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Verstoß gegen das Recht auf Privat- und Familienleben

Von Barbara Zechmeister

Recht

Beim Rollout der intelligenten Stromzähler werden täglich unrechtmäßige Eingriffe in Grund- und Menschenrechte offenkundig vorangetrieben.


Unser Land wird sich künftig regelmäßig Überprüfungen der Rechtsstaatlichkeit seitens der Europäischen Union unterziehen müssen. Im Zuge dessen wird wahrscheinlich von der EU-Kommission festgestellt werden, dass in Österreich beim Rollout von Smart Metern täglich unrechtmäßige Eingriffe in Grund- und Menschenrechte nicht nur stattfinden, sondern offenkundig vorangetrieben werden (ein Smart Meter ist ein intelligenter Stromzähler, der digital Daten empfängt und sendet und dazu in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist. Bis Ende 2022 sollen alle sechs Millionen Stromzähler in Österreich durch digitale Smart Meter ersetzt werden, Anm.).

Artikel 7 Charta der Grundrechte der Europäischen Union/GRC und Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten/EMRK sind fast ident, liegen hierarchisch auf einer höheren Stufe als Verfassungsrecht und besagen, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation hat.

Gerät wird bei Ablehnung dennoch eingebaut

Durch den Einbau eines Smart Meters wird auf gesetzlich angeordneter Basis - speziell mit § 1 Abs. 6 "Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung"/IME-VO - gegen das Recht auf Achtung der Wohnung in jenen Fällen verstoßen, wenn es gegen den erklärten Willen der Bewohner geschieht.

Lehnen Betroffene mit einer Opt-out-Erklärung gegenüber den Netzbetreibern den Einbau eines Smart Meters ab, wird das Gerät trotzdem eingebaut oder der Strom abgedreht (was sowohl gegen die Versorgungspflicht, gegen den Rechtsanspruch auf Netzzugang und gegen den Grundsatz der Kundenorientierung des Elektritzitätswirtschafts- und -organisationsgesetz/ElWOG verstößt).

Beim Opt-out werden zwar manche Funktionen des Smart Meters deaktiviert, was jedoch nichts daran ändert, dass das Gerät trotzdem alles kann. Die in § 1 Abs. 6 IME-VO staatlich geduldete Erklärung, dass eine bestimmte Konfiguration des Smart Meters einem Nichteinbau gleichzuhalten ist, verwundert doch einigermaßen . . .

Beim jedenfalls eingebauten Smart Meter handelt es sich um irgendein Modell (zum Beispiel aus China), das jemand anderem gehört und von diesem auch kontrolliert wird (Netzbetreiber), permanent digital aktiv ist, regelmäßig Daten erhebt (bis zu 96 Mal täglich) und diese Datenmengen auch weitergibt (an den Stromlieferanten).

Einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besagt, dass es nicht darum geht, ob eine Überwachung aufgezeichnet wird (aktiv ist), weil es bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Grund- und Menschenrechts darstellt, wenn sich ein Betroffener durch die Art der Anbringung und dem äußeren Anschein einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

Jedem, der einen Smart Meter ablehnt, wird durch den trotzdem vorgenommenen Einbau das Selbstbestimmungsrecht darüber entzogen, wer unter welchen Bedingungen Zugang zum Rückzugsbereich haben soll, in dem das Privat- und Familienleben stattfindet. Außerdem besteht aufgrund der aktuell menschen- und grundrechtswidrigen Normenlage für die Betroffenen keine Möglichkeit, das Eindringen in die eigenen vier Wände abzuwehren.

Zwecks Schadensminimierung sollten die illegalen Normen - die einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof wohl kaum standhalten dürften - ehestmöglich einer Korrektur im Sinne der Rechtsstaatlichkeit unterzogen werden. Dadurch kämen nicht nur die Betroffenen zu Abwehrrechten, sondern Österreich könnte sich eine Blamage auf europäischem Parkett (und darüber hinaus) ersparen, denn die Missachtung von Grund- und Menschenrechten ist etwas Gravierendes und kein Kavaliersdelikt.

Datenschutzrechtliche Aspekte in Zusammenhang mit Verletzung der Privatsphäre wurden hier noch gar nicht berücksichtigt.

Zur Autorin~ Barbara Zechmeister
ist Juristin mit Spezialisierung auf Datenschutzrecht und unterstützt Kunden im öffentlichen und privaten Sektor bei der Implementierung und Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung. Sie war auch im Arbeitsrecht tätig.