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Griechische Reparationsforderungen werden neu bewertet

Von Peter Hilpold

Recht
© stockadobe.com/Vlad

Die Forderungen Griechenlands für die schweren Verwüstungen der Wehrmacht in der Besatzungszeit während des Zweiten Weltkriegs sind Ausdruck einer grundlegenden Neuorientierung im Völkerrecht.


Die in der Vergangenheit immer wieder zu vernehmenden griechischen Reparationsforderungen für die schweren Verwüstungen der Wehrmacht in der Besatzungszeit (1941 bis 1944) während des Zweiten Weltkrieges haben letzthin nicht nur an Lautstärke, sondern auch an Legitimität gewonnen. Dafür ist maßgeblich ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages verantwortlich, das im Juli 2019 veröffentlicht worden ist. Schon die durch die Nachrichtenagenturen veröffentlichte Zusammenfassung des Gutachtens lässt aufhorchen: Danach sei die von der deutschen Bundesregierung geäußerte Ansicht, die griechischen Ansprüche seien verwirkt, vertretbar, aber keineswegs zwingend. Eine genaue Durchsicht des betreffenden Gutachtens lässt die griechischen Forderungen sogar noch zusätzlich an Berechtigung gewinnen.

Diese Auseinandersetzung ist nicht nur im zwischenstaatlichen Verhältnis von Griechenland und Deutschland von größter Relevanz, sondern auch Ausdruck einer grundlegenden Neuorientierung im Völkerrecht, die sich auf breiter Ebene abzeichnet: Unrecht, und im Besonderen gravierende völkerrechtliche Vergehen, soll auch durch Zeitablauf nicht ohne weiteres geheilt werden, soweit ein Nahebezug zur Gegenwart nachweisbar ist.

Griechenland war 1945 bis 1949 nahezu handlungsunfähig

Warum geht es hier im Konkreten? Die deutsche Besatzung hat in Griechenland unvorstellbare Verbrechen begangen, das Land sprichwörtlich ausbluten lassen und beim Abzug auch die Infrastruktur völlig verwüstet, worunter der Wiederaufbau Jahrzehnte litt. Es wird auch die Auffassung vertreten, dass die fortbestehende Strukturschwäche und Krisenanfälligkeit mit auf diese Verbrechen zurückzuführen sei.

Während die Bundesrepublik Deutschland zugunsten vieler Staaten, die Opfer der hitlerdeutschen Aggression gewesen sind, umfangreiche Reparationsleistungen erbracht hat, ist eine Entschädigung gegenüber Griechenland nur unzureichend erfolgt. Die Gründe dafür spiegeln in vielem die europäische Nachkriegsgeschichte wider. Von 1945 bis 1949 währte ein verheerender Bürgerkrieg, der auch als Folge des Zweiten Weltkrieges gesehen werden kann. In dieser Zeit war Griechenland international nahezu handlungsunfähig.

Obwohl Griechenland nach der UdSSR, Polen und Jugoslawien die vierthöchsten Kriegsschäden zu verzeichnen hatte, fielen die nach Maßgabe des Pariser Reparationsabkommens 1946 zugesprochenen Entschädigungen vergleichsweise gering aus. Das Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden 1953 stellte Verhandlungen über Reparationsfragen bis zum Abschluss eines Friedensvertrages zurück.

"Zwei-plus-Vier-Vertrag" 1990 sollte Schlussstrich ziehen

In der Folge wiederholte Griechenland unmissverständlich entsprechende Forderungen. Zwar wurde 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Griechenland ein Globalentschädigungsabkommen abgeschlossen, doch betraf dieses allein die Individualansprüche griechischer Staatsbürger, nicht hingegen die Entschädigungsansprüche des griechischen Staates.

Ein endgültiger Schlussstrich unter den Zweiten Weltkrieg sollte 1990 mit dem sogenannten "Zwei-plus-Vier-Vertrag" gezogen werden, bei dem Griechenland aber nicht Vertragspartei war und der zudem auch die Reparationsfrage nicht regelte. In diesem Zusammenhang - so wie in der Folge die Bundesrepublik Deutschland - zu behaupten, Griechenland hätte gegen diesen Vertrag protestieren müssen beziehungsweise der unterbliebene Protest sei einem stillschweigenden Verzicht gleichzusetzen, findet im Völkerrecht schwerlich eine Grundlage.

Der erwähnte, international zitierte Satz der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages, wonach die Rechtsauffassung Deutschlands vertretbar, aber nicht zwingend sei, ist wohl den Geboten der (diesbezüglich innerstaatlichen) Diplomatie geschuldet. Denn die betreffenden Erläuterungen im Gutachten weisen in eine andere Richtung, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Rechtsfigur des stillschweigenden Verzichts "völkerrechtlich schon im Grundsatz umstritten und auch im Detail unklar" sei.

Griechenland hat auch in der Folge an den Reparationsforderungen festgehalten, wobei diese in einer Form vorgetragen wurden, die auch eine diplomatische Lösung zulassen und nicht gleich in ein streitiges Verfahren münden sollten. Daraus aber eine Verjährung ableiten zu wollen, ist auch dann unzulässig, wenn man dieses Rechtsinstitut als allgemeinen Rechtsgrundsatz auch im Völkerrecht anerkennt: Dieser Grundsatz hat selbstverständlich im Völkerrecht nach den Regeln dieser Rechtsordnung - in der streitige Verfahren einen viel geringeren Stellenwert als im nationalen Recht haben - Anwendung zu finden.

Die konkrete judizielle Durchsetzung eines solchen Anspruchs, der auf circa 300 Milliarden Euro geschätzt wird (ein Betrag, der die griechische Finanzkrise mit einem Mal beenden würde), leidet wiederum an der Schwäche gerichtlicher Strukturen im Völkerrecht. Es gibt keine automatische obligatorische Gerichtsbarkeit im allgemeinen Völkerrecht - die Unterwerfungserklärung Deutschlands unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs gemäß Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut aus 2008 gilt nicht für Situationen aus der Zeit davor. Eine Ad-hoc-Unterwerfung, die auch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages ins Spiel bringen, ist dennoch möglich, wenngleich nicht wahrscheinlich.

Einer Beteiligung Österreichs stünde nichts im Wege

Folglich wäre wohl eine diplomatische Lösung des Falls der sinnvollste Ansatz, auch da sich in dieser Schuldfrage rechtliche und politisch-moralische Elemente vermengen. Und damit ist auch die Situation Österreichs angesprochen: Österreich hat sich stets als erstes Opfer der nationalsozialistischen Aggression gesehen. Dieser Standpunkt ist in der Reparationsfrage auch im Staatsvertrag von Wien 1955, der auf Reparationsforderungen gegenüber Österreich verzichtet, bestätigt worden.

Einer Beteiligung Österreichs an einem deutschen Entschädigungsprojekt zugunsten Griechenlands stünde dies aber nicht im Wege. Damit würde vielmehr die von Österreich in der Vergangenheit aktiv betriebene Versöhnungspolitik nur eine vorbildhafte Bestätigung finden.