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"Das geht sich sicher nicht aus"

Von Petra Tempfer

Recht

Ab April sind spezielle Signaturkarten für Registrierkassen Pflicht - der logistische Aufwand sei zu groß für diese Frist, klagt der Handel und fordert eine Verschiebung.


Wien. Schon 2014 war das Wort Registrierkassenpflicht zum ersten Mal gefallen. Die SPÖ hatte diese im Rahmen eines Reformvorschlags gefordert. Und sie kam tatsächlich, allerdings erst am 1. Jänner 2016. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) verschob die Einführung und damit indirekt auch die dreimonatige Schonfrist später auf 1. Mai 2016: Mehrere Unternehmer hatten einen Antrag an den VfGH gestellt, da sie den Aufwand für unverhältnismäßig hoch und damit verfassungswidrig gehalten hatten. Die Registrierkassenpflicht sei jedoch rechtens, hieß es vom VfGH, somit ist es heute Pflicht, dass jeder, der über Barumsätze von mindestens 7500 Euro und einen Gesamtumsatz von 15.000 Euro verfügt, eine Registrierkasse hat.

Die nächste Verschärfung ist allerdings bereits in Sicht: Ab 1. April dieses Jahres - ursprünglich war der 1. Jänner geplant, der Termin wurde aber ebenfalls verschoben - muss das elektronische Aufzeichnungssystem der Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation geschützt werden. "Das geht sich sicher nicht aus", sagt dazu Iris Thalbauer, Geschäftsführerin der Bundessparte Handel in der Wirtschaftskammer, und fordert eine Verschiebung auf Ende 2017. Der logistische Aufwand sei zu groß.

"Die Wenigsten habenihre Kasse umgestellt"

"Die Frist ist einfach viel zu kurz", sagt Thalbauer zur "Wiener Zeitung". Durch die Verschiebungen sei vieles monatelang unklar gewesen. Die Betroffenen hätten erst gegen Ende des Vorjahres wirklich Bescheid über die Details gewusst. "Und da kam dann schon das Weihnachtsgeschäft, das im Vordergrund stand", so Thalbauer. Derzeit hätten daher die Wenigsten ihre Registrierkasse dahingehend umgestellt, dass sie gegen Manipulation geschützt ist.

In der Praxis ist der Manipulationsschutz ein QR-Code auf der Rechnung, der unter anderem die Signatur des Unternehmers und eine fortlaufende Nummer beinhaltet. Dafür braucht dieser eine Registrierkassenkarte und ein Lesegerät. Das System läuft über Finanzonline, das E-Government-Portal der Finanzverwaltung. Karte und Lesegerät kosten insgesamt zwischen 15 und 60 Euro. Es gibt aber auch die billigere Möglichkeit der Online-Signatur ohne Karte (ab 4 Euro). An Registrierkassen gibt es Varianten via App ab 10 Euro monatlich bis zu mehrere tausend Euro teure Kassen. "Diese Kosten treffen vor allem die Kleinsten der Kleinen", so Thalbauer.

Auch Peter Dopcak, Obmann der Gastronomie in der Wiener Wirtschaftskammer, hält die Verschärfung des Manipulationsschutzes für überfallsartig. Die Zeit für die Umstellung sei viel zu kurz, sagt er, allein wenn man bedenke, dass alle eine Schulung darüber absolvieren sollten. Im dritten Quartal 2016 gab es 6737 Gastronomiebetriebe in Wien.

Vor allem Gastronomen, die wenige Jahre vor der Pensionierung stehen und jahrzehntelang "Stricherllisten" gemacht hätten, seien überfordert. Viele hätten sich daher verfrüht in die Pension verabschiedet, "weil sie sich das nicht mehr antun wollten", sagt Dopcak. Wie viele genau nur wegen der Registrierkasse ihr Gewerbe zurückgelegt haben, könne er allerdings nicht sagen. Grundsätzlich habe diese freilich schon auch ihre Vorteile, weil sie dem Wirten eine bessere Kontrolle ermögliche.

