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Die neue Covid-19-Ausgangsregelung

Von Anton Fischer

Recht
Anton Fischer ist Wirtschaftsanwalt in Österreich mit internationaler Erfahrung und in England & Wales zugelassener UK Solicitor. Neben seiner auf Gesellschafts-, Transaktionsrecht und Brexit spezialisierten Rechtsberatung ist der Gründer von FISCHER FLP Lehrbeauftragter an der University of Birmingham für Internationales Handelsrecht.
© privat

Glaubhaftmachung von Ausnahmegründen und was passiert, wenn die Polizei einem nicht glaubt.


Seit 3. November befindet sich Österreich im zweiten Lockdown. Im Kampf gegen die unkontrollierte Ausbreitung des Coronavirus wurden auf Grundlage der bereits viel diskutierten jüngsten Novelle zum Covid-19-Maßnahmengesetz Mitte vergangener Woche vom Gesundheitsminister mittels Verordnung weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Virus erlassen. Die Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung bringt massive Beschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens mit sich. Insbesondere die im Ergebnis einer Ausgangssperre gleichkommende Ausgangsregelung erhitzt die Gemüter.

Geldstrafen von bis zu 1.450 Euro

In der Zeit zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr früh darf der private Wohnbereich nur mehr aus bestimmten Gründen, etwa zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für bestimmte Rechtsgüter, für Betreuungs- und Hilfeleistungen gegenüber einem bestimmten Personenkreis, zu beruflichen Zwecken oder zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung verlassen werden. Bei Verstößen gegen die Ausgangsregelung drohen empfindliche Geldstrafen in Höhe von bis zu 1.450 Euro. Bei einer Kontrolle muss das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegenüber dem Sicherheitsorgan "glaubhaft" gemacht werden, um eine Anzeige abzuwenden.

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Ausgangsregelung wird mit Sicherheit noch rechtlich zu klären sein. Der VfGH befasst sich bereits mit einer Prüfung. In praktischer Hinsicht stellt sich dennoch die Frage, was "Glaubhaftmachung" bedeutet und was passiert, wenn diese nicht gelingt.

Gaubhaftmachen heißt nicht "beweisen"

Weder im COVID-19 Maßnahmengesetz noch in der COVID-19-SchuMaV findet sich eine Erklärung, was unter "Glaubhaftmachung" zu verstehen ist. Glaubhaftmachen bedeutet grundsätzlich weniger als beweisen. Der kontrollierende Polizist/die Polizistin muss daher vom tatsächlichen Vorliegen des Ausnahmegrundes nicht restlos überzeugt werden. Es reicht, wenn das Sicherheitsorgan aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Kontrollierten davon auszugehen hat, dass der Ausnahmegrund der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach vorliegt.

Was passiert jedoch, wenn einem das Sicherheitsorgan trotz redlicher Bemühung nicht glaubt, eine Anzeige erstattet wird und ein Strafbescheid ins Haus flattert? Sollte man die Strafe nicht bezahlen and stattdessen den Bescheid bekämpfen wollen, muss das Vorliegen des Ausnahmegrundes im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geklärt werden.

Beweislast im Verwaltungsstrafverfahren

Generell gelten im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren (ein "abgekürztes" Verfahren kommt insbesondere wegen der hohen Strafdrohung wohl nicht in Betracht) die Grundsätze der "Erforschung der materiellen Wahrheit" und der "Amtswegigkeit". Das bedeutet, dass der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt im Ermittlungsverfahren jedenfalls ausreichend festzustellen ist. Der Beschuldigte muss die Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte haben. Die Behörde hat außerdem aus eigenem Antrieb vorzugehen und den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen.

Das bedeutet aber, dass die Behörde den Sachverhalt grundsätzlich festzustellen und das objektive Vorliegen eines Verstoßes von sich aus nachzuweisen hat. Das Verwaltungsstrafverfahren sieht zwar grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten zur Sachverhaltsfeststellung vor. Diese befreit die Behörde jedoch keineswegs von der Verpflichtung zur Erbringung der für die Feststellung notwendigen Beweise. Nicht einmal gänzliches Schweigen eines Beschuldigten zu den Vorwürfen darf so ausgelegt werden, als ob dieser den Vorwürfen nichts entgegen zu setzen hätte. Allein deshalb darf die Behörde den Verstoß gegen die Ausgangsregelung nicht als erwiesen betrachten. Vielmehr muss sie dem Beschuldigten die zur Last gelegte Tat nachweisen und hat die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Tatsachen gleichermaßen beachten wie die belastenden.

Bestreitet daher der Beschuldigte, gegen die Ausgangsregelung verstoßen zu haben, so trifft die Beweislast grundsätzlich nicht ihn, sondern die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast käme es nur dann, wenn der Verstoß gegen die Ausgangsregelung ohne das Vorliegen eines Ausnahmegrundes feststeht und der Beschuldigte lediglich behauptet, dass ihn kein Verschulden trifft. Diesfalls müsste dieser glaubhaft machen, dass ihm der Verstoß nicht persönlich vorwerfbar ist, er etwa von der Ausgangsregelung schuldlos nicht wusste. Für diesen Fall verlangt das Gesetz wiederum die lediglich die Glaubhaftmachung anstatt des Beweises.

Kooperatives Auftreten bei Kontrolle ratsam

Bei einer Kontrolle außerhalb des privaten Wohnraums im Zeitraum zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens sollte man sich daher gegenüber Sicherheitsorganen jedenfalls kooperativ verhalten. Sollte es dennoch zur Anzeige kommen und aufgrund der konkreten Umstände das Vorliegen einer Ausnahme nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, bestehen durchaus Chancen zur erfolgreichen Bekämpfung eines Strafbescheides.

Außerdem möglich ist, dass sich während dem Verfahren ohnedies herausstellt, dass die Ausgangsregelung in deren derzeitiger Form nicht rechtmäßig ist, der VfGH die Bestimmung kippt und das Verfahren ohne Verhängung einer Strafe eingestellt wird.