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Vertikal ist nicht egal: Die Zukunft der Vertriebssysteme

Von Dieter Hauck

Recht

Die öffentliche Konsultation zur Vertikalen Gruppenfreistellungsverordnung durch die EU-Kommission ist eröffnet.


Nach der Sektorenuntersuchung der Europäischen Kommission zum E-Commerce und der Geoblocking-Verordnung 2018 kommt eine weitere Weichenstellung auf (vertikale) Vertriebssysteme im "Online-Zeitalter" zu: Die geltende EU Vertikale Gruppenfreistellungsverordnung (VertikalGVO) und die dazu publizierten Leitlinien für vertikale Beschränkungen (VertikalLL) verlieren im Mai 2022 ihre Gültigkeit.

Diese Entwicklung fällt mit einer Intensivierung der Tätigkeit sowohl der Europäischen Kommission als auch nationaler Wettbewerbsbehörden im Vertriebsbereich zusammen. Auch die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ist da seit geraumer Zeit sehr rührig. Das führte dazu, das von den 33 Entscheidungen des Kartellgerichtes zwischen 2014 und 2018 der überwiegende Anteil, nämlich 22, vertikale Sachverhalte betrafen. Diese waren meist Bußgeldentscheidungen über Antrag der BWB wegen wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Wiederverkaufspreis. Mobile Endgeräte (Tablets, Smartphones und Navigationsgeräte) waren ebenso betroffen wie Tankstellen, Home Audio & Visual Equipment-Produkte, Bier und andere Lebensmittel.

Die VertikalGVO ist das Ergebnis einer langen Entwicklung und spiegelt die Überlegung wider, dass unter bestimmten Voraussetzungen - zum Beispiel Marktanteilsgrenzen - bei Wettbewerbsbeschränkungen im Vertrieb die Vorteile für die Gesamtwirtschaft allfällige Nachteile überwiegen. Besondere Regeln gibt es zum Beispiel für den Kfz-Vertrieb. Die VertikalLL enthalten für die Praxis eminent wichtige Erläuterungen und Details zu häufig vorkommenden Fallkonstellationen. Erfüllt eine Vereinbarung alle Voraussetzungen, ist sie ungeachtet allenfalls enthaltener Beschränkungen vom allgemeinen Kartellverbot freigestellt - also zulässig.

Hersteller vonMarkenartikeln

Die Europäische Kommission hat Hersteller und andere interessierte Marktteilnehmer aufgefordert, bis 27. Mai 2019 ihre Meinung zum geltenden Recht der Vertikalen Vertriebssysteme zu äußern. Dies betrifft vor allem bestimmte Beschränkungen, die Hersteller ihren Vertriebspartnern im vertikalen Verhältnis auferlegen können, wie etwa die Verwendung von Online-Marketingplattformen, grenzüberschreitende Verkäufe oder Querverkäufe zwischen Wiederverkäufern ebenso wie die Verkaufs- und Werbepreise. Besonders sensibel sind Systeme, in denen nur autorisierte Wiederverkäufer teilnehmen dürfen. Vor allem für Markenartikelhersteller kann dies den Betrieb über die nächsten Jahrzehnte beeinflussen.

Die praktische Bedeutung dieses Vorganges kann gar nicht hoch genug angesetzt werden. Sowohl die Europäische Kommission als auch nationale Wettbewerbsbehörden haben sich in vergangener Zeit sehr intensiv mit vertikalen Beschränkungen und Vertriebskanälen beschäftigt. Davon zeugen einige spektakuläre Fälle:

Im Sommer 2018 verhängte die Kommission Strafen über vier Hersteller von Elektronikartikeln (Asus, Denon & Marantz, Philips und Pioneer) von insgesamt 111 Millionen Euro (bereits nach einem 40-prozentigen Nachlass für Kooperation) für die Festsetzung von Fest- oder Mindestverkaufspreisen für Händler. Die vier Hersteller agierten besonders gegenüber Online-Einzelhändlern, die ihre Produkte zu niedrigen Preisen anboten. Wer sich nicht an die von den Herstellern verlangten Preise hielt, sah sich mit Sanktionen konfrontiert, wie etwa einem Belieferungsstopp. Viele Online-Einzelhändler setzen Preisalgorithmen ein, durch die ihre Einzelhandelspreise automatisch an die Preise der Wettbewerber angepasst werden. Daher wirkten sich Beschränkungen für die Online-Einzelhändler segmentübergreifend aus.

Im September 2018 hat die Kommission eine Untersuchung gestartet, in der geprüft wird, ob Amazon gleichzeitig als Drittplattform für andere Onlinehändler und daneben als Eigenhändler tätig sein kann und wie Amazon die diesbezüglichen Daten verwendet. In diesem Zusammenhang wird es auch zu Markterhebungen kommen.

Im Oktober 2018 verhängte die französische Wettbewerbsbehörde eine Strafe von sieben Millionen Euro gegen Stihl (auch Marke Viking) für die Beschränkung von Onlineverkäufen. Die Händler mussten die Produkte - Sägen, Motorsensen, Heckenscheren und Ähnliches - entweder im "brick and mortar"-Geschäft verkaufen oder sie selbst an Kunden ausliefern. Ein Verkauf über eigene oder fremde Webseiten wurde damit faktisch unterbunden. Stihl konnte keine EU-Sicherheitsauflagen zu Begründung für das Online-Verkaufsverbot anführen.

Ermittlungsverfahrengegen Amazon eröffnet

Im Dezember 2018 verhängte die Kommission eine Rekordstrafe von annähernd 40 Millionen Euro (aufgrund des Kronzeugenprogrammes von ursprünglich 80 Millionen Euro reduziert für Zusammenarbeit) über das Modelabel "Guess" für rechtswidrige Beschränkungen für Wiederverkäufer, insbesondere (a) Minimum Wiederverkaufspreise, (b) Gebietsbeschränkungen (Geoblocking) und (c) Beschränkungen für Onlinewerbung. Die Kommission kritisierte auch, dass "Guess" die Kriterien für das selektive Vertriebssystem entgegen den Bestimmungen der VertikalGVO gefordert nicht objektiv angewendet hat.

Im Februar 2019 hat die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde gegen Amazon ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Verstößen gegen österreichisches und europäisches Kartellrecht eröffnet. Untersucht werden Beschwerden über:

unbegründetes und plötzliches Sperren von Händlerkonten,

Verpflichtung die Einkaufspreise offen zu legen,

Hinzufügen von unrichtigen Lieferangaben durch Amazon bei den Händlern,

unbegründeter Verlust von Produktrankings der Händler

und Gerichtsstandklauseln, die eine Klage erschweren.

Von der VertikalGVO und den damit zusammenhängenden Fragen ist nahezu jede Vertriebsorganisation betroffen, und entsprechend hoch sollte das Interesse und die Teilnahme sein. Die faktischen Informationen der Marktteilnehmer werden die Entscheidung beeinflussen, ob die VertikalGVO auslaufen oder verlängert und allenfalls verändert werden soll, um neuen Entwicklungen gerecht zu werden, insbesondere der verstärkten Bedeutung von Online-Verkäufen und dem Auftreten von neuen Marktteilnehmern wie Online-Plattformen.

Marktmacht von Online-Plattformen

Von besonderer Bedeutung werden diejenigen Punkte sein, die nach der Sektorenuntersuchung der Europäischen Kommission zum E-Commerce besondere Aufmerksamkeit erfuhren. Nämlich Preisbindungen, einschließlich der Verwendung von Preisüberwachungssoftware, Beschränkungen von grenzüberschreitenden Verkäufen, einschließlich betreffend ebensolcher Lieferungen und Zahlungen, die Verwendung von Online-Plattformen sowie schließlich Aspekte des dualen Vertriebs, wo Hersteller in Wettbewerb mit ihren Händlern treten. Auch Überlegungen zur Marktmacht von Online-Plattformen werden eine Rolle spielen.

Wie immer eilen die tatsächlichen Entwicklungen den Normen voraus. Aber die Normen werden die Zukunft prägen, und jetzt haben die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, in einem transparenten Prozess ihre Interessen zu vertreten und diese sie betreffenden Normen mitzugestalten.

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