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Lehren aus dem Shutdown

Von Edmund Primosch

Recht
Edmund Primosch ist Legist und Leiter des Verfassungsdienstes im Amt der Kärntner Landesregierung.
© privat

Zwischen Infektionsschutz und Grundfreiheiten ist nach Möglichkeit praktische Konkordanz herzustellen.


Nachdem die Pandemie durch den Shutdown erfolgreich eingedämmt wurde, kam zuletzt Kritik am rechtsstaatlichen Vorgehen auf. Noch ist wohl nicht Zeit, juristische Bilanz zu ziehen, doch zeichnen sich erste Schlussfolgerungen ab.

Die Totalität eines Shutdown, der das individuelle, wirtschaftliche, gesellschaftliche, religiöse und kulturelle Leben trifft, fordert die Rechtsetzung besonders heraus. Sanitätspolizeiliches Vorgehen gegen das Coronavirus hat den Zweck, Kontakte zu vermeiden und damit die Ausbreitung der hochinfektiösen Viruserkrankung zu verhindern. So kann der Staat wirksame Abhilfe gegen Bedrohungen des Lebens schaffen. Gegenüber dieser elementaren Schutzpflicht müssen andere Grundrechte im notwendigen und zielführenden Maß zurückstehen. Eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit schließt die konsequente Suche nach gelinderen Mitteln ein (zum Beispiel Mund- und Nasenschutz, Mindestabstand, App). Zwischen Infektionsschutz einerseits und Grundfreiheiten andererseits ist nach Möglichkeit praktische Konkordanz herzustellen: Statt etwa Versammlungen oder religiöse Veranstaltungen generell zu verbieten oder unmöglich zu machen, wären adäquate Vorsichts- und Schutzmaßnahmen in Betracht zu ziehen. Bei Verbots- und Ausnahmevorschriften sind vergleichbare Sachverhalte gleich zu behandeln (zum Beispiel Verkaufsflächen, Waschstraßen). Nur relevante Unterschiede im Tatsachenbereich rechtfertigen eine sachliche Differenzierung. Ein bundesweites Vorgehen ist bei einer bloß regionalen Problemlage nicht erforderlich. Umgekehrt wird eine Lockerung in Betracht kommen, soweit allgemeine Verbote im regionalen Kontext überschießend wären.

Betretungsverbote sind nicht nur zu befristen, sondern wegen ihrer Eingriffsintensität laufend zu evaluieren und nötigenfalls nachzujustieren. Die Wirksamkeit und Erforderlichkeit der ergriffenen Maßnahmen ist jeweils im Licht aktueller Erkenntnisse kritisch zu würdigen. Die fachlichen Grundlagen insbesondere zum Epidemieverlauf, zum Infektions- und Immunitätsstatus der Bevölkerung sowie zu risikogeneigten Verhaltensweisen und Situationen sind im Vorfeld und im Gefolge der Rechtsetzung ausreichend zu erforschen. Wie in anderen Verwaltungsbereichen empfehlen sich Regelwerke als "objektivierte" Gutachten, deren Aussagen, falls sie auf eine konkrete Situation zutreffen, die fachliche Grundlage für sanitätsbehördliche Maßnahmen bilden. Insbesondere stellt sich die Frage nach dem Schwellenwert, ab dem generelle Einschränkungen überhaupt angebracht sind.

Neben rascher Reaktion ist von der Legistik besondere Sorgfalt zu fordern, um durch präzise Regeln Auslegungsprobleme, Rechtsunsicherheit und unvorhersehbare Folgen hintanzuhalten. In den Abwägungsprozessen darf weiterhin der Wert eines Lebens nicht relativiert werden: Es geht nicht an, Menschen aufgrund ihres Alters zu diskriminieren oder ihnen wegen einer Risikoeigenschaft die gleichen Wahlmöglichkeiten, ihre volle Inklusion sowie Teilhabe an der Gemeinschaft zu verwehren.