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Die Gastronomie und deren Fachvertretung sind am Kochen

Von Katharina Braun

Recht

Rund um die Gästeregistrierung sind viele Fragen offen.


Während in den Medien  schon lange davor lanciert wurde, dass mit heute Montag, dem 28. September 2020, die Verordnung der Registrierung für Gäste in der Gastronomie in Kraft treten soll, sucht man diese Verordnung im Internet vergeblich. Auf Nachfrage bei der Fachvertretung der Gastronomie am vergangenen Freitag sowie in der Fachvertretung der Gastronomie der Wirtschaftskammer erfährt man erstaunlicherweise, dass es derzeit diese Verordnung überhaupt noch nicht zur öffentlichen Einsicht gebe.

Bei der Fachvertretung würde das Telefon Sturm laufen, doch könne man den Mitgliedern (Gastronomen) mangels Vorlage des Verordnungstexts  nichts Näheres über die Ausgestaltung der Handhabung dieser Gästeregistrierung  mitteilen.  Seitens des Informationsdienst des Parlaments hieß es am vergangenen Freitag zu Mittag ebenfalls, dass der Text noch nicht vorliege. Es werde mit der Zurverfügungstellung des Textes am Sonntag gerechnet. Dies ist mir unverständlich. Denn wenn schon in den Medien das Inkrafttreten der Verordnung bekannt gegeben wurde, dann musste doch schon deren Inhalt feststehen und dieser zur Einsicht zur Verfügung stehen.  Über Nacht sollte also dann von Gastronomen eine bis dato im genauen Inhalt unbekannte Verordnung umgesetzt werden.

Spricht man mit Gastronomen, so zeigen sich diese zu Recht ob dieser neuen Maßnahme komplett verunsichert. Denn es heißt, die Gäste sollten sich in einzelne Formblätter eintragen, in welche andere Gäste nicht Einblick hätten. Doch wie sollen diese Formblätter genau beschaffen sein? Was ist genau einzutragen (Name und Emailadresse und/ oder Telefonnummer)? Wie wird vermieden, dass sich die Gäste Aliasnamen à la "Frau Hase und Herr Fuchs" bedienen und nicht anstatt der eigenen Telefonnummer entweder eine Faketelefonnummer oder die des verpönten Expartners angeben.

Datenschutz fraglich

Gastronomen erzählten mir, dass sie beabsichtigen würden, die  Formblätter auf die einzelnen Tische aufzulegen, in die sich die Gäste (selbstverantwortlich) einzutragen hätten. Doch wie ist vorzugehen, wenn zum Beispiel ein Gast die Eintragung verweigert? Kaum zumutbar wird es wohl der Gastronomie sein, extra einen Mitarbeiter beim Lokaleingang zu positionieren, der den Gästeeinlass kontrolliert.

Es sollen zwar andere Gäste nicht Einsicht in diese Blätter nehmen können (die Letztverantwortung hierfür würde dann dem Gastronomen verbleiben), aber Mitarbeiter des Lokals bekommen ja den Zugang zu den Listen und sohin zu den Daten. Telefonnummer und Name etwa ermöglichen eine Identifizierung einer Person, wobei es sich hierbei um dem Datenschutzgesetz unterliegende, sensible Daten handelt. Muss sich nun der Gastronom von seiner Kellnerin eine entsprechende Datenschutzerklärung unterfertigen lassen?

Sohin stellen sich bei dieser Verordnung berechtigt die Fragen nach dem Datenschutz und der  Möglichkeit der Verwertbarkeit der Listen durch Behörden oder als Beweismittel in einem Verfahren. In Deutschland haben Medienberichten zufolge Sicherheitsbehörden diese Listen für Ermittlungen verwendet. Die deutschen Behörden wiesen  darauf hin, dass solche Zugriffe im Rahmen von Strafverfahren unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit rechtlich durchaus erlaubt seien.

Listen und Rechtsverfahren

Mangels derzeitiger Möglichkeit der Einsichtnahme in den Verordnungstext ist im Moment gänzlich unbekannt, wie der Datenschutz dieser Gästeregistrierung  genau ausgestaltet wurde. In den Medien ist bis dato nur zu lesen, dass die Behörde nur bei einem Infektionsfall in die Unterlagen Einsicht nehmen können soll.

Verhindert nun der (unbekannte) Verordnungstext, dass es in Folge einer Rechtsabwägung zu einer Verwendung der Listen  in Rechtsverfahren kommt? Sollte in der Verordnung tatsächlich klar bestimmt worden sein, dass lediglich aus Gründen der Rückverfolgung von Infektionen in die Liste Einsicht genommen werden kann - ist dann auch in dieser klargestellt, dass  durch eine künftige Rechtsänderung diese Listen nicht doch noch für andere Zwecke als für die der Gesundheit verwendet werden können?

Es bleibt zu hoffen, dass  in der Verordnung festgehalten wird (oder zumindest, wenn dies noch nicht der Fall sein sollte, schnellst nachgeholt wird), dass diese Listen in einem Zivilprozess ein unzulässiges Beweismittel darstellen. Und zwar für den betroffenen Gast selbst, aber auch für Dritte.

Auch Imbissstände betroffen?

Unklar ist auch, ob die Verordnung die gesamte Gastronomie (inklusive Imbissstand) betrifft, oder nur Lokale ab einer bestimmten Größe.
Mag es durchaus zur Rückverfolgung von Covid 19 Infektionen sinnvoll und geboten sein, diverse Kontrollmechanismen einzuführen, so müssen diese klar in der Vorgabe und als solche sinnvoll sein.

Die Gastronomie, die für unser Land, unsere Menschen und die vielen Mitarbeiter so wichtig ist, hat es nun wirklich nicht leicht. Nicht nur, dass Covid-19  enorme Umsatzeinbrüche brachte, erschweren auch noch unklare Hauruck-Meldungen den Gastronomiealltag. Unklar ist auch, mit welcher Strafe die Unterlassung der Gästeregistrierung bedroht ist. Ohne klare Vorgaben hat es  keine Strafe zu geben.

Bis zur Klärung dieser Thematik ist es jedenfalls jedem zu empfehlen, nur mit Personen ein Restaurant zu besuchen, bei denen man später einmal kein Problem hat, dass man mit diesen gemeinsam in einer Liste aufscheint. Daher auch keine Lokalbesuche mit Geliebten, sonst freut sich am Ende der gegnerische Scheidungsanwalt.