil fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg (Rechtssachen C-203/15 und C-698/15).
Die Richter entschieden, dass Behörden in der Regel nur dann Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten erhalten dürfen, wenn dies zuvor von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Stelle erlaubt wurde. Außerdem müssen die Daten innerhalb der EU gespeichert werden.
Kein Pflicht zur Datenspeicherung
Für die Höchstrichter greift die Speicherung von Telekommunikationsdaten so sehr in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ein, dass die Datenspeicherung "auf das absolut Notwendige" beschränkt werden muss. Den nationalen Gesetzgebern ist es demnach nicht gestattet, Telekommunikationsanbieter auf die Speicherung persönlicher Nutzerdaten zu verpflichten. Entsprechende Gesetze müssten dazu "klar und präzise sein und Garantien enthalten, um Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen".
Die Verfahren vor dem EuGH waren von Gerichten aus Schweden und Großbritannien angestoßen worden. Sie wollten wissen, wie nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung zu behandeln sind, nachdem der EuGH die zugrunde liegende EU-Richtlinie 2014 für ungültig erklärt hatte. Die Luxemburger Richter störten sich damals daran, dass die Speicherpflicht nach der EU-Richtlinie in vielerlei Hinsicht zu weit ging. Gleichzeitig verwarfen aber auch sie das Prinzip der Vorratsdatenspeicherung nicht komplett.
Systematische Speicherung
Der Begriff Vorratsdatenspeicherung steht für die systematische Speicherung von Telefon- und Internetdaten der Bürger. Es werden Rufnummern sowie Zeitpunkt und Dauer von Anrufen gespeichert. Beim Surfen im Internet werden IP-Adressen sowie Details zu deren Vergabe vorgehalten. E-Mails sind ausgenommen.
Österreich kippte Vorratsdatenspeicherung
In Österreich trat die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung im April 2012 in Kraft. Im Juni 2014 wurde sie vom Verfassungsgerichtshof wieder gekippt. Sie widerspreche dem Grundrecht auf Datenschutz sowie dem Recht auf Privat- und Familienleben, hieß es in der Begründung des VfGH. Bisher gibt es auch - im Gegensatz etwa zu Deutschland - keine Nachfolgeregelung.