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Sollbruchstellen des Unionsrechts

Von David Christian Bauer

Recht

Zum Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts gegen Anleihekäufe durch die Europäische Zentralbank.


Die Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeitsgrenzen eines Anleihekaufprogramms der Europäischen Zentralbank (EZB) hat zu begeisterter Zustimmung, empörter Ablehnung, Irritation und einem müden Abwinken mangels praktischer Auswirkungen geführt - je nach Lesart und Standpunkt. Es lassen sich für all diese Interpretationen Argumente finden. Insbesondere stellt sich die Frage der weiteren Bedeutung dieser Entscheidung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Union und welche Relevanz das Urteil auch für Österreich und insgesamt für die Notmaßnahmen der EZB im Zuge der Corona-Krise hat.

Europäischer Gerichtshof verneinte Verstoß

Dazu die Argumente der Verfassungshüter: Gegenstand war die Zulässigkeit eines im Jahr 2015 begonnenen und fortdauernden Aufkaufs von Staatsanleihen von monatlich 60 Milliarden Euro durch die EZB am Sekundärmarkt. Die Beschwerdeführer beanstandeten, es handle sich um illegale Staatsfinanzierung durch die EZB. Zudem habe sie ihre Kompetenzen überschritten und nicht im Rahmen ihrer währungspolitischen Aufgaben gehandelt, sondern unzulässig Wirtschaftspolitik betrieben (Verstoß gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung).

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte diese Fragen im Jahr 2017 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH verneinte dann in beiden Fällen einen Verstoß. Das Bundesverfassungsgericht hielt jedoch im Hinblick auf die Kompetenzüberschreitung die Begründung des EuGH für "methodisch schlechterdings nicht mehr vertretbar", weil dieser die tatsächlichen Wirkungen des Aufkaufprogramms völlig außer Acht gelassen habe, und sieht eine unzulässige Kompetenzüberschreitung (ultra vires) des EuGH und der EZB. Die deutsche Bundesregierung und der Bundestag müssen nun der bisherigen Handhabung des Programms entgegentreten.

Begründet wird dies damit, dass die EZB trotz der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen keine Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen vornahm. Daher lasse sich nicht überprüfen, ob die Maßnahmen über das Mandat der Währungspolitik (Preisstabilität) hinausgingen. Erst nach dieser Prüfung könne effektiv beurteilt werden, ob das Programm zulässig sei oder nicht. Derzeit ist es für das Bundesverfassungsgericht unzulässig und unwirksam.

Einen Verstoß gegen das Verbot der Staatsfinanzierung sahen die Verfassungsrichter gerade noch nicht, doch dies könnte bei einer späteren Überprüfung des geplanten Corona-Aufkaufprogramms durchaus der Fall sein: Das Gericht betonte nämlich, dass eine unzulässige Staatsfinanzierung unter anderem dann vorliegen könne, wenn das Volumen der Aufkäufe nicht im Voraus beschränkt ist und wenn einzelne Staaten proportional bevorzugt werden - beim Corona-Programm dürften diese Maßgaben jedoch fraglich sein.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist rechtlich nicht überraschend: Die Grundprinzipien des nationalen Verfassungsrechts gehen dem EU-Recht vor. Die EU ist kein Bundesstaat. Anders als oft kolportiert, gibt es gerade keinen vollständigen Anwendungsvorrang des EU-Rechts.

Auch in Österreich gibt es einen solchen "integrationsfesten Verfassungskern". Insofern ist vorstellbar, dass wohl auch unsere Bundesregierung, der Nationalrat, aber auch die Oesterreichische Nationalbank gegen die derzeitige Handhabung des entscheidungsgegenständlichen Aufkaufprogramms vorgehen, eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangen und diese dann beurteilen müssten. Schließlich müssten sie sich gegen weitere Aufkäufe wenden, die unter anderem die oben aufgezeigten Kriterien verletzen.

Konsequenzen stark politisch bedingt

Die Konsequenzen allfälliger Verstöße sind stark politisch bedingt - theoretisch könnten sie bei entsprechender Mehrheit im Nationalrat bis zur Ministeranklage reichen. In der Praxis wird viel von der Nachvollziehbarkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung der EZB (oder deren Weigerung) und von der Ausgestaltung weiterer Ankaufsprogramme abhängen.

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