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Gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Von Thomas Zivny und Katharina Wilding

Recht

Durch die Umsetzung der fünften Geldwäsche-Richtlinie kommt es ab dem 10. Jänner kommenden Jahres schrittweise zu Änderungen beim Register der wirtschaftlichen Eigentümer.


Anfang 2018 wurde in Österreich das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) eingeführt. Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, GmbHs, Stiftungen, Vereine und andere Rechtsträger sind seither verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen, zu überprüfen und gegebenenfalls an das Register zu melden. Mehr als 350.000 Rechtsträger sind nach Angaben des Finanzministeriums von diesen Pflichten erfasst. Bei Verstößen drohen Strafen von bis zu 200.000 Euro. Durch die Umsetzung der fünften Geldwäsche-Richtlinie kommt es in Österreich ab dem 10. Jänner 2020 schrittweise zu Änderungen beim Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Die wichtigsten sollen hier vorgestellt werden:

Jährliche Meldepflicht: Schon bisher mussten Rechtsträger jährlich überprüfen, ob die dem Register gemeldeten Daten noch aktuell sind und allfällige Änderungen melden. Neu ist, dass Rechtsträger ab dem 10. Jänner 2020 auch dann, wenn es keine Änderungen gab, aktiv bekannt geben müssen, dass die gemeldeten Daten noch aktuell sind. Meldepflichtige müssen daher zumindest einmal jährlich eine Meldung vornehmen. Diese hat innerhalb von vier Wochen nach der jährlichen Überprüfung zu erfolgen. Erfolgte die letzte Überprüfung vor mehr als einem Jahr, sind die Angaben daher rasch zu überprüfen und zu bestätigen, um nicht ab 10. Jänner 2020 in Verzug zu sein. Hinzu kommt, dass das Gesetz nun genauere Vorgaben dazu enthält, welche Informationen im Zuge der jährlichen Überprüfung einzuholen sind.

Unternehmen, die schon bisher von der Meldung befreit waren (das sind in der Regel Gesellschaften, die nur natürliche Personen als Gesellschafter haben), müssen auch künftig keine Meldung vornehmen. Von der Pflicht zur jährlichen Überprüfung sind sie allerdings nicht befreit.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde eingerichtet, um Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Ob der bürokratische Aufwand, den die jährliche Meldung für alle betroffenen Unternehmen darstellt, zur Erreichung dieser Ziele tatsächlich erforderlich ist, kann man durchaus hinterfragen. Denn mit dem automationsgestützten Abgleich mit anderen Registern, der Möglichkeit risikoorientierter Prüfungen, der Eintragung von Vermerken durch Banken und andere Verpflichtete und der Verhängung von Zwangsstrafen bei unterlassenen Meldungen verfügt die Behörde schon jetzt über zahlreiche Instrumente zur Sicherstellung der Datenqualität.

Öffentliche Einsicht: Bei Einführung des Registers wurde betont, dass eine öffentliche Einsicht "aus Gründen des Datenschutzes" nicht vorgesehen ist. Schon damals war aufgrund der zunehmenden Verschärfung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu erwarten, dass sich das ändern kann. So kommt es jetzt auch: Beginnend mit 10. Jänner 2020 kann jeder einen Auszug aus dem Register anfordern. Ein solcher öffentlicher Auszug enthält nicht nur Angaben darüber, wer wirtschaftlicher Eigentümer eines Unternehmens ist, sondern nennt auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Eigentums. Im Gegensatz zu den vollständigen Auszügen, die weiterhin nur Kreditinstitute, Notare, Makler und andere im WiEReG genannte "Verpflichtete" erhalten, enthält der öffentliche Auszug allerdings nur Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der wirtschaftlichen Eigentümer. Insbesondere die Wohnadresse wird daher auch künftig nicht öffentlich einsehbar sein.

Schon bisher kann es für Geschäftsführer eine Herausforderung sein, die für eine Meldung erforderlichen Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer zu erhalten, vor allem, wenn diese im Ausland ansässig sind und mit dem Tagesgeschäft des Unternehmens wenig zu tun haben. Ob die öffentliche Einsicht hier zu mehr Kooperationsbereitschaft führen wird, darf bezweifelt werden.

Compliance-Packages:Ermitteln Banken und andere Verpflichtete die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden, so dürfen sie sich oft nicht auf das Register verlassen, sondern müssen weitere Informationen einholen. Aus diesem Grund fordern sie häufig jene Dokumente, die für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlich sind, etwa Organigramme und Gesellschaftsverträge, beim Meldepflichtigen an. Beginnend mit dem 10. November 2020 können Meldepflichtige "Compliance Packages" mit diesen Dokumenten im Register hinterlegen und festlegen, ob diese Dokumente von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden können. Sprechen bei einzelnen sensiblen Dokumenten, etwa bei Stiftungszusatzurkunden, berechtigte Gründe gegen deren Übermittlung, so genügt es, wenn ein Parteienvertreter in das Dokument Einsicht nimmt und einen qualifizierten Aktenvermerk als Teil des Compliance-Packages übermittelt.

Die Übermittlung dieses Packages an das Register kann für Unternehmen eine Erleichterung darstellen, weil diverse Unterlagen dadurch nicht mehr gesondert übermittelt werden müssen, wenn beispielsweise Kreditinstitute für Darlehensgewährungen danach fragen oder Notare entsprechende Unterlagen vor einer Immobilientransaktion benötigen. Wichtig ist jedoch, dass Unternehmen die Kontrolle darüber behalten, wer Zugriff auf die Dokumente hat und die Hinterlegung eines Compliance-Packages auch zukünftig freiwillig bleibt. Denn eine Erleichterung für manche Unternehmen, kann bei anderen zu mehr Bürokratie führen. Und an bürokratischen Herausforderungen mangelt es dem WiEReG ohnedies nicht.

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