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Schiedsgerichte missverstanden?

Von Andreas Daxberger und Alexander Schultmeyer

Recht

Ein Überblick über die bunte Welt der Schiedsgerichtsbarkeit.


Ganze internationale Handelsabkommen können an der Vereinbarung von Schiedsgerichten scheitern oder deren Abschluss massiv verzögern. Man denke dabei etwa an Ceta (Handelsabkommen EU-Kanada) oder neuere Freihandelsabkommen, bei denen einzelne Länder - wie Singapur oder Vietnam - gerade daran den Stein des Anstoßes sehen. Der breiten Öffentlichkeit wiederum sind Schiedsgerichte als bevorzugte Streitbeilegungsmethode in internationalen, grenzüberschreitenden Verträgen zwischen Unternehmen bekannt.

Aber Schiedsgericht ist nicht gleich Schiedsgericht. Häufig wird übersehen, dass die Welt der Schiedsgerichtsbarkeit sogar sehr facettenreich ist. Tatsächlich bestehen Schiedsgerichte in vielerlei Arten sowie Ausgestaltungen, oftmals mit verschiedenen geografischen Schwerpunkten, und selten verfolgen sie denselben Zweck. Hier finden Sie einen aufklärenden Überblick über die bunte und oft missverstandene Schiedsgerichtswelt.

Schiedsverfahren im Zusammenhang mit permanent etablierten Schiedsinstitutionen (etwa in Wien die VIAC, in Paris die internationale ICC, die deutsche DIS sowie die in London ansässige LCIA), werden als institutionelle Schiedsgerichte verstanden. Sie werden primär zur Lösung von Disputen zwischen Unternehmen - vor allem auf privatwirtschaftlicher Ebene - herangezogen. Typischerweise wird diese Form der Schiedsgerichtsbarkeit im Zusammenhang mit M&A-Deals, grenzüberschreitenden Handels-, Liefer- und Werkverträgen sowie auch bei Energielieferverträgen oder im IP/IT-Bereich bevorzugt.

Grundlegendes Element ist die Schiedsinstitution, die bestimmte Verwaltungsaufgaben übernimmt und die Schiedsparteien unterstützt sowie einen gewissen Rahmen (Schiedsregeln) vorgibt respektive vorgeben kann. Häufig sind diese Schiedsinstitutionen mit lokalen Wirtschaftskammern verknüpft (so die VIAC mit der Wirtschaftskammer Österreich), wobei dies keinen Einfluss auf den festgelegten Ort des Schiedsverfahrens haben muss. Die Bedeutung derartiger Schiedseinrichtungen zeigt sich vor allem durch die weltweite Verbreitung mit etwa über 100 Schiedsinstitutionen in mehr als 50 Ländern.

Parteienbestimmen alle Maßnahmen

Ad-hoc-Schiedsgerichte weisen eine deutlich andere Struktur auf und zeichnen sich durch lose Strukturen aus. Die Parteien bestimmen grundsätzlich alle Maßnahmen, wie die Festlegung der Verfahrensregeln und die Auswahl der Richter, selbst. Wie der Name indiziert, sind Ad-hoc-Schiedsgerichte nur temporär eingerichtet und daher nicht als permanent etablierte Schiedsgerichte zu verstehen. Dies stellt auch einen wesentlichen Unterschied zu institutionellen Schiedsgerichten dar. Zumeist sind Ad-hoc-Schiedsgerichte auch von sonstigen Schiedsinstitutionen unabhängig. Ad-hoc-Schiedsgerichte kommen in der Praxis sowohl in Form von privaten Schiedsgerichten als auch staatlichen Schiedsgerichten vor.

Zwischenstaatliche Schiedsgerichte haben einen anderen Schwerpunkt und bewegen sich außerhalb privatwirtschaftlicher Tendenzen. Sie sind durchaus als politisch motiviert zu verstehen, steht dahinter doch oftmals die Klärung von Konflikten um staatliche Interessen.

Ähnlich gelagert wie staatliche Schiedsgerichte, jedoch in ein anderes Umfeld eingebettet, sind die in den vergangenen Jahren in den Fokus gerückten Schiedsgerichte im Rahmen von Freihandelsabkommen. Die zuletzt aufkeimende öffentliche Diskussion über (Investitions-)Schiedsgerichte rund um Freihandelsabkommen (wie Ceta oder TTIP) zeigt vor allem das Interesse der Öffentlichkeit an der Thematik. Doch was kann man sich unter (beispielsweise in Ceta) vereinbarten ständigen, öffentlichen Gerichtshöfen vorstellen? Es handelt sich hierbei um einen institutionalisierten Schiedsgerichtshof mit staatlich bestellten, unabhängigen Richtern. Er enthält damit Elemente privater Ad-hoc-Schiedsgerichte, aber auch institutioneller Schiedsgerichte.

Neue Investitionsgerichtshöfe

Da Freihandelsabkommen zumeist auch auf schutzwürdige Interessen von Investoren durch entsprechende Schutzklauseln fokussieren, wird diese Art von Gericht häufig auch als "Investitionsgerichtshof" bezeichnet. Als Hauptkritikpunkte am bisherigen, klassischen Investitionsgerichthof galten die weitestgehende Intransparenz, Unausgewogenheit, Missbrauchseignung, die (zu einfache) Umgehung der ordentlichen Gerichte, sowie fehlende Rechtsschutzmöglichkeiten. Generell wurden und werden derartige Klagen - auch aus politischen Gesichtspunkten - vor nicht öffentlichen Schiedsgerichten verhandelt.

Die neuen Investitionsgerichtshöfe sollen nun dazu beitragen, Streitfälle zwischen Investoren und Staaten im Rahmen von Freihandelsabkommen transparenter zu gestalten. Die EU-Kommission hat daher auch vorgesehen, den öffentlichen Investitionsgerichtshof zukünftig als Bestandteil aller Handelsabkommen zu etablieren. Wie bei Ceta soll dieser dann - im Unterschied zu klassischen Schiedsgerichten - sogar einen internen Instanzenzug vorsehen (Gericht erster Instanz und Berufungsgericht). Im Sinne der Transparenz sollen Schriftstücke aus den Verfahren nun öffentlich zugänglich sein, was einen Paradigmenwechsel zu der bislang klassisch gelebten Schiedsgerichtbarkeit darstellt, welche stark um Diskretion und Vermeidung von Aufmerksamkeit bemüht war. All dies unterscheidet die Investitionsgerichte grundsätzlich von der herkömmlichen Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

In den zuletzt verhandelten Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan, jenem mit Singapur oder mit Vietnam konnte erst nach langen Verhandlungen Einigkeit über die Streitbeilegung erzielt werden. Letztlich konnte man sich auf ein modernes und reformiertes Investitionsgerichtshofsystem verständigen, das ans Ceta-Schema angelehnt ist.