Heute, Freitag, soll jedenfalls ein Gespräch zwischen Vertretern der Wirtschaftskammer und dem Finanzministerium stattfinden. Dass es am Ende des Tages eine - es wäre dann die dritte - Verschiebung im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht gibt, erschien dem Finanzministerium vor dem Termin noch illusorisch. "Es gibt eine geltende Rechtslage, wonach die Sicherheitseinrichtung ab 1. April vorhanden sein muss", hieß es auf Nachfrage. Und dass es eine Registrierkassenpflicht geben werde, sei immerhin seit mehr als zwei Jahren bekannt. Details über Sicherheitseinrichtung und QR-Code habe es schon 2015 gegeben.

Erfüllung der Pflicht beieinem Fünftel mangelhaft

2014, als die SPÖ die Registrierkassenpflicht erstmals forderte, geschah das mit dem Ziel, Schwarzverkäufe ohne Rechnung zu verhindern. 500 Millionen Euro versprach man sich damals davon, möglich wären bis zu einer Milliarde Euro, hieß es. Eine weitere Milliarde Euro erwartete sich die SPÖ durch höhere Konsumausgaben der entlasteten Lohnsteuerzahler. Vor der tatsächlichen Einführung 2016 kam das Finanzministerium auf erwartete 900 Millionen Euro Mehreinnahmen.

Geht es nach dem Linzer Betrugsexperten Friedrich Schneider, ist diese Summe "überhaupt nicht realistisch". Er rechne mit 80 bis 120 Millionen, maximal 300 Millionen Euro nach Überwindung der Anlaufschwierigkeiten, sagte er im Vormonat. Im Finanzministerium hält man sich mit konkreten Zahlen bedeckt, 2016 sei aufgrund der verschobenen Einführung "ein Rumpfjahr" gewesen. Insgesamt sei aber mehr Geld vor allem durch die Mehrwertsteuer hereingekommen, nämlich 830 Millionen Euro von Jänner bis Oktober. Wieviel davon den Registrierkassen zu verdanken war, könne man nicht herauslesen.

Bei den etwa 17.000 Kontrollen des Vorjahres habe man bei rund einem Fünftel leichte Mängel bei der Erfüllung der Registrierkassenpflicht festgestellt, heißt es weiter aus dem Ministerium. Dazu zähle etwa, dass für Barzahlungen keine Belege erstellt werden. Kasse habe aber jeder gehabt, woraus ersichtlich sei, "dass die Registrierkassenpflicht eigentlich sehr gut umgesetzt wurde".

Wen betrifft sie?

Jeder, der über Barumsätze(Bargeld, Bankomat, Kreditkarte und Gutschein, nicht aber Banküberweisungen) von mindestens 7500 Euro verfügt, braucht eine Registrierkasse, sofern der betriebliche Gesamtumsatzmindestens 15.000 Euro pro Jahr beträgt. Die Umsätze sind immer netto, die fiktive Umsatzsteuer wird herausgerechnet. Daher handelt es sich wohl meist um eine 9000- bzw. 18.000-Eurogrenze. Durchläufer(zum Beispiel Asfinag-Vignette oder Wertkarten) sind keine Barumsätze, und es gilt keine Belegerteilungspflicht, aber Aufzeichnungspflicht. Der Verkauf eines Wertgutscheinsist kein Barumsatz, sondern ein Tausch, es gilt keine Registrierkassenpflicht, und er ist auch nicht belegerteilungspflichtig. Erst beim Einlösen handelt es sich um einen Barumsatz. Bei sonstigen Gutscheinenwie Bons für eine bestimmte Leistung (Eintrittskarte, 10er-Block Massage) handelt es sich um einen registrierkassenpflichtigen Barumsatz. Ein Becherpfand ist ein Barumsatz, der auf dem Beleg ersichtlich sein muss. Die Rücknahme wird als Storno oder Negativbetrag in die Kasse eingegeben.

Ab wann gilt sie?

Die Registrierkassenpflicht wurde am 1. Jänner 2016 eingeführt, der Verfassungsgerichtshof verschob die Einführung auf 1. Mai. Vier Monate nach Überschreiten beider Grenzen, also der Barumsatz- und der Gesamtumsatzgrenze, braucht man eine Registrierkasse. Die Pflicht endet, wenn die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten werden.

Welche Ausnahmen gibt es?

Am 6. Juli 2016 hat der Nationalrat nach Protesten Erleichterungen beschlossen. Automatenmit einem maximalen Einzelumsatz (brutto) von 20 Euro und Onlineumsätze, wenn keine Gegenleistung durch Bargeld erfolgt ist, sind somit nicht registrierkassenpflichtig. Der Einzelumsatz ist zum Beispiel die teuerste Packung Zigaretten oder die teuerste Gesamtfüllung eines Tanks. Die "Kalte Hände Regelung"wird angewandt, wenn die Umsätze in keinen fest umschlossenen Räumlichkeiten getätigt werden (Unzumutbarkeit) und der Jahresumsatz bei maximal 30.000 Euro liegt - das kann zum Beispiel einen Maroniverkäufer oder Fiaker betreffen. Es muss jedoch eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassensturz) vorliegen. Auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, nur temporär offene Hütten, Buschenschanken und kleine Vereinskantinen gibt es Erleichterungen, sofern auch hier der Umsatz bei maximal 30.000 Euro liegt. Bei der Mobilen Gruppe muss keine Unzumutbarkeit vorliegen, zu dieser zählen etwa Tierärzte, die von einem Reitstall zum anderen fahren. Sie können dennoch handgeschriebene, unsignierte Belege schreiben, müssen diese jedoch in der Registrierkasse nacherfassen, sobald sie wieder in ihrer Betriebsstätte sind. Taxis zählen nicht dazu, sie brauchen eine Registrierkasse.

Was bringt die Zukunft?

Ab 1. Jänner 2017 wäre gemäß der Registrierkassensicherheitsverordnung (BAO § 131b) das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine technische Sicherheitseinrichtunggegen Manipulation zu schützen gewesen, der Termin wurde auf 1. April verschoben. Alle registrierkassenpflichtigen Betriebe sind betroffen. Falls die Kasse umstellbar ist, sollte das Update bis 31. März 2017 eingespielt werden. Ist eine Kasse nicht umstellbar (groben Schätzungen zufolge bei bis zu 30 Prozent der Kassen), ist umgehend eine neue zu kaufen. Der Manipulationsschutzwird am Beleg als QR-Code sichtbar. Hinter diesem verbirgt sich die Signaturdes Unternehmers, und die Barumsätze werden chronologisch verkettet. Eine Manipulation würde die Kette unterbrechen und wäre nachweisbar. Für die Signatur benötigt man eine Registrierkassenkarteund ein Kartenlesegerät. Es gibt aber auch die Möglichkeit der Online-Signatur.

Welche Prämien gibt es?

Registrierkassen, die zwischen 28. Februar 2015 und 31. März 2017 gekauft wurden, kann man zur Gänze abschreiben. Zudem gibt es eine Prämie von 200 Euro pro Kassensystem.

Welche Strafen drohen?

Nehmen Kunden einen Beleg nicht mit oder schmeißen ihn gleich weg, machen sie sich nicht strafbar. Kooperieren sie oder der Unternehmer allerdings nicht mit der Abgabenbehörde, drohen Zwangsstrafen nach BAO § 111 von bis zu 5000 Euro (Mitwirkungspflicht). Ordnungsstrafen nach BAO § 112 werden gegen Personen eingesetzt, die die Amtshandlung stören, die Geldstrafe kann bis zu 7000 Euro betragen. Die vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Verwendung vorgeschriebener Registrierkassen ist eine Finanzordnungswidrigkeit (§ 51/1 FinStrG), Strafen von bis zu 5000 Euro sind möglich. Bei Manipulation (§ 51a Abs. 1) kann die Strafhöhe bei bis zu 25.000 Euro liegen. Das Strafausmaß bei Abgabenbetrug (§ 39 Abs. 1) beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe und bis zu einer Million Euro Geldstrafe.

Registrierkassenpflicht

Nähere Infos unter:
www.bmd.com/registrierkassenpflicht.html www.registrierkassenpflicht.wkoratgeber.at und www.bmf.gv.at