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Krisenbewältigung aus steuerlicher Sicht

Von Christoph Plott

Recht

Die Regierung hat zahlreiche Steuererleichterungen beschlossen - einiges ist aber noch offen.


Die Corona-Krise bringt tiefe Einschnitte für alle Unternehmen und Branchen mit sich. Die Unternehmen haben mit Liquiditätsproblemen und Ergebniseinbrüchen zu kämpfen. Der Fiskus versucht, den Unternehmen so weit wie möglich in der Krise zu helfen.

Grundsätzlich haben Unternehmen und die Steuerpflichtigen weiterhin ihre Verpflichtungen einzuhalten, wie regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen zu leisten, Steuererklärungen abzugeben, bei Betriebsprüfung Anfragen der Finanz zu beantworten und alle steuerlichen Fristen einzuhalten.

Das Finanzministerium hat sehr rasch und positiv reagiert und alle Maßnahmen, die den Unternehmen Erleichterungen bringen in einer Sonderinformation zusammengefasst. Der Steuerpflichtige muss glaubhaft machen, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen der Corona-Krise zurückzuführen ist. Das Finanzministerium möchte die Maßnahmen möglichst liberal handhaben und geht bei Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

Vorauszahlungen stoppen

Aufgrund der Ergebniseinbrüche können Unternehmen die Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen 2020 herabsetzen oder überhaupt auf null festsetzen lassen. Anträge können bis 31. Oktober 2020 gestellt werden, jedoch sollten sie zumindest vor 15. Mai, wenn die zweite Vorauszahlung fällig ist, gestellt werden. Bei besonders starkem Gewinneinbruch sollte überhaupt der entsprechende Herabsetzungsantrag möglichst bald gestellt werden, da dann das bereits zum 15. Februar bezahlte Vorauszahlungsviertel gutgeschrieben wird.

Zusätzlich möchte das Finanzamt von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen absehen, wenn sich nach der Veranlagung 2020 Nachforderungen ergeben.

Weiters können Unternehmen Stundung und Ratenzahlung beantragen, wobei das nicht auf bestimmte Abgaben eingeschränkt ist. Dabei kann auch beantragt werden, keine Stundungszinsen (derzeit 3,88 Prozent) festzusetzen und bereits festgesetzte Säumnis- und Verspätungszuschläge herabzusetzen oder überhaupt davon abzusehen.

Durch die Corona-Krise besteht aber für viele Unternehmen auch das Problem, dass nicht alle Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt werden können. Daher wurde die Frist für die Einreichung von Jahressteuererklärungen 2019 von Ende April bis 31. August 2020 erstreckt. Falls es aufgrund der Lage nicht möglich ist, Betriebsprüfungen abzuwickeln, können diese unterbrochen werden, wenn das den Betriebsprüfern rechtzeitig mitgeteilt wird.

Fristen werden unterbrochen

Zusätzlich werden aufgrund einer Ergänzung in der Bundesabgabenordnung und im Finanzstrafgesetz alle Fristen im Abgabenverfahren unterbrochen, wobei die jeweiligen Fristen mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen beginnen. Somit bleibt ab 1. Mai Zeit, alle Verfahren innerhalb des üblichen Fristenlaufes zu bearbeiten. Voraussetzung für die Unterbrechung der Frist ist, dass das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfand oder die jeweilige Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war.

Aufgrund einer Änderung im Gebührengesetz werden alle Schriften und Amtshandlungen, die aufgrund der Covid-19-Krisensituation erfolgen, von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Ergänzend wurde vom Finanzminister angekündigt, dass Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise steuerfrei gestellt werden, wobei die damit abgedeckten Ausgaben Betriebsausgaben bleiben. Diese Befreiung soll Mittel, die aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds oder aus dem Härtefallfonds stammen, umfassen sowie sämtliche Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet werden.

Offen: Umgang mit Verlusten

Es ist zu hoffen, dass weitere Erleichterungen und tatsächliche Steuersenkungen durch den Gesetzgeber erfolgen. Andere Staaten lassen auch einen "Verlustrücktrag" zu: Der Verlust aus der Corona-Krise kann mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden und die Vorjahressteuer wird zurückgezahlt. Eine tatsächliche Steuersenkung für Dienstnehmer ist sicherlich auch die angekündigte "Supermarkt-Prämie", wo für jene Bereiche, die das System aufrechterhalten, Bonuszahlungen im Sinne eines "15. Monatsgehalts" komplett steuerfrei gestellt werden sollen. Dazu bedarf es aber jedenfalls noch einer gesetzlichen Änderung.