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Die Angst der Aufdecker

Von Caterina Hartmann und Armin Redl

Recht

Die EU-Kommission will Whistleblower mit einer neuen Richtlinie schützen.


81 Prozent von befragten Europäern gaben an, dass sie beobachtete Korruption nicht gemeldet haben. 85 Prozent fürchten Konsequenzen, so eine Studie der Europäischen Union: Korruption, Betrug, grobes Fehlverhalten oder andere illegale Tätigkeiten beziehungsweise Rechtsmissbräuche ziehen sowohl in öffentlichen als auch privaten Organisationen folgenschwere Konsequenzen nach sich. Mit dem Publikwerden eines Vorfalls kann es neben einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung der individuellen Täter selbst beziehungsweise der Organisation im Sinne der Verbandsverantwortlichkeit auch zu erheblichen Reputationsschäden des Unternehmens kommen. In Österreich ist bereits jetzt der Schutz von Whistleblowern in mehreren Branchen gesetzlich verankert. Präventive Schutzmaßnahmen sollten jedoch Standard jeder Organisation werden.

So sind Hinweise von Whistleblowern gemäß einer Studie der Association of Certified Fraud Examiners (Global study on occupational fraud and abuse, 2018 ) mit Abstand die effektivste Methode (40 Prozent), um Missstände in Unternehmen aufzudecken.

Aus gegebenem Anlass, insbesondere aufgrund der jüngsten Skandale wie Dieselgate, Luxleaks, Panama Papers oder Cambridge Analytica, hat die Europäische Union erkannt, dass Whistleblower eine wesentliche Rolle bei der Aufdeckung von illegalen Aktivitäten spielen können. Dafür sollen diese aber besser geschützt werden.

Aufgrund obiger Anlässe und Erkenntnisse hat die EU am 24. April 2018 einen Richtlinienvorschlag zum Schutz von Whistleblowern vorgelegt ("Directive of the European Parliament and of the Council on the protection of persons reporting on breaches of Union Law"). Die EU möchte damit eine einheitliche Gesetzeslage und EU-weite Mindeststandards schaffen.

Welche Bereiche sind vom Schutz betroffen?

Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Neuregelung ist jedoch dahingehend beschränkt, dass nur solche Meldungen erfasst sein sollen, die Verstöße gegen Unionsrecht betreffen. Darüber hinaus wird die Neuregelung hinsichtlich einzelner Rechtsgebiete eingeschränkt, sodass ein Schutz nur für folgende Bereiche gewährleistet werden kann: Vergaberecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, nukleare Sicherheit, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Privatsphäre, Datenschutz und Sicherheit der Netze und Informationssysteme. Auch soll die Richtlinie für EU-Wettbewerbsregeln, Körperschaftsteuervorschriften sowie im Falle von Schäden der finanziellen Interessen der EU anwendbar sein (Artikel 1 Z 1 lit a der Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden).

Die Mitgliedstaaten können die Mindestvorgaben verschärfen. Die EU-Kommission überlässt es immerhin den Mitgliedsstaaten, über diese Mindestvorgaben hinauszugehen und im nationalen Recht einen umfassenderen Schutz für Whistleblower zu schaffen.

Anonymität des Meldenden soll gesetzlich gesichert werden. Die neue Richtlinie soll eine sichere Berichterstattung sowohl innerhalb eines Unternehmens, als auch an die Behörden schaffen. Whistleblower sollen vor Entlassungen, Diskriminierungen und anderen unangenehmen Reaktionen geschützt werden. Auch soll gewährleistet werden, dass keine unberechtigte Person Zugriff auf die Identität des Meldenden erhalten kann. Gemäß der Richtlinie ist eine Person zu bestimmen, in deren Verantwortung die Nachverfolgung liegt. Eine weitere Neuerung soll die Beweislastumkehr im Gerichtsverfahren zu Lasten des Arbeitgebers oder die Bereitstellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sein.

In Österreich gibt es derzeit eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Whistleblower-Systems bei Kreditinstituten (§ 99g BWG), Wertpapierfirmen, Marktbetreibern, Datenbereitstellungsdienstleistern, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringenden oder Anlagetätigkeiten ausübenden Kreditinstituten, Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen (§ 95 BörseG) sowie bei allen von der FMA beaufsichtigten Arbeitgebern (§ 159 BörseG).

Sofern ein Whistleblower keine vorsätzlich unwahre Meldung abgibt, ist er grundsätzlich nach den Bestimmungen des BörseG geschützt. Ein Arbeitnehmer, der Verstöße im Sinne des BörseG im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die Finanzmarktaufsicht meldet, darf deswegen weder strafrechtlich verantwortlich gemacht noch benachteiligt werden, vor allem nicht beim Entgelt, dem beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie bei der Versetzung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch im Beamten-Dienstrechtsgesetz findet sich ein Schutz vor Benachteiligung von Beamten, sofern diese eine strafbare Handlung melden (§ 53a BDG).

Änderungen und wie es weiter geht

Die neu vorgeschlagene Richtlinie würde eine massive Ausweitung der gesetzlichen Verpflichtung zu Errichtung eines Whistleblower-Systems herbeiführen. Ein solches System müsste von all jenen Unternehmen eingerichtet werden, die über mehr als 50 Mitarbeiter verfügen oder deren Jahresumsatz über 10 Millionen Euro beträgt. Darüber hinaus erfasst die Richtlinie sämtliche Landes- und Regionalverwaltungsapparate sowie alle Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und alle sonstigen Unternehmen des öffentlichen Rechts. Auch sie müssen ein internes Verfahren für den Umgang mit Whistleblowern etablieren (Artikel 4 der Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden).

Ein effektives Whistleblowing-System hat demnach klare Meldewege innerhalb und außerhalb des Unternehmens sicherzustellen, die eine gewisse Vertraulichkeit gewährleisten, und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: interne Meldewege, Anzeigen an die zuständigen Behörden beziehungsweise Meldungen an die öffentlichen Medien; Feedbackverpflichtungen binnen drei Monaten; Verhinderung von Vergeltungsmaßnahmen und Gewährleistung eines wirksamen Schutzes. Zwar ist beim Einsatz eines Whistleblowing-Systems auf wesentliche rechtliche Gesichtspunkte (zum Beispiel Datenschutz oder Arbeitsrecht) Rücksicht zu nehmen und die Mitarbeiter über ihren Schutz zu informieren, jedoch stellt ein solches System einen wesentlichen Bestandteil eines jeden Compliance Programms dar.

Mehrwert für Unternehmen

Ein Whistleblowing-System kann für jedes Unternehmen einen enormen Mehrwert darstellen, weil abgegebene Meldungen das Risiko von Verstößen in den Organisationen minimieren - und Verstöße potenziell präventiv verhindern können. Die Einrichtung eines effektiven Whistleblowing-Systems kann die Geschäftsführungs- respektive Vorstandsebene hinsichtlich ihrer Überwachungs- und Sorgfaltspflichten innerhalb der Organisation unter Umständen entlasten, im Gegenzug muss jedoch ein notwendiger Schutz der Meldenden gewährt werden. Nur so kann das System effektiv betrieben werden. Aber noch ist unklar, wann die Richtlinie tatsächlich verabschiedet wird und ob es noch zu weiteren Ausführungen beziehungsweise Klarstellungen kommen wird.