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Mehraufwand für Betreiber Sozialer Medien

Von Franz Lippe

Recht

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs differenziert beim Umgang mit Hasspostings.


Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache Eva Glawischnig gegen Facebook hat gesprochen: Ein Betreiber Sozialer Medien kann zur umfassenden Suche nach Postings, die den als bereits rechtswidrig eingestuften Informationen wortgleich sind, verpflichtet werden. Beim Umgang mit bloß sinngleichen Postings differenziert der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 4. Juni 2019 jedoch.

Aus Anlass einer Klage der ehemaligen Grünen Chefin Eva Glawischnig wegen ehrverletzender Postings hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) eine Reihe von Fragen an den EuGH zur Reichweite der Pflichten von Hosting-Providern - etwa von Betreibern Sozialer Medien - gestellt: Ein Facebook-Nutzer hatte davor im Begleittext eines Fotos von Glawischnig diese unter anderem als "miese Volksverräterin", "korrupten Trampel" beziehungsweise Mitglied einer "Faschistenpartei" bezeichnet. Da Facebook der Aufforderung zur Löschung des Postings nicht nachkam, klagte Glawischnig Facebook darauf, es zu unterlassen, Lichtbilder von ihr mit diesen ehrverletzenden Behauptungen im Begleittext in wörtlicher sowie sinngleicher Form zu veröffentlichen beziehungsweise zu verbreiten. Nachdem das Handelsgericht Wien die mit der Klage beantragte einstweilige Verfügung erlassen hatte, bestätigte das Oberlandesgericht Wien diese Entscheidung, jedoch eingeschränkt auf wortgleiche Behauptungen.

Umfang der Verpflichtung, Postings zu löschen

Im Wesentlichen wollte der OGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nun wissen, in welchem räumlichen und sachlichen Umfang Hosting-Provider verpflichtet werden können, rechtswidrige Informationen ihrer Nutzer zu entfernen. Die gestellten Fragen ergaben sich vor dem Hintergrund der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie), die unter anderem vorsieht, dass Hosting-Provider nicht verpflichtet sein sollen, die von ihnen gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine Rechtswidrigkeit hinweisen.

Nach den nun vorliegenden Schlussanträgen des Generalanwalts verbietet die E-Commerce-Richtlinie es aber nicht, Betreiber Sozialer Netzwerke zu verpflichten, sämtliche Postings all ihrer Nutzer dahingehend zu überprüfen, ob sich darunter Informationen finden, die den als bereits gerichtlich rechtswidrig eingestuften Information wortgleich sind. In Bezug auf Informationen, die der als rechtswidrig eingestuften Information nur sinngleich sind, seien jedoch nur die Postings jenes Nutzers zu durchsuchen, der bereits die ursprüngliche, rechtswidrige Information gepostet hatte. Die Entfernung sinngleicher Informationen, die von anderen Nutzern gepostet wurden, könne jedoch dann aufgetragen werden, wenn sich die Entfernungspflicht aus der Kenntnisnahme des Betreibers etwa aufgrund einer Meldung durch die betroffene Person ergibt.

Die sich aufdrängende Frage, was allerdings konkret unter "sinngleichen Informationen" zu verstehen ist, stellt auch der Generalanwalt: Nach seinem Verständnis liegt entsprechende Sinngleichheit etwa dann vor, wenn die Information einen Schreibfehler, einen anderen Satzbau oder eine andere Zeichensetzung enthält. Auf Wörter oder Wendungen etwa, die nur anders lauten als die als rechtswidrig eingestufte Information, denen jedoch im Wesentlichen dieselbe Bedeutung zukommt, bezieht sich der Generalanwalt aber nicht ausdrücklich.

Auch wenn die Schlussanträge an den EuGH im Wesentlichen zugunsten der von ehrverletzenden Postings Betroffenen ausfallen und für Betreiber Sozialer Medien einen entsprechenden Aufwand mit sich bringen, ist aus deren Sicht immerhin zu begrüßen, dass der Generalanwalt nichts technisch, organisatorisch oder wirtschaftlich völlig Unmögliches verlangt: Er begründet die umfassende Verpflichtung bezüglich der Entfernung wortgleicher Postings zutreffend damit, dass eine solche Filterung vollautomatisiert möglich sein sollte.

Eine Identifizierung sämtlicher sinngleicher Informationen aller Nutzer dagegen sei nur unter Einsatz hochentwickelter, kostspieliger Lösungen möglich. Es verbliebe zwar dann immer noch die Pflicht zur Entfernung sinngleicher Informationen des Posters der als rechtswidrig eingestuften Information selbst; der daraus entstehende Aufwand, der womöglich nur durch einen kombinierten Einsatz automatisierter Verfahren und einer entsprechenden manuellen Überprüfung zu bewältigen ist, scheint aber vertretbar. Dies gilt entsprechend auch für jene Fälle, in denen beim Betreiber eine Meldung zu einer konkreten sinngleichen Behauptung einlangt, auch wenn diese von einem anderen Nutzer aufgestellt wurde als von jenem, der die ursprüngliche, rechtswidrige Information gepostet hatte.

Auswirkungen nicht nur auf "klassische" Hosting-Provider

Abzuwarten bleibt nun, ob beziehungsweise inwieweit sich der EuGH der sachlich durchaus differenzierenden Sichtweise des Generalanwalts anschließen wird. Klar ist jedoch, dass die Beantwortung der Vorlagefragen Auswirkungen nicht nur auf Anbieter "klassischer" Sozialer Netzwerke, sondern auch auf andere Hosting-Provider wie etwa Betreiber von Diskussions- oder Bewertungsplattformen haben wird.