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Tanzen nicht im Takt

Von Klaus Christian Vögl

Recht
© JackF - stock.adobe.com

Nur in vier Bundesländern sind Tanzschulen ein landesgesetzlich reglementiertes Gewerbe.


Die bunt gemischten Pärchen bei "Dancing Stars" sind Geschichte: In der Vorwoche wurden unter den Blicken von rund einer Million Zusehern Ex-Skiläuferin Elisabeth "Lizz" Görgl und Profitänzer Thomas Kraml als das Siegerpaar gekürt. Ebenfalls in der Vorwoche feierte das Stück "Sechs Tanzstunden in sechs Wochen" von Richard Alfieri im Burgtheater Premiere. Veranstaltungen wie diese rücken eine Branche ins Blitzlicht, mit der die meisten ÖsterreicherInnen meist schon in zartem Jugendalter mehr oder minder freiwillig Bekanntschaft gemacht haben: Die Profitänzer, deren Aufgabe es ist, die diversen "Promis" an ein herzeigbares Tanzniveau heranzuführen, sind vielfach geprüfte Tanzlehrer mit mehrjähriger Berufsausbildung, die in Tanzschulen unterrichten. Eine gute Gelegenheit, einen genaueren Blick auf diese Branche zu werfen.

In vier Bundesländern (Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark) sind Tanzschulen ein landesgesetzlich reglementiertes Gewerbe. Das bedeutet:

Tanzschulen unterrichten Gesellschaftstänze, wobei der Begriff in der ÖNORM D 1150 definiert wird

behördliche Bewilligung für den Betrieb, stationär/ambulant

Berechtigung erstreckt sich auch auf Perfektionen und die Erteilung von Unterricht in Anstandslehre

Bezeichnungsschutz für "Tanzschule", "Tanzlehrer", "Tanzmeister"

besondere Anforderungen an den Betreiber (zumindest fachliches Tanzlehrer-Niveau)

ausnahmslos Einsatz geprüfter Tanzlehrer im Tanzunterricht

Einsatz von Tanzlehrassistenten (Tanzlehrern in Ausbildung) als Hilfskräfte, nicht für den selbständigen Unterricht

behördlich genehmigte Betriebsstätte, gegebenenfalls auch behindertentauglich

Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer (Fachgruppe der Freizeit- und Sportbetriebe), wobei es in der Steiermark zusätzlich einen Pflichtverband gibt, in dem die Inhaber von Tanzschulen und ihre Tanzlehrer gemeinsam Mitglieder sind.

Kommissionelle Aufnahmeprüfung

Wie wird man geprüfter Tanzlehrer? Der dem Meistersystem entsprechende berufliche Werdegang ist in der ÖNORM D 1150 über Mindestanfordernisse an die Berufsausbildung von Tanzlehrern und Tanzmeistern geregelt. Der angehende Tanzlehrer muss sich bei der Ausbildungsorganisation (das ist die Tanzlehrakademie des Verbandes der Tanzlehrer Wiens) einer kommissionellen Aufnahmeprüfung unterziehen, bei der sichergestellt wird, dass Tanzlehrkandidaten am Beginn der Ausbildung namentlich aufgezählte Gesellschaftstänze in tänzerisch einwandfreier Weise beherrschen.

Während der dreijährigen Ausbildung in der Akademie (sie reicht von den tänzerischen Fähigkeiten bis hin zu Rhetorik und Politischer Bildung und umfasst 1152 Lehreinheiten) muss der Tanzlehrassistent drei Jahre lang als Hilfskraft in einer gewerblichen Tanzschule beim Tanzunterricht unter Anleitung eines geprüften Tanzlehrers oder diplomierten Tanzmeisters mitwirken. Den Abschluss bildet schließlich die theoretisch-praktische mündliche wie schriftliche Tanzlehrprüfung. In Summe hat Wien damit die zumindest in Europa qualifizierteste Berufsausbildung im Tanzschulbereich.

Zur selbständigen Führung einer Tanzschule ist die Qualifikation als diplomierter Tanzmeister erforderlich. Dafür muss der geprüfte Tanzlehrer neben einer zweijährigen Praxis die rechtlich-betriebswirtschaftlich orientierte Tanzmeisterausbildung absolvieren, deren Abschluss die schriftliche Tanzmeisterprüfung bildet. Diplomierte Tanzmeister sind dann berechtigt, eine Tanzschule als Unternehmer zu führen oder für einen Standort als Geschäftsführer zu agieren.

Alle angehenden Tanzlehrer und Tanzmeister österreichweit absolvieren Ausbildung und Prüfungen in Wien. Die Ausbildungsordnung der vom Verband der Tanzlehrer Wiens betriebenen Tanzlehrakademie (https://www.wiener-tanzschulen.at/tanzlehrakademie/) ist von der Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe der Wirtschaftskammer Wien vidiert und von der Landesregierung genehmigt. Prüfungsbehörde im Auftrag der Wiener Landesregierung ist ebenfalls die Fachgruppe.

Qualitätsstandards fürSchulen und Unterricht

Wien kennt im Gegensatz zu den Bundesländern keine Wanderberechtigung für Tanzkurse. Und die nicht reglementierten Bundesländer? In Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten und dem Burgenland gibt es keine Tanzschulregelung mehr, hier kann also jeder eine Tanzschule eröffnen. Die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer besteht weiterhin.

Gerade in diesen Ländern ist es wichtig, dass es abseits der gesetzlichen Ebene anerkannte Qualitätsstandards für Tanzschulen und den Tanzunterricht gibt, die im Rahmen des Österreichischen Normungsinstitutes erarbeitet wurden und an denen sich alle Tanzschulen orientieren können. Diesen Normen kommt zwar per se kein gesetzlich bindender Charakter zu, sie gelten aber als allgemein anerkannte Empfehlungen bzw. Richtlinien und verkörpern im Dienstleistungsbereich den "Stand der Technik". Gerichte können sich in Streitfällen an ihnen orientieren, Tanzschulen bzw. Kursanbieter können darauf hinweisen, dass sie qualitativ ÖNORM-konform geführt werden.

Die ÖNORM D 1150 legt Mindeststandards der Berufsausbildung von Tanzlehrern und Tanzmeistern fest und ist in Wien in die Prüfungsverordnung integriert. Die ÖNORM D 1149 enthält Mindestanforderungen an die Transparenz des Angebots der Tanzschulen ihren Kunden gegenüber, an die Ausstattung der Räumlichkeiten und die Gestaltung des Tanzunterrichts.

Die ÖNORM D 1151 schließlich ergänzt die beiden anderen und widmet sich dem großen und äußerst vielfältigen Bereich des Nicht-Gesellschaftstanzes. Die Bandbreite reicht dabei von Hip Hop, Blues, Jitterbug, Rock ‚n‘ Roll, Boogie, Jive, Rumba, Bolero, Cha-Cha-Cha über Langsamer Walzer (English Waltz), Rumba Square, Mambo, Bachata, Marsch, Samba, Disco-Fox, Merengue, Foxtrott, Paso Doble, Tango, Polka, Wiener Walzer und historischen Tänzen wie zum Beispiel Menuett und Quadrille bis hin zur Polonaise.

Auch Tanzschulen bieten vielfach Unterricht in solchen Tanzformen an. Die Norm regelt in ihrem Allgemeinen Teil die Qualifikation von Unterrichtsanbietern wie von Tanzinstruktoren und enthält Mindestanforderungen an die Unterrichtsräume und die Gestaltung des Tanzunterrichts, im Besonderen Teil auch spezifisch bezogen auf die einzelnen Tanzarten.

Die Weiterbildung läuft im Wesentlichen über die in allen Bundesländern etablierten Tanzlehrervereine beziehungsweise den Verband der Tanzlehrer Österreichs (https://www.wiener-tanzschulen.at beziehungsweise https://www.tanzschulen.com/).

Am 28. Juli und am 18. August laden die Wiener Tanzschulen jeweils von 17 bis 18:30 Uhr zu einer Open Air Perfektion. Diese findet auf dem Rathausplatz statt. Jeder, der möchte, kann hier unter Anwesenheit von Tanzlehrern tanzen. Der Eintritt ist frei.