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Kein Geld mehr für die Firmenmiete

Von Clemens Lanschützer und Helena Neuner

Recht

Was der Fixkostenzuschuss und die Schadensminderungspflicht des Geschäftsraummieters im Detail bedeuten.


Die Covid-19 Pandemie und die damit einhergehenden Maßnahmen des österreichischen Gesetzgebers und der Behörden, vor allem angeordnete Betriebsschließungen und weitgehende Betretungsverbote, hatten für zahlreiche Unternehmen verheerende wirtschaftliche Folgen. Gerade Unternehmen im Einzelhandel, der Gastronomie und der Hotellerie kämpfen vielfach um ihre Existenz. Zur Linderung der wirtschaftlichen Folgen schuf der Gesetzgeber den Covid-19-Krisenbewältigungsfonds, über den unterschiedliche Fördermaßnahmen finanziert werden, so auch der seit 20. Mai 2020 beantragbare Fixkostenzuschuss.

Gemäß Fixkostenzuschuss-Richtlinie dienen die nach Umsatzeinbußen gestaffelten Zuschüsse der Deckung von Fixkosten von - verkürzt dargestellt - Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte sowie wesentlicher operativer Tätigkeit in Österreich. Diese müssen aufgrund der Covid-19-Krise im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. September 2020 einen Umsatzausfall von zumindest 40 Prozent erlitten haben. Fixkosten im Sinne der Richtlinie sind Aufwendungen aus operativer inländischer Geschäftstätigkeit, die im vorgenannten Zeitraum entstehen. Dazu zählen auch Geschäftsraummiete und Pacht, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens stehen.

Eine Voraussetzung für die Gewährung des Fixkostenzuschusses ist, dass das betroffene Unternehmen vor Antragstellung nachweislich "zumutbare Maßnahmen" gesetzt hat, um die mit dem Zuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht). Zur Beurteilung dieser Frage wird auf jenen Zeitpunkt in der Covid-19-Krise abgestellt, in dem das Unternehmen die Maßnahme gesetzt hat oder setzen hätte können.

Rechtslage oft nicht eindeutig

Im Zusammenhang mit Geschäftsraummiete und Pacht hieß es dazu in den Frequently Asked Questions für den Fixkostenzuschuss zunächst (Stand 21. Mai 2020), dass es zumutbar sei, als Bestandnehmer auf die Aussetzung oder Reduktion des Bestandzinses zu bestehen, wenn die Rechtslage im konkreten Fall eindeutig ist und daher ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang beantragt werden könne.

Bei unklarer Rechtslage sei es nicht zumutbar, auf die Aussetzung beziehungsweise Reduktion zu bestehen. In keinem Fall sei die Auflösung eines betriebsnotwendigen Vertragsverhältnisses zur Reduktion von Fixkosten zumutbar. Auch wenn sich mittlerweile die Ansicht durchgesetzt haben dürfte, dass die Covid-19-Pandemie ein Anwendungsfall der §§ 1104f ABGB ist, ist im Einzelfall häufig unklar, ob ein Anspruch auf gänzliche oder bloß teilweise Reduktion des Bestandzinses besteht, sodass die Rechtslage oft nicht eindeutig ist; dies vor allem bei - vermeintlichen - Pachtverhältnissen sowie bei lediglich teilweiser Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts. In den aktualisierten Frequently Askes Questions (Stand 16. Juni 2020) ist nun zu lesen, dass es dem Geschäftsraummieter zumutbar sei, den Vermieter zu ersuchen, den Mietzins bei gänzlicher Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts zu erlassen und bei beschränkter Benutzbarkeit zu reduzieren. Nicht zumutbar sei es hingegen, den Mietzins gegen den Willen des Vermieters einseitig auszusetzen oder zu reduzieren.

Zur Erfüllung der Schadensminderungspflicht als Voraussetzung für den Fixkostenzuschuss sollte es daher unseres Erachtens ausreichen, dass der Bestandnehmer eines aufgrund der Covid-19-Pandemie gänzlich oder teilweise unbenutzbaren Geschäftsraumes den Bestandgeber aufgefordert hat, den Bestandzins für die Dauer der Unbenutzbarkeit zu reduzieren beziehungsweise zu erlassen. Weigert sich der Bestandgeber, sollte der Bestandzins nach Möglichkeit unter Vorbehalt bezahlt werden, denn die Rechtsprechung sieht in der vorbehaltlosen Zahlung des Bestandzinses trotz Kenntnis des Minderungsgrunds teilweise einen Verzicht auf das Bestandzinsminderungsrecht. Sämtliche Unterlagen (zum Beispiel Korrespondenz mit dem Bestandgeber), die die gesetzten zumutbaren Maßnahmen belegen, sind aufzubewahren.

Die Gewährung eines Fixkostenzuschusses wirkt sich unseres Erachtens nicht auf den Umfang der Bestandzinsbefreiung aus. Bestandgeber können bei Erfüllung der Voraussetzungen selbst Fixkostenzuschüsse beantragen.

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