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Neue Möglichkeiten für die Sanierung von Unternehmen

Von Clemens Jaufer

Recht

Chancen und Herausforderungen mit der neuen EU-Restrukturierungsrichtlinie, speziell für Sanierungen im Konzernverbund.


Ende März wurde die Restrukturierungsrichtlinie im Europäischen Parlament beschlossen. Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, diese umzusetzen. Mit dieser gehen sowohl Chancen, als auch Herausforderungen einher - speziell für Sanierungen im internationalen Konzernverbund.

Doch vorerst zur aktuellen Rechtslage in Österreich: Abgesehen von einer Sanierung im Insolvenzverfahren durch Abschluss eines Sanierungsplans findet die Unternehmenssanierung respektive -restrukturierung im Wesentlichen außergerichtlich (als finanzielle Sanierung unter Einbindung der Banken und anderer Großgläubiger) statt. Die absolute Vertraulichkeit des Prozesses ist für deren Gelingen meist entscheidend: Geschäftspartner und Kunden sollen durch die Restrukturierung nicht verunsichert werden.

60-Tages-Frist

Die gerichtliche Sanierung (Insolvenzverfahren) ist indes öffentlich bekannt, hat aber den entscheidenden Vorteil, dass eine Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger genügt. In der außergerichtlichen Restrukturierung stellt sich oft das Problem, dass Gläubiger etwa mangels Ausfallrisikos kein wirtschaftliches Interesse am Gelingen der Restrukturierung haben und nicht bereit sind, Zugeständnisse zu machen. Zum anderen ist die außergerichtliche Sanierung zeitlich mit Ablauf der 60-Tages-Frist des § 69 Abs 2 IO begrenzt, falls nicht mit den (Groß-)Gläubigern ein Stand-Still vereinbart wurde.

In gewissen Situationen, etwa bei komplexen Konzernsachverhalten oder bei Beteiligung von Gläubigern aus unterschiedlichen Rechtsordnungen, ist die Flexibilität der außergerichtlichen Restrukturierung ein entscheidender Vorteil (der Preis dafür ist das erforderliche Einvernehmen aller Gläubiger) oder überhaupt die einzige Möglichkeit einer erfolgreichen finanziellen Sanierung. Auch wenn der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren (vor allem durch die EuInsVO 2015) vermehrt auf das Aufeinandertreffen mehrerer Rechtsordnungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Rücksicht genommen hat, erweist sich ein gerichtliches Sanierungsverfahren für Konzerninsolvenzen oft noch immer als zu starr.

Ziel künftiger Maßnahmen des Gesetzgebers - etwa in Umsetzung der Richtlinie - muss es daher sein, die Vertraulichkeit und Flexibilität mit einer ausreichenden Durchsetzbarkeit der Restrukturierungsmaßnahmen gegenüber "Akkordstörern" zu kombinieren. Eine solche Durchsetzbarkeit, die immer ein Abgehen vom Einstimmigkeitsprinzip bedeutet, ist nach den Grundsätzen unserer Rechtsordnung wohl nicht gänzlich ohne Einbindung des Gerichts möglich.

Bei der neuen Richtlinie entscheidend ist zunächst die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der vorgesehenen Maßnahmen: Der Restrukturierungsrahmen betrifft Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, also bei drohender Insolvenz. Die konkrete Anknüpfung ist nicht klar geregelt und wird vom jeweiligen nationalen Gesetzgeber zu definieren sein. Ob in Österreich an den bestehenden Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit in der IO angeknüpft wird, bleibt abzuwarten. Entscheidend ist jedenfalls, dass noch kein (zwingender) Insolvenzgrund nach dem jeweiligen nationalen Recht vorliegen darf.

Eine Einbindung des Gerichts sowie ein Restrukturierungsverwalter sind vorgesehen. Dem Gericht wird dabei - durchaus vergleichbar mit dem Insolvenzgericht - eine gewisse "Leitfunktion" zukommen. Wesentliche (vor allem die Gläubigerrechte beschränkende) Restrukturierungsschritte werden einer Zustimmung des Gerichts bedürfen. Darüber hinaus soll dieses einen Restrukturierungsverwalter bestellen können, der den Schuldner überwacht, aber auch unterstützt.

Materiell-rechtlich sieht die Richtlinie Instrumente vor, die in der außergerichtlichen Restrukturierung schon jetzt eine wesentliche Rolle spielen. Dazu zählen die Möglichkeit einer Stundung in Verbindung mit einer Exekutions- oder Insolvenzsperre und eine Vertragsauflösungssperre (wohl ähnlich den Regelungen des §§ 25a, 25b IO).

Zusätzlich soll ein Restrukturierungsplan mit Zustimmung der Gläubigermehrheit einen Schuldenschnitt ermöglichen. Beachtenswert ist, dass die Bildung von Gläubigerklassen vorgesehen ist: Der Restrukturierungsrahmen unterscheidet zwischen besicherten und unbesicherten Gläubigern (Art 9 Abs 4), zusätzlich werden Gesellschafter (und andere) nachrangige Gläubiger gesondert behandelt. Diese Unterscheidung ist dem österreichischem Insolvenzverfahren zwar grundsätzlich fremd, allerdings in der außergerichtlichen Restrukturierung schon jetzt nicht unüblich.

Nationale Umsetzung

Ein wesentlicher Unterschied zum Sanierungsplan nach der IO liegt darin, dass der Restrukturierungsplan auch konkrete betriebswirtschaftliche Restrukturierungsmaßnahmen vorzusehen hat. Art 10 sieht vor, dass gewisse Restrukturierungspläne gerichtlich (bzw. von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde) bestätigt werden müssen. Zudem enthält die Richtlinie Bestimmungen, die eine Zwischen- oder Neufinanzierung vereinfachen respektive schützen sollen.

In der Praxis zeigt sich, dass für das Gelingen der finanziellen Sanierung entscheidend ist, rechtzeitig Maßnahmen zu setzen. Der Gesetzgeber steht daher vor der schwierigen Herausforderung, passende (betriebswirtschaftliche) Kriterien respektive Kennzahlen für die Anwendbarkeit des geplanten Restrukturierungsverfahrens zu definieren. Auch aus Unternehmenssicht entsteht das Bedürfnis, einen Restrukturierungsprozess einzuleiten, oft erst zu einem Zeitpunkt, der schon (zu) nahe an der materiellen Insolvenz liegt.

Außerdem ist festzuhalten, dass die Schlagkraft der in der EU-Restrukturierungsrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen stark von der konkreten nationalen Umsetzung abhängen wird. Aufgrund der teils weiten Spielräume für den nationalen Gesetzgeber besteht das Risiko, dass es in der Umsetzung in den zahlreichen Jurisdiktionen der EU-Länder zu keiner wesentlichen "Vereinheitlichung" der Rechtsordnungen kommen wird. Dies würde dann jedoch keinen wesentlichen Fortschritt für Konzernrestrukturierungen bedeuten.

Die grenzüberschreitenden Themen sind es auch, die schon jetzt Restrukturierungen rechtlich komplex machen. Dies betrifft etwa eine Einbeziehung von Sicherheiten in anderen Jurisdiktionen. Oft fehlt es in anderen Ländern mit weniger stark ausgeprägter Sanierungskultur auch an der Bereitschaft der Beteiligten - vielfach wird zu rasch der Einzelvollstreckung und in der Folge der Insolvenz der Vorzug gegeben. Dass alle Beteiligten an Bord sind, ist allerdings auch in grenzüberschreitenden Fällen wichtig.

Auch in der Konzerninsolvenz bleibt das kapitalgesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip aufrecht - eine materielle Konsolidierung erfolgt (wie im Übrigen auch in der EuInsVO 2015) nicht. Die praktische Erfahrung zeigt, dass bei Konzernsachverhalten eine Unternehmenssanierung außergerichtlich am funktionellsten und erfolgversprechendsten ist. Dies ist auch statistisch durch weit höhere außergerichtliche Rückführungsquoten an die Gläubiger belegt. Die konzerninternen Verflechtungen erfordern es oft, dass die Gläubiger rechtsträgerübergreifend zusammenarbeiten. Andererseits besteht in gewissen Fällen das Problem, dass die Gläubiger der Gesellschaften widerstrebende Interessen haben. Dies betrifft insbesondere Kapitalerhaltungsverstöße und andere gesetzeswidrige Geldflüsse im Konzern.

Wenn einzelne, oft kleine Gläubiger nicht konstruktiv an der Restrukturierung mitarbeiten oder diese gar torpedieren wollen, ist der gesamte Restrukturierungsprozess gefährdet.

Risikopotenzial "Akkordstörer"

In Österreich bestehen seit einiger Zeit die aus dem Bankensektor stammenden, gesetzlich aber nicht verbindlichen "Grundsätze für Restrukturierungen in Österreich". Diese haben sich als Vorzeigebeispiel bewährt. Wünschenswert wäre es, wenn der Gesetzgeber diese für außergerichtliche Restrukturierungen in die Umsetzung der Richtlinie einfließen ließe. Zu begrüßen ist die vorgesehene Möglichkeit, das Risikopotenzial "Akkordstörer" zu verringern. Unter Umständen genügt schon die gesetzliche Möglichkeit zur Zwangsdurchsetzung per Mehrheitsentscheid.

Vor allem die Einteilung in Gläubigerklassen, aber auch die vorgesehenen Regeln über die Neufinanzierung werden wohl in Konzernsachverhalten dennoch eine bedeutende Rolle spielen - stellt doch die (finanzielle) Unterstützung der Gesellschaftersphäre häufig einen wesentlichen Baustein für das Gelingen der Restrukturierung dar. Ausdrückliche Regelungen für einen einheitlichen Restrukturierungsplan über alle Konzerngesellschaften sieht die EU-Restrukturierungsrichtlinie nicht vor. Dies wäre auch ein "Monsterprojekt", weil es doch eine völlige Angleichung der Rechtsordnungen (Kulturen) in den gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Normen voraussetzen würde.

Der Weg, den der nationale Gesetzgeber für die Umsetzung der EU-Restrukturierungs-Richtlinie wählt, wird entscheidend dafür sein, inwiefern die Mechanismen des Restrukturierungsrahmens tatsächlich greifen. Es wird sich zeigen, ob diese langfristig geeignet sind, das im Wesentlichen ohnehin funktionierende außergerichtliche Restrukturierungsregime zu ergänzen. Der Gestaltungsspielraum, den die EU dem österreichischen Gesetzgeber dafür einräumt, ist jedenfalls weit genug.