Turbulente Zeiten erfordern Kurskorrekturen und Grundsatzentscheidungen - auch bei GmbHs. Dabei kommen Auffassungsunterschiede zwischen Gesellschaftern oft deutlich zum Vorschein. Nicht selten mündet das im Wunsch eines Gesellschafters, seinen Geschäftsanteil zu veräußern und damit aus der GmbH auszuscheiden. Obwohl der Gesetzgeber ein umfangreiches Regelwerk zur Verfügung stellt, stehen beim Gesellschafterwechsel oftmals Unsicherheiten an der Tagesordnung.

Die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen gilt als kapitalgesellschaftsrechtlicher Grundsatz. Dieser erscheint unter dem Blickwinkel des Desinvestitionsinteresses gerade für Minderheitsgesellschafter essenziell, da ein Recht zur Kündigung der GmbH nach dem Gesetz nicht besteht. Die Veräußerung des Geschäftsanteiles ist daher oft die einzige Möglichkeit eines Minderheitsgesellschafters, aus der Gesellschaft auszuscheiden.

Martin Frenzel ist Rechtsanwalt und Partner bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg. Soeben ist sein "Handbuch Gesellschafterwechsel bei der GmbH" im Linde Verlag erschienen (ISBN: 9783707341898, 432 Seiten, 98 Euro). - © Hule Bachmayr-Heyda Nordberg
Martin Frenzel ist Rechtsanwalt und Partner bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg. Soeben ist sein "Handbuch Gesellschafterwechsel bei der GmbH" im Linde Verlag erschienen (ISBN: 9783707341898, 432 Seiten, 98 Euro). - © Hule Bachmayr-Heyda Nordberg

Die "freie" Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen unterliegt einer ganzen Reihe möglicher Beschränkungen. Diese können sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, sonstigen Verträgen oder aus wirtschaftlichen Umständen ergeben. So behindern erhöhte Transaktionskosten und Rechtsunsicherheit immer wieder die freie Übertragung von Geschäftsanteilen. Auch ein umfangreiches gesetzliches Konzept im Bereich der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle, der Grundverkehrsgesetze oder der Außenwirtschaftsgesetze schränkt die vermeintliche Übertragungsfreiheit erheblich ein.

Zu gesellschaftsvertraglichen Einschränkungen zählen die im Gesellschaftsvertrag allenfalls normierte Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen, gesellschaftsvertraglich vereinbarte Vorkaufs-, Rückkaufs- und Aufgriffsrechte, Mitverkaufs- und vergleichbare Pflichten und die gesellschaftsvertraglich nicht gestattete Teilung von Geschäftsanteilen zur Übertragung unter Lebenden. Vertragliche Einschränkungen sind aber auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages denkbar, wie beispielsweise eine Gesellschaftervereinbarung, die den einzelnen Gesellschafter dazu verpflichtet, den (gesellschaftsvertraglich frei übertragbaren) Geschäftsanteil nur mit gewissen Einschränkungen oder unter bestimmten Voraussetzungen zu veräußern.

Trägt sich ein Gesellschafter mit dem Gedanken, sich von seinem Geschäftsanteil zu trennen, hat er diese Aspekte genau zu bedenken.

Gesellschafterwechsel und Bestand der GmbH

Mit der notariatsaktspflichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen - oft in Gestalt eines Kauf- oder Schenkungsvertrages - geht ein Bündel von Rechten und Pflichten des ausscheidenden Gesellschafters einer GmbH auf den erwerbenden Gesellschafter über. Auf Identität und Bestand der eigentlichen Gesellschaft wirkt sich ein Gesellschafterwechsel aus rechtlicher Sicht dabei nicht aus. Die GmbH bleibt als juristische Person unabhängig von Veränderungen im Stand ihrer Gesellschafter weiter bestehen.

Da Gesellschafter den Charakter einer GmbH in der praktischen Wahrnehmung oft stark prägen und juristische Personen - anders als natürliche Personen - das Privileg des (potenziell) ewigen Lebens genießen, vereinbaren Geschäftspartner einer GmbH immer wieder an einen Machtwechsel oder überhaupt schon an bestimmte Änderungen im Stand der Gesellschafter anknüpfende Rechtsfolgen ("Change of Control"-Klauseln).

Rechtsfolgen für die GmbH selbst

Und selbst wenn die Gesellschaft als solche unabhängig vom Kommen und Gehen ihrer jeweiligen Gesellschafter unverändert fortbesteht: Auch das Gesetz knüpft an den Gesellschafterwechsel verschiedene unmittelbare Rechtsfolgen für die GmbH selbst.

Zu nennen sind hier - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - das Recht eines Vermieters, den Mietzins einer Hauptmieter-GmbH (eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten vorausgesetzt) unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit auf das angemessene Niveau anzuheben. Ist die GmbH Eigentümerin von Grundstücken, kann ein Gesellschafterwechsel Grunderwerbsteuer auslösen. Eine GmbH, die den Namen eines ausscheidenden Gesellschafters als Firmenbestandteil führt (zum Beispiel "Burger Baugesellschaft mbH"), darf diesen (mangels abweichender Vereinbarungen) nach der Rechtsprechung auch nach dem Ausscheiden weiterführen.