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OGH-Urteil: Pfusch mit Ofen

Von Daniel Bischof

Beim Bau von Öfen muss auf diverse Mindestabstände geachtet werden.
© unpict - stock.adobe.com

Eine Almhütte brannte wegen eines mangelhaft errichteten Ofens ab. Der OGH klärte nun die Haftungsfrage.


Es war ein Pfusch mit dramatischen Folgen: Aufgrund eines mangelhaft errichteten Ofens brannte im Juni 2013 eine Salzburger Almhütte ab. Mit der Haftungsfrage musste sich nun der Oberste Gerichtshof beschäftigen (6 Ob 39/19g).

Der Ofen war 2012 von einem Pfuscher gebaut worden. Der Mann setzte über die Jahre mehr als 50 Öfen, obwohl er die dafür nötige Gewerbeberechtigung nicht besaß. Daher schloss er mit einem Ofensetzer, der über eine solche Berechtigung verfügt, eine Vereinbarung: Der Unternehmer legte für die Leistungen des Mannes die Rechnungen und stellte vor Inbetriebnahme des Ofens die notwendige Bestätigung aus, dass der Bau dem Stand der Technik entspreche. Dafür erhielt er von dem Mann pro Werk 350 Euro. An den Arbeiten war der Unternehmer nie beteiligt, nur vereinzelt kontrollierte er die Öfen.

Ein folgenschwerer Fehler

Der Eigentümer der Almhütte ließ von dem Mann zwei Kachelöfen errichten - einen im Vorraum mit einer Feuerstelle und einen in der Stube samt Warmwasserspeicher. Die beiden Öfen waren durch einen Rauchgasverbindungskanal, auch Poterie genannt, verbunden. Die durch die Hütteninnenwand verlaufende Poterie konnte mittels Hebel geöffnet werden: Dadurch konnte der Ofen in der Stube durch Rauchgase aus dem Ofen im Vorraum erwärmt werden.

Bei der Konstruktion unterlief dem Pfuscher ein Fehler: Zwischen der brandhemmend verkleideten Poterie und der Holzwand hielt er nur einen Abstand von fünf Zentimetern ein. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Mindestabstand von 15 Zentimetern.

Nach dem Bau gestand der Mann dem Eigentümer, dass er über keine Gewerbeberechtigung verfügt, weshalb der berechtigte Unternehmer die Rechnung ausstellen werde. Der Eigentümer willigte ein und bezahlte. Obwohl er den Ofen nicht kontrolliert hatte, hängte der Unternehmer der Rechnung einen Endbefund an. Darin versicherte er, dass der Ofen nach dem Stand der Technik gebaut wurde.

Der Unglückssamen war gesät. Im Winter drückte der auf der Hütte liegende Schnee die Holzrundblöcke, die über der Poterie lagen, nach unten. Aufgrund des geringen Abstands wirkten die Blöcke auf die Poterie ein. Sie wurde beschädigt und bekam Risse. Nachdem der Ofen im Juni 2013 beheizt worden war, drangen durch die Risse heiße Rauchgase. Als niemand mehr in dem Gebäude war, entzündete sich ein Holzblock, die Hütte brannte ab. Wäre der Abstand von 15 Zentimetern eingehalten worden, wäre es nicht zum Brand gekommen, so die gerichtlichen Feststellungen.

Der Eigentümer hatte die Almhütte versichert, die Versicherung ersetzte ihm den Brandschaden. Dadurch gingen die Schadenersatzansprüche auf die Versicherung über, sie klagte den Pfuscher und Ofensetzer auf 150.000 Euro.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies das Begehren ab: Die Abstandsvorschrift bezwecke nicht, Risse in der Poterie wegen Schneedrucks zu verhindern. Es mangle für den Schadenersatzanspruch daher am Rechtswidrigkeitszusammenhang, so die Begründung.

Mann und Unternehmer haften

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhob die Versicherung Revision an den Obersten Gerichtshof. Er stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her. Die Norm diene dem Brandschutz generell, ihre Einhaltung soll gerade auch Brandschäden wie jenen bei der Almhütte verhindern, so das Höchstgericht. Ein größerer Abstand hätte jedenfalls eine geringere Hitzeeinwirkung auf das Holz und damit eine geringe Brandgefahr bewirkt. Daher sei der Rechtswidrigkeitszusammenhang sehr wohl zu bejahen.

Das Höchstgericht sprach aus, dass der Pfuscher und Ofensetzer solidarisch für den Schaden haften. Dem Pfuscher sei vorzuwerfen, dass er den Ofen nicht vorschriftsmäßig errichtet habe. Der Unternehmer habe den Ofen nicht kontrolliert und fälschlicherweise bestätigt, dass der Bau in Ordnung sei. Zudem habe er durch sein Verhalten erst ermöglicht, dass der Pfuscher überhaupt tätig sein konnte.