Zum Hauptinhalt springen

Arbeitszeit muss lückenlos erfasst werden

Von Karin Köller und Silva Palzer

Recht

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs führt nun dazu, dass Deutschland die Zeiterfassung in Unternehmen neu regelt.


Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 14.05.2019, C-55/18, Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO)/
Deutsche Bank) verlangt ein klares und nachvollziehbares System der Arbeitszeitaufzeichnung. Diese Entscheidung hat nicht nur in der österreichischen Praxis, sondern auch in Deutschland viel Staub aufgewirbelt.

Bei unseren deutschen Nachbarn muss die Zeiterfassung in Unternehmen künftig völlig neu geregelt werden. Das deutsche Recht kennt derzeit keine generelle Verpflichtung für Arbeitgeber, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Abgesehen von acht Stunden überschreitende Arbeitszeit an Werktagen sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen muss in vielen Branchen in Deutschland nichts weiter aufgezeichnet werden. Ausnahmen bestehen allerdings bei geringfügig Beschäftigten, sogenannten "Minijobbern", bei einem monatlichen Entgelt bis zu 450 Euro brutto im Monat.

Das soll sich nun grundlegend ändern. Die deutsche Bundesregierung arbeitet derzeit fieberhaft an einem Gesetz zur Erfassung von Arbeitszeit. Das ist auch richtig, denn nur wenn die gesamte Arbeitszeit systematisch erfasst wird, kann kontrolliert werden, ob zulässige Arbeitszeiten überschritten wurden.

Doch wie ist das eigentlich in Österreich? Ganz im Gegensatz zu unseren Nachbarn sind heimische Arbeitgeber nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) verpflichtet, präzise Arbeitsaufzeichnungen zu führen. Das österreichische AZG ist dem europäischen Standard weit voraus, weil es verlangt, dass Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen aufgezeichnet werden (Regelfallaufzeichnungen).

Allerdings bestehen in bestimmten Fällen Erleichterungen bei der Arbeitszeitaufzeichnung. Unter anderem bei Arbeitnehmern, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder eine überwiegende Tätigkeit im Home-Office ausüben. Nach der aktuellen Gesetzeslage ist es für diese Arbeitnehmer ausreichend, wenn Saldenaufzeichnungen über die täglich geleistete Arbeitszeit geführt werden (das heißt, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen müssen nicht erfasst werden).

Saldenaufzeichnungennicht im Sinn des EuGH

Das System der Saldenaufzeichnung passt jedoch offenbar nicht in die Vorgaben des EuGH, denn diese sehen vor, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen "ein objektives, verlässliches und zugängliches System" einzuführen, mit dem die täglich geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemessen werden kann. Dadurch soll nicht nur für den Arbeitnehmer der Nachweis der Arbeitszeit vereinfacht, sondern auch für die zuständigen Behörden die Kontrollen erleichtert werden.

Die österreichische Gesetzeslage ist relativ klar: Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Die tägliche Ruhezeit beträgt elf Stunden, kann jedoch durch Kollektivvertrag auf acht Stunden verkürzt werden. Zudem ist eine Wochenendruhe von mindestens 36 Stunden zu gewähren, wobei diese spätestens Samstag um 13 Uhr zu beginnen hat (abweichende Bestimmungen für bestimmte Branchen).

Zu beachten ist, dass anhand der Saldenaufzeichnung nicht geprüft werden kann, ob Überstunden anfallen, weil nicht ersichtlich ist, wann die Arbeitszeit tatsächlich erbracht wurde, oder die gesetzlichen Ruhezeiten und Ruhepausen eingehalten wurden. Damit wird lediglich eine Aufzeichnung über die Tagesarbeitszeit (zum Beispiel Montag acht Stunden) geführt, ohne eine weitere Kontrollmöglichkeit für Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Behörden zu ermöglichen. Genau dieser Ungenauigkeit will der EuGH jedoch entgegenwirken. Derzeit bleibt abzuwarten wie und wann der österreichische Gesetzgeber die Vorgaben des EuGH umsetzt. Doch um auf allfällige Gesetzesänderungen zukünftig vorbereitet zu sein, ist es aus arbeitsrechtlicher Sicht zu empfehlen, sofern nicht ohnehin bereits bestehend - die Regelfallaufzeichnung als Standard zu wählen.

Sie sind anderer Meinung?

Diskutieren Sie mit: Online unter www.wienerzeitung.at/recht oder unter recht@wienerzeitung.at