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Die Not mit der Notwehr

Von Daniel Bischof

Recht
Gilt Grapschen strafrechtlich als geringfügiger Angriff? Judikatur dazu gibt es nicht.
© Racle Fotodesign/stock.adobe

Junge Frau brach Mann, der sie begrapscht haben soll, die Nase.


Wien. Mit einer blutigen Nase und zwei Anzeigen endete die Silvesternacht am Wiener Rathausplatz für eine Frau und einen Mann. Die 21-jährige Touristin aus der Schweiz brach ihm die Nase, laut Polizei soll sie ihn reflexartig beim Umdrehen geschlagen haben. Zuvor soll der 20-jährige Afghane ihr und anderen Frauen auf das Gesäß gegriffen haben. Der Mann wurde von der Rettung in ein Spital gebracht und wegen sexueller Belästigung angezeigt. Die Frau erhielt eine Anzeige wegen Körperverletzung.

"Grundsätzlich hat jeder das Recht, sich zu wehren, und Frauen sollten durch solche Fälle nicht entmutigt werden", sagte Maria Rösslhumer, Geschäftsführerin der Autonomen Frauenhäuser Österreich, zum "Kurier". Sie sieht hinter der Anzeige ein falsches Signal für Frauen. Auch in den sozialen Medien regierten Unverständnis und Empörung.

Diversion möglich

Über den Fall hat nun die Staatsanwaltschaft Wien zu entscheiden. Bei ihr liegt die Anzeige, welche die Polizei erstatten musste, da es sich um ein Offizialdelikt handelt. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen oder einen Strafantrag erheben. Auch eine Diversion ist möglich: Dann gibt es keine Verurteilung und keinen Schuldspruch. Die betroffene Person kann aber einer Maßnahme, etwa einer gemeinnützigen Leistung, unterworfen werden - oder die Staatsanwaltschaft tritt unter Setzung einer Probezeit von der Verfolgung der Straftat zurück.

Im konkreten Fall könnte die Frau in Notwehr (§ 3 Strafgesetzbuch) gehandelt haben. Bejaht man diese, liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, der den Schlag straflos macht. Das Verfahren gegen die Frau wäre einzustellen. Darauf kann die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren oder der Strafrichter im Hauptverfahren entscheiden.

"Die Notwehr erfordert einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut", erklärt Alexander Tipold, Professor am Institut für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Wien. Am 1. September 2017 wurden die notwehrfähigen Güter um die "sexuelle Integrität und Selbstbestimmung" erweitert. Daher könne man sich grundsätzlich gegen das Grapschen des Gesäßes wehren, sagt der Strafrechtler.

Güterabwägung nötig

"Fraglich ist aber, was diese Notwehrsituation erlaubt", erläutert Tipold. Im Regelfall sei alles erlaubt, was notwendig sei, um den Angriff sicher abzuwehren. "Außer es droht ein geringfügiger Nachteil. Dann darf man sich nicht unangemessen verhalten." Zwischen dem verletzten Rechtsgut und dem Rechtsgut des Angreifers - in diesem Fall seine körperliche Unversehrtheit - müsse abgewogen werden. Ob Grapschen nun aber ein solch geringfügiger oder "normaler" Angriff ist: Dazu gibt es laut Tipold keine Judikatur. Seiner Ansicht nach handelt es sich rechtlich um einen geringfügigen Angriff. Folgt man dieser, wäre also nur eine nicht unangemessene Verteidigung erlaubt. "Darunter fällt zum Beispiel Anschreien oder wohl auch ein Wegstoßen. Beim Zuschlagen ins Gesicht kann man eher Zweifel haben."

Nun kann aber auch eine unangemessene Verteidigung straflos bleiben (§ 3 Abs 2 StGB). Nämlich dann, wenn sie lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht. Schlägt jemand aus Wut einem Grapscher ins Gesicht, greift dieser Paragraf nicht. "Wenn jemand hingegen begrapscht wird, darüber erschrickt und zuschlägt, könnte das straflos bleiben", sagt Tipold.

Doch es wird noch komplizierter. Neben dem Erschrecken muss eine weitere Voraussetzung gegeben sein: "Die unangemessene Überschreitung darf auch nicht auf Fahrlässigkeit beruhen. Es geht letztlich um die Frage, ob der maßgerechte Mensch seinen Affekt besser beherrscht hätte." Im konkreten Fall müsste man überlegen, ob ein - sich fürchtender bzw. erschrockener - "Maßmensch" in derselben Situation auch zugeschlagen hätte. Wie man das im Einzelfall auslege, ist nicht ganz einfach zu beurteilen, merkt Tipold an.

Staatsanwalt am Zug

Ob die Voraussetzungen für Notwehr vorliegen, entscheidet der Staatsanwalt. Stellt er das Verfahren gegen die Frau nicht ein bzw. bietet er ihr keine Diversion an, ist ein Strafantrag wegen Körperverletzung (§ 83 StGB) möglich. "Ein Nasenbeinbruch, der nicht verschoben ist, gilt als leichte Körperverletzung", so Tipold. Der Frau würden, da sie wohl mit Misshandlungsvorsatz gehandelt haben dürfte, dann bis zu einem Jahr Haft oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen drohen.

Im Falle des Mannes kommt der seit 2016 geltende Tatbestand in Betracht, der jenen bestraft, der eine "andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt" (§ 218 Abs 1a StGB).Medial wurde er "Po-Grapsch-Paragraf" genannt. Darauf stehen bis zu sechs Monate Haft oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen.