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Korruption blüht durch nicht ernst genommene Kontrollen auf

Von Peter Hilpold

Recht

Für die Korruptionsbekämpfung müsste die Verfassungsordnung gar nicht grundlegend geändert werden.


Eine interessante Dynamik hat sich in Österreich eingestellt, die vor wenigen Wochen noch undenkbar gewesen wäre: Korruptionsbekämpfung ist wieder en vogue, und plötzlich wird deutlich, dass sich in diesem Bereich schon lange eine gewisse Behäbigkeit eingestellt hat. Nicht funktionierende, nicht ernst genommene Kontrollen lassen Korruption rasch blühen und gedeihen.

Da wäre einmal die Parteienfinanzierung, die geradezu prädestiniert ist, ein Vehikel für die Platzierung von Korruptionsmechanismen mitten im Herz der politischen Entscheidungszentralen zu bieten. Dies wurde international längst erkannt. 2012 hat die Staatengruppe gegen Korruption (Greco) innerhalb des Europarats Studien angestellt und Empfehlungen ausgearbeitet, um mehr Transparenz und Kontrolle in diesen Bereich zu bringen.

Anachronismus Amtsgeheimnis

Auch für die österreichischen Nachbarländer stellte die Regelung der Parteienfinanzierung eine Herausforderung dar. Deutschland und Italien haben diese Aufgabe durch klare Regeln und sanktionsbewehrte Offenlegungspflichten gelöst. In der Theorie gibt es diese auch in Österreich, aber sie wirken in der Praxis nicht. Viele Maßnahmen waren zögerlich und unausgegoren: Der Rechnungshof ist auf eine numerische Kontrolle beschränkt, die gutgemeinten Schranken bei der Höhe der Parteifinanzierung sind wirkungslos, weil nicht wirklich kontrollierbar, und ihre Verletzung nicht wirksam sanktionierbar. Das Amtsgeheimnis, das geradezu einen idealen Nährboden für Korruption bietet und in einer modernen Demokratie einen wahren Anachronismus darstellt, wirft hier - zumindest ideologisch - seinen Schatten.

Wer diesen neuen Weg der Sauberkeit und Transparenz gehen will, der muss bereit sein, liebgewordene Traditionen über Bord zu werfen. Er muss jene Institutionen stärken, die für Offenheit sorgen, auch wenn sie nicht Teil der österreichischen Rechtstradition sind. Einer Tradition, die verklärend mit dem falschen Charme einer k.u.k. Monarchie belegt wird, die es in dieser Form nie gab, sondern für Stillstand und Rückschritt stand.

Was kann konkret und kurzfristig getan werden? Da ginge es einmal darum, bestehende, bewährte Einrichtungen zu stärken. Dazu zählt sicherlich in erster Linie die Wirtschaft- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, die seit ihrer Gründung Großartiges geleistet hat. Dasselbe gilt für den Rechnungshof, der in einem ansonsten von Parteizuordnung geprägten institutionellen System seine Unabhängigkeit unter Beweis gestellt und in vielen Bereichen für Transparenz gesorgt hat, in denen es sich einige zuvor recht bequem gemacht hatten - auf Kosten der Allgemeinheit.

Anzudenken wären hier auch weitergehende Maßnahmen wie die Konzeption eines Rechnungshofs "romanischen Zuschnitts". Also mit echten Durchgriffsrechten respektive mit einer eigenen Staatsanwaltschaft und Gerichtsbarkeit, die in anderen Ländern korrupten Verwaltern das Fürchten lehren.

Novellen im Strafrecht

Auch im Strafrecht wären Novellen zu erwägen, und weshalb nicht gleich im Herzstück der Regeln, die Korrupten den Schlaf der (Un-)Gerechten nehmen könnten: beim Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Der Staat zieht sich aus immer weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens zurück. Damit kommt auch der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs, der hoheitliches Handeln voraussetzt, nicht mehr zur Anwendung - auch wenn die an die Stelle des Staates getretenen "Privaten" de facto nach wie vor eine Vorrangstellung gegenüber dem Bürger ausüben und öffentliche Interessen zu verfolgen haben (beziehungsweise zu verfolgen hätten). Das Erfordernis der "Wissentlichkeit" des Befugnismissbrauchs und des Schädigungsvorsatzes (interne Vorgänge, die schwer nachzuweisen sind), tun ein Weiteres, dass Missstände im Amt in der Praxis oft ohne Folge bleiben - zum Schaden des Bürgers und der Gesellschaft.

Ein weiterer problematischer Punkt betrifft die Wahrung der Verfassungskonformität in der Rechtsprechung: Entscheidungen der ordentlichen Gerichte unterliegen in Österreich keiner Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. Auch im Sinne der Einheit der Rechtsordnung und der strikten Wahrung der Rechtsstaatlichkeit wäre hier dringend eine Änderung erforderlich.

Bei der Ahndung von Missständen unmittelbar durch die Verwaltung zum Beispiel über die Aufsichtsfunktion sind die zuständigen Organe vielfach überfordert. Sie geraten allzu leicht in einen Interessenkonflikt, oft auch persönlicher Natur. Hier wäre die Schaffung von unabhängigen Fachgremien, "Weisenräten", unter Umständen sehr hilfreich. Pensionierte Richter, Professoren und andere Experten könnten hier - auch ohne wesentliche Kostenbelastung - wertvolle Hilfestellung leisten.

Eine wirksame Korruptionsbekämpfung ist ein parteienübergreifendes Anliegen. Korruption höhlt den Staat von innen aus. Sie mag Einzelnen große Vorteile und persönlichen Nutzen verschaffen, aber sie führt zu Politik- und Staatsverdrossenheit bei der breiten Bevölkerung. Der Schaden ist ungleich höher als der Nutzen der Korrupten. In Österreich ist keine grundlegende Umgestaltung der Verfassungsordnung erforderlich, um hier Wesentliches zu erreichen. Aber einige punktuelle Maßnahmen in den aufgezeigten Bereichen wären wohl dringend nötig.