Zum Hauptinhalt springen

Süßer die Steuerermäßigungen nie klingen

Von Paul Korenjak und Andreas Maier

Recht

Werden Mitarbeiter oder Kunden beschenkt, kommen steuerrechtlich unterschiedliche Vorgaben zu tragen.


Weihnachten steht vor der Tür, und damit auch die Suche nach den passenden Weihnachtsgeschenken. Beschenkt werden oftmals jedoch nicht nur Familienmitglieder und Freunde, sondern auch Mitarbeiter und Kunden. Steuerrechtlich gesehen gibt es hier einige Dinge zu beachten - welche Steuern bei welchem Empfänger wann zu tragen kommen, erfahren Sie nachfolgend.

Lohnsteuer

Für Mitarbeiter gilt: Nicht nur Barlöhne, sondern auch alle anderen geldwerten Vorteile (Sachbezüge), welche Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten, unterliegen in Österreich der Lohnsteuer und sind demnach steuerpflichtig. Hier gibt es jedoch einige Ausnahmen, etwa geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sowie im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen empfangene Sachzuwendungen.

Damit eine Sachzuwendung steuerfrei ist, ist es jedoch nicht notwendig, dass eine Betriebsveranstaltung wie etwa eine Weihnachtsfeier tatsächlich abgehalten wird. Wird diese aber veranstaltet, dann ist der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Teilnahme (zum Beispiel für Verpflegung) bis zu 365 Euro pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei. Mitzurechnen sind dabei auch geldwerte Vorteile von anderen Betriebsveranstaltungen.

Steuerfrei sind - im Gegensatz zu Sachbezügen - Sachzuwendungen, solange sie insgesamt 186 Euro jährlich pro Mitarbeiter nicht überschreiten. Zu beachten ist dabei, dass zum Beispiel Sachzuwendungen aus besonderen, allgemeinen Anlässen (wie Weihnachten) lohnsteuerfrei sind, jene für individuelle Belohnungen (wie beispielsweise Geburtstage) aber nicht. Als Sachzuwendungen zählen zum Beispiel auch Gutscheine oder Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.

Einkommensteuer

Gute Neuigkeiten für Arbeitgeber: Sie können Geschenke für ihre Mitarbeiter als Betriebsausgaben (freiwilliger Sozialaufwand) geltend machen.

Im Gegensatz dazu gelten Weihnachtsgeschenke für Kunden und Geschäftspartner jedoch als "nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand" und sind daher nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Die Ausnahme bilden hier Kundengeschenke, die aus Werbegründen verschenkt werden und folglich eine entsprechende Werbewirkung hinterlassen (wie Kalender mit Firmenaufschrift oder -logo).

Umsatzsteuer

Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter unterliegen generell auch der Umsatzsteuer, jedoch sind kleine Aufmerksamkeiten hierbei ausgenommen. Zu beachten ist aber, dass ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug für das Geschenk Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist. Der Einkaufspreise beziehungsweise die Selbstkosten dienen dabei als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

Auch Kundengeschenke sind umsatzsteuerpflichtig, wenn für sie ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Ausgenommen sind Warenmuster oder Geschenke mit geringem Wert (40 Euro exklusive Umsatzsteuer). Allerdings dürfen alle an einen Empfänger pro Kalenderjahr abgegebenen Geschenke diese 40-Euro-Grenze nicht übersteigen. Zu dieser Grenze zählen jedoch Ausgaben für geringwertige Werbeträger nicht.