Zum Hauptinhalt springen

Neuerungen ungleich gelungen

Von Monika Krol

Recht

Ein Jahr neues Bundesvergabegesetz - die inhaltlichen Änderungen waren überschaubar.


Trotz kommunizierter Totalrevision des Bundesvergabegesetzes (BVergG 2018) und einer Bearbeitungszeit von mehreren Jahren waren die inhaltlichen Änderungen überschaubar. Exemplarisch wurde das Bestbieterprinzip bei aufgezählten Vergaben durch Aufnahme qualitätsbezogener Aspekte erweitert, die verpflichtende Mitteilung des beabsichtigten Wechsels eines Subunternehmers nach Zuschlagserteilung neu geregelt, und Verschärfungen hinsichtlich der Ausschlussgründe und der Selbstreinigung wurden eingeführt. Zudem wurde die Stillhaltefrist für Unter- und Oberschwellenverfahren vereinheitlicht - und viele für das Tagesgeschäft der öffentlichen Beschaffung sinnvolle Änderungen wurden es ebenfalls.

Ein weiterer Bereich, den das Österreichische Vergaberecht nun ausdrücklich und engmaschig regelt, was von vielen aber positiv bewertet wird, sind die - erstmals mit dem BVergG 2018 - aufgenommenen Regelungen zu den nachträglichen (un)zulässigen Vertragsänderungen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Auftraggeber an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zu orientieren. Mit der Ergänzung schaffte der Gesetzgeber damit - mehr - Klarheit für nicht in der öffentlichen Auftragsvergabe tätige Professionisten. Und zwar durch Normierung demonstrativer Fälle zur Annäherung an den Begriff der unzulässigen wesentlichen Änderung während der Laufzeit, sowie taxativ aufgezählter Fälle von unwesentlichen Änderungen. Nachdem nun ein Jahr mit dem BVergG 2018 gearbeitet wurde, wurde auch festgestellt, dass nicht alle Neuerungen gleich gelungen sind.

Herausforderungfür den Rechtsanwender

Unglücklich festgelegt ist bei negativem Verlauf eines Feststellungsverfahrens die Tragung der Geldbuße durch die zentrale Beschaffungsstelle, wenngleich sie die faktisch durchgeführten Handlungen nicht aus eigenem Antrieb gesetzt hat, sondern auf Ansinnen des Auftraggebers. Letztlich ist die unnötig komplizierte und nicht logisch begründbare Formulierung des § 356 BVergG 2018, wonach in den ersten 30 Tagen der Feststellungsantragsfrist Nichtigkeit und Geldbuße als Sanktion droht, in den Monaten zwei bis sechs jedoch nur eine Geldbuße bis zu 20 Prozent der Auftragssumme, schlichtweg eine Herausforderung für den an sich verständigen Rechtsanwender.

Der Weg ging in Richtung einer durchgängig elektronischen Abwicklung von Vergabeverfahren - in einer Welt der steten Digitalisierung wenig überraschend. Mit dem BVergG 2018 wurde im Oberschwellenbereich die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation eingeführt. Angebote werden nunmehr über elektronische Workflows erstellt und abgegeben, und dabei wird jeder wesentliche Schritt dokumentiert. Darüber hinaus sind seit 1. März 2019 die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren auf www.data.gv.at bereitzustellen. Die Struktur und die Logik der Kerndaten sind jedoch nachbesserungswürdig. Zudem ist es für die Unternehmen, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, verwirrend, dass eine Vielzahl von elektronischen Vergabesystemen mit unterschiedlicher Bedienlogik verwendet werden können. Ein einheitliches, von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestelltes System hätte Sinn gegeben.

Um den Bietern weiterhin mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, sie für ihre Reise durch ihr elektronisches Vergabeverfahren fit zu machen und sie dabei kompetent zu begleiten, ist es, wie am Beispiel der Bundesbeschaffung GmbH, notwendig, ihre Bieter und Bewerber via Bieterseminare und Veranstaltungen mit allen erforderlichen Informationen auszustatten (Näheres nachzulesen unter www.bbg.gv.at).

Zur Autorin~ Sie sind anderer Meinung?

Diskutieren Sie mit: Online unter www.wienerzeitung.at/recht oder unter recht@wienerzeitung.at