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Pauschalreise inklusive Schmerzengeld

Von Christoph Krones

Recht
Christoph Krones ist als Rechtsanwalt in Wien tätig. Im Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrecht zählt das Verkehrs- und Reiserecht zu seinen Spezialgebieten.
© privat

Nach einem schweren Sturz einer Rollstuhlfahrerin in der Nähe eines Hotels stand ihr laut OGH Schmerzengeld vom Reiseveranstalter zu.


Der Sommer liegt nun auch wettermäßig endgültig hinter uns, doch wie jedes Jahr haben sommerliche Reisen oft ein gerichtliches Nachspiel.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich daher vor kurzem damit zu befassen, wann und in welchem Umfang ein Reiseveranstalter oder eine Fluglinie für die Verletzung einer Reisenden zu haften hat.

Wie mittlerweile üblich, buchte die Klägerin im gegenständlichen Fall bei der später Beklagten eine Pauschalreise. Bei der Beklagten handelte es sich um einen Reiseveranstalter, der regelmäßig Pauschalreisen anbietet.

Im Grunde verlief die Pauschalreise ohne Probleme für die Klägerin.
Zu diesen kam es nämlich erst bei
der Rückreise. Der Rückflug wurde von der Fluggesellschaft annulliert. Der Klägerin wurde von der Fluglinie ein neues Ticket für einen Flug am nächsten Tag sowie eine Übernachtung in einem Hotel zur Verfügung gestellt. Die Fluglinie hatte in diesem Zusammenhang somit alle notwendigen Betreuungsleistungen, die ihr im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung obliegen, erbracht.

Die Klägerin, die Rollstuhlfahrerin ist, stürzte beim Spazierengehen in der Nähe des Hotels aufgrund einer im Asphalt gelegenen Querrinne und verletzte sich schwer. Sie klagte den Reiseveranstalter auf Schmerzengeld.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Begründet wurde diese Klagsabweisung vom Erstgericht damit, dass das Hotel, das der Klägerin von der Fluglinie zur Verfügung gestellt wurde, nicht dem Reiseveranstalter zugerechnet werden könne.

Der OGH sah dies anders und sprach aus, dass die Fluglinie hinsichtlich der Beförderung als Erfüllungsgehilfin der Beklagten, nämlich des Reiseveranstalters, handle. Da der annullierte Flug auch Teil der Pauschalreise war, die vom Reiseveranstalter durchgeführt wurde, ist die teilweise Nichterfüllung des Pauschalreisevertrags und die damit verbundene Konsequenz dem Reiseveranstalter zuzurechnen (OGH 31.08.2018, 6 Ob 146/18s).

Dies gilt in diesem Fall insbesondere für die Übernachtung im Hotel und den Sturz, da eben nicht nur die Fluglinie, sondern vor allem der Reiseveranstalter verpflichtet gewesen wäre, eine solche Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Da die Fluglinie ihren Verpflichtungen entsprechend der EU-Fluggastrechteverordnung nachgekommen ist, ändert dies nichts daran, dass darüber hinausgehende Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Reiseveranstalter, entsprechend dem nationalen Recht, geltend gemacht werden können. Insofern bestanden die Schmerzengeldansprüche der Klägerin zurecht gegenüber dem Reiseveranstalter und nicht gegenüber der Fluglinie.

Christoph Krones
ist als Rechtsanwalt in Wien tätig. Im Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrecht zählt das Verkehrs- und Reiserecht zu seinen Spezialgebieten. Foto: privat