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Warenhandel nach Brexit: Die Bedeutung von Incoterms

Von Anton Fischer

Recht

Unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen wird der Brexit massive Auswirkungen auf den internationalen Warenhandel mit dem Vereinigten Königreich haben.


Die Brexit-Übergangsperiode nähert sich mit großen Schritten ihrem Ende. Unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen wird der Brexit massive Auswirkungen auf den internationalen Warenhandel mit dem Vereinigten Königreich haben.

Incoterms haben in der medialen Berichterstattung bisher eine lediglich untergeordnete Rolle gespielt. Dabei gewinnen diese bei internationalen Warenlieferungen durch Brexit beinahe alles entscheidende Bedeutung.

Was sind Incoterms?

Vereinfacht gesagt, legen Incoterms als Bestandteile internationaler Lieferverträge die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Transport beziehungsweise die Auslieferung der Waren vom Verkäufer zum Käufer fest. Händler können sich den von der internationalen Handelskammer in Paris entwickelten standardisierten Lieferklauseln auf freiwilliger Basis unterwerfen. Umfasst sind hierbei nicht nur die Regeln zur Gefahr- und Kostentragung, sondern insbesondere auch die Verpflichtungen zur Zollabwicklung sowie zur Abfuhr der Umsatzsteuer.

Was Zoll und Umsatzsteuer anbelangt, spielen Incoterms innerhalb der EU eine lediglich untergeordnete Rolle. Wegen des freien Warenverkehrs sind für den Warenhandel mit dem Vereinigten Königreich bis zum Ende der Übergangsperiode keine Einfuhr- beziehungsweise Ausfuhranmeldungen erforderlich. Die Rechnungslegung erfolgt ohne Umsatzsteuer, was zulässig ist, wenn beide Unternehmen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen. Durch den Reverse Charge Mechanismus kann eine Doppelbesteuerung vermieden werden.

Mit dem Brexit wird sich dies schlagartig ändern. Unabhängig vom Zustandekommen eines Deals werden die Briten die Zollunion verlassen, was die Abwicklung eines Zollverfahrens notwendig machen wird. Zudem werden Exporte zwar zum Nullsteuersatz umsatzbesteuert. Eine Ausfuhranmeldung wird jedoch erforderlich werden zum Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet wirklich verlassen haben.

Incoterms können aufgrund der Verpflichtungen zur Zollabwicklung und Umsatzsteuerabfuhr zu unangenehmen Konsequenzen führen oder im umgekehrten Fall die Brexit Folgen abmildern.

Ex Works und Delivered Duty Paid vermeiden

Der innereuropäische Warenhandel erfolgt meist nach den Incoterms EXW (Ex Works) respektive DDP (Delivered Duty Paid).

EXW bedeutet maximale Verantwortung für den Käufer. Der Verkäufer hat diesem lediglich Warenzugang an einem vereinbarten Ort zu gewähren. Der Käufer hat den Transport selbst zu organisieren und trägt sämtliche Kosten und Risiken. Er ist nicht nur für die Durchführung der Zollabwicklung bei der Einfuhr verantwortlich, sondern auch für die Ausfuhr im Exportland. Der Käufer benötigt dazu regelmäßig einen lokalen Steuervertreter und wird zudem oft nicht über die nötigen Kapazitäten zur Abwicklung verfügen. Auch für den Verkäufer birgt EXW signifikante Nachteile. Zum Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet verlassen haben, muss sich dieser für die Befreiung von dessen Pflicht zur Umsatzsteuerentrichtung auf eine korrekte Ausfuhranzeige durch den Käufer verlassen und hat diese nicht selbst in der Hand.

Umgekehrt ist die Situation im Fall von DDP. Der Verkäufer trägt nicht nur sämtliche Risiken und Kosten des Transports. Er ist neben der Erfüllung notwendiger Export- auch für die Importformalitäten und Begleichung allfälliger Einfuhrzölle zuständig. Um die Ex- und Importerfordernisse im Vereinigten Königreich als Drittland zu erfüllen, benötigt der Verkäufer nicht nur eine EORI Registrierung, sondern insbesondere auch eine UK VAT Nummer und in der Regel einen Zollagenten. Nach erfolgter Einfuhr wird unter Angabe der UK VAT Steuernummer an den Käufer fakturiert, für den sich die Warenlieferung als reines Inlandsgeschäft darstellt. Um allfälligen Verzögerungen entgegenzuwirken, liegt es meist im Interesse des Käufers, die Einfuhr selbst vorzunehmen.

Frei Free Carrier und Delivered At Place als Alternativen

Bei Verwendung der Incoterms FCA (Frei Free Carrier) beziehungsweise DAP (Delivered At Place) als Alternativen zu EXW beziehungsweise DDP ist weiterhin der Verkäufer zur Erlangung der Freigabe der Ware für den Export verantwortlich und muss diese auf eigene Kosten und Gefahr dem Käufer am vereinbarten Ort zur Verfügung stellen. Die Verpflichtung zur Einfuhrzollanmeldung sowie Abfuhr der Importumsatzsteuer obliegt aber dem Käufer, der hierzu ohnehin prädestinierter ist. Dieser muss aber keine Exportformalitäten nach ausländischem Recht erfüllen und erspart sich eine lokale Registrierung sowie die Beauftragung eines Zollvertreters. Der Verkäufer wiederum kann die Ausfuhranzeige selbst vornehmen und sich so von seiner Umsatzsteuerpflicht befreien. Der wesentliche Unterschied zwischen FCA und DAP betrifft den Zeitpunkt des Risikoübergangs vom Verkäufer auf den Käufer und hat keine Relevanz auf Zollformalitäten oder Umsatzsteuer.

Anpassungen möglich

Unabhängig davon, ob Unternehmen Waren ins Vereinigte Königreich importieren oder exportieren, sollten die Incoterms bekannt sein. Deren Konsequenzen im Fall von Brexit müssen richtig beurteilt und im Einvernehmen mit dem Vertragspartner allfällige Anpassungen vorgenommen werden. Vor dem Hintergrund der sich aus den jeweiligen Incoterms ergebenden Unannehmlichkeiten für beide Parteien wird sich kein vernünftiger Vertragspartner vor einer sinnvollen Vertragsänderung verschließen